BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. M344rz 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzu-l344ssig. 1 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Be-schwerdeentscheidung auf zwei selbst344ndig tragenden Begr374ndungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzul344ssig, wenn nur gegen eine 2 - 3 - der beiden Begr374ndungen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO). Das Beschwerdegericht hat die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwer-de selbst344ndig auch auf 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gest374tzt mit der Begr374ndung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrens-kosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgem344337e und voll-st344ndige Angaben 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse machen m374ssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin sp344ter festgestelltes Sparguthaben bei der C. bank AG in H366he von 2.889,28 200 nicht angegeben. 3 Diese Begr374ndung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 4 - 4 - Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrunds344tzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungs-erheblich. 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 - LG Hagen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -
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