BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/06 vom 1. Februar 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 216.799,80 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem "Darlehenskonto" bei der Schuldnerin befindlichen Betrages von 216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erf374llen k366nne, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin beruft sich gegen374ber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an gesch344ftssch344digenden Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden nat374rlichen Personen; hilfsweise hat 1 - 3 - sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht beziffer-ten Schadensersatzanspruchs erkl344rt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzul344ssig zur374ckge-wiesen, weil er zu rechtsmissbr344uchlichen Zwecken gestellt worden sei, n344mlich die K374ndigung eines langfristigen "Kooperationsvertrages" zwischen der Schuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden nat374rlichen Personen bestehenden Zahn344rztegemeinschaft habe erm366glichen sollen; zu-dem sei ein Insolvenzgrund weder schl374ssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Land-gericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern der Zahn344rztegemeinschaft und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-rechtlichen Verflechtungen weder "aus der Luft gegriffen" noch von vornherein aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die Anspr374che tats344chlich best374nden, sei im Erkenntnisverfahren zu pr374fen, nicht im Insolvenzer366ffnungsverfahren. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenz-gerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren recht-liches Geh366r, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider 4 - 4 - Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der behauptete Auszahlungsanspruch rechnerisch unstreitig und in der Bilanz fest-gestellt worden ist, hat es ber374cksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend sub-stantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens 374ber die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Es hat den Vortrag der Schuld-nerin gepr374ft und f374r ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten dar-374ber, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage f374r rechts-grunds344tzliche Ausf374hrungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. 5 3. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den Insolvenzan-trag eines Gl344ubigers unzul344ssig (oder unbegr374ndet) werden lassen, l344sst sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern h344ngt von den Besonderhei-ten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gl344u-bigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insol-venzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abweisen, ohne diese einer Schl374ssigkeitspr374fung im technischen Sinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entschei-dung schwieriger rechtlicher oder tats344chlicher Fragen nicht Aufgabe des Insol-venzgerichts ist (vgl. zum Bestand der Forderung BGH, Beschl. v. 6 - 5 - 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; zu Einwendungen ge-gen titulierte Forderungen BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gl344ubigers (vgl. auch Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 28). 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.03.2006 - 502 IN 255/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 25 T 250/06 -
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