BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/06 vom 9. Dezember 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1360 a Abs. 4; ZPO 247247 104, 106 Abs. 1 Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empf344ngers 374ber-steigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vor-schuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen 374ber die dem Vorschussempf344nger entstandenen Kosten hinausgehen. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - OLG Naumburg AG Burg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 1.373 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob ein von dem Beklagten an die Kl344gerin geleisteter Prozesskostenvorschuss auf den sich nach der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin anzurechnen ist. 1 Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-unterhalt in Anspruch genommen. F374r das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte ihr einen Prozesskostenvorschuss in H366he von 2.100 200 geleistet. Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Kl344gerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Beklag-ten, f374r deren Abwehr der Kl344gerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist kos-tenpflichtig zur374ckgewiesen worden. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die von dem Beklagten an die Kl344gerin zu erstatten-den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf insgesamt 1.794 200 zuz374glich Zinsen festgesetzt. Dabei sind auf Seiten der Kl344-gerin f374r die erste Instanz au337ergerichtliche Kosten von 2.489,88 200 ber374cksich-tigt worden, ferner von ihr gezahlte Gerichtskosten in H366he von 715,50 200. Unter Einbeziehung der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten f374r die erste Instanz in H366he 3.450,59 200 sowie der Gerichtskosten von 777,60 200 hat das Amtsgericht im Wege der Kostenausgleichung einen Erstattungsanspruch der Kl344gerin f374r die erste Instanz von 1.526,86 200 errechnet. Die Kosten des Berufungsverfah-rens hat es unter Ber374cksichtigung der den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin - im Rahmen der ihr insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - aus der Staatskasse geleisteten Verg374tung mit 268,14 200 hinzugesetzt. 3 Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte die Anrechnung des von ihm gezahlten Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin begehrt. Das Rechtsmittel hatte nur in H366he eines Betrages von 420,48 200 nebst Zinsen Erfolg. Mit der - vom Oberlan-desgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht der Beklagte weiterhin geltend, der Prozesskostenvorschuss sei in voller H366he auf den Kostenerstat-tungsanspruch der Kl344gerin anzurechnen, hilfsweise auf den f374r die erste In-stanz errechneten Erstattungsanspruch. 4 II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG K366ln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/03 - ver366ffentlicht bei 5 - 4 - juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - ver366ffent-licht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - ver366ffentlicht bei juris). 6 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im 334brigen zul344s-sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten auf 1.373,52 200 zuz374glich Zinsen herabgesetzt und dabei den geleisteten Prozesskostenvorschuss teilweise ber374cksichtigt. Zur Begr374n-dung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Frage, inwieweit ein unstreitig ge-zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenerstattungsanspruch bei Streit 374ber die Anrechnung ber374cksichtigt werden k366nne, sei dahin zu beantworten, dass eine Anrechnung nur dann und insoweit zu erfolgen habe, als der Prozesskos-tenvorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempf344ngers dessen tats344chlich entstandene Kosten 374berstiegen. Nur so k366nne dem Um-stand hinreichend Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Verrech-nung des Prozesskostenvorschusses der Sache nach um einen materiell-rechtlichen Einwand handele, 374ber den im Kostenfestsetzungsverfahren grund-s344tzlich nicht zu entscheiden sei. Andererseits d374rfe dieses Verfahren auch nicht dazu f374hren, dass der Prozesskostenvorschussempf344nger mehr an Kos-ten erhalte, als ihm tats344chlich entstanden seien. Eine Anrechnung des Pro-zesskostenvorschusses komme daher im vorliegenden Fall nur in H366he von 420,48 200 in Betracht. Die der Kl344gerin entstandenen und von ihr tats344chlich verauslagten Kosten der ersten Instanz beliefen sich entsprechend den im 334b-rigen zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss auf insge-samt 3.205,38 200. Der Prozesskostenvorschuss von 2.100 200 und der Erstat-tungsanspruch der Kl344gerin f374r die erste Instanz in H366he von 1.525,86 200 erg344-ben einen Betrag von insgesamt 3.625,86 200. Die Kl344gerin erhielte somit - 5 - 420,48 200 (3.625,86 200 abz374glich 3.205,38 200) zuviel, wenn es bei dem vom Amts-gericht errechneten Erstattungsanspruch bleibe. In H366he des Betrages von 420,48 200 sei deshalb eine Verrechnung mit dem gezahlten Prozesskostenvor-schuss vorzunehmen, der Erstattungsanspruch von 1.525,86 200 mithin um die-sen Betrag zu k374rzen, so dass f374r die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von 1.105,38 200 verbleibe. Unter Ber374cksichtigung des Erstattungsanspruchs der Kl344gerin f374r die zweite Instanz in H366he von 268,14 200 sei ein Betrag von insge-samt 1.373,52 200 festzusetzen, der der Kl344gerin von dem Beklagten zu erstatten sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 8 2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin anzurechnen, handelt es sich nicht um eine im Geb374hrenrecht wurzelnde, sondern um eine materiell-rechtliche Ein-wendung. Solche Einwendungen, wie Erf374llung des Kostenerstattungsan-spruchs, Aufrechnung oder abweichende au337ergerichtliche Kostenvereinba-rung, sind in der Regel au337erhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestset-zungsbeschlusses abschlie337t, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Pr374fung der Kostentatbest344nde und auf die Kl344rung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger 374bertragen. Die Kl344rung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der daf374r notwendigen verfah-rensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll m366glich (BGH Beschl374sse vom 23. M344rz 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 9 - 6 - 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einw344nde gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grunds344tzlich nicht zu ber374cksichti-gen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.). 10 b) Allerdings kann es aus verfahrens366konomischen Gr374nden angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich h366heren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einw344nde geht, die keine Tatsachenaufkl344rung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verf374gung stehenden Mit-teln ohne Weiteres kl344ren lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tat-s344chlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden k366nnen. Solche Einw344nde k366nnen deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH Beschl374sse vom 23. M344rz 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 104 Rdn. 15; Z366ller/Herget ZPO 27. Aufl. 247 104 Rdn. 21 Stich-wort: Materiell-rechtliche Einwendungen). c) Zu einer unter den genannten Voraussetzungen zu ber374cksichtigen-den materiell-rechtlichen Einwendungen geh366rt auch ein von einer Partei an die andere unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss (Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Stein/Jonas/Bork aaO 247 104 Rdn 21; Musielak/Wolst ZPO 6. Aufl. 247 104 Rdn. 10; M374nchKomm-ZPO/Giebel 3. Aufl. 247 104 Rdn. 45; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. 247 127 a ZPO Rdn. 11). Zwar kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens keine Verpflichtung zur R374ckerstattung angeordnet werden. Denn die Fra-ge, ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zur374ckzuzahlen ist, kann 11 - 7 - nicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den 247 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach materiell- rechtlichen Kriterien, zu entscheiden (BGHZ 56, 92, 95 f.; Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - FamRZ 1985, 802). Nicht jedwede Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren l344uft - wie im Einzelnen noch darzustellen ist - im Ergebnis allerdings auf eine R374ckzahlung hinaus. Da die Zahlung des Vor-schusses im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht gepr374ft, ob und inwieweit sich dies auf den Kostenerstat-tungsanspruch der Kl344gerin auswirkt. 3. Dabei scheidet eine Ber374cksichtigung des Prozesskostenvorschusses hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Kl344gerin f374r das Berufungsver-fahren allerdings von vornherein aus. Der Beklagte hat zwar die Kosten des Berufungsverfahrens voll zu tragen. Einer in dieser Fallkonstellation an sich m366glichen Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstat-tungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal zah-len m374sste (vgl. hierzu OLG K366ln FamRZ 2006, 218; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376, 377; OLG Koblenz JurB374ro 1985, 1254; OLG Celle FamRZ 1985, 731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein f374r das erstin-stanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. OLG D374sseldorf FamRZ 2009, 638). Deshalb kommt allein eine Anrechnung auf den die erste Instanz betref-fenden Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin in Betracht. 12 4. a) Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Kl344gerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. In derartigen F344llen einer Kostenquotelung, bei denen der Vorschussempf344nger auch einen Teil der Kosten des Gegners zu tragen hat, ist f374r die Ber374cksichti-gung eines Prozesskostenvorschusses dann kein Raum, wenn der auf den Vorschussempf344nger entfallende Kostenanteil h366her ist als der erhaltene Vor- 13 - 8 - schuss. Denn bei dieser Fallgestaltung w374rde die Ber374cksichtigung auf eine R374ckzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso M374nchKomm-ZPO/Giebel aaO 247 104 Rdn. 46; Musielak/Wolst aaO 247 104 Rdn. 10; OLG K366ln FamRZ 2006, 218). Hier374ber ist aber nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. 14 b) Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin f374r die erste Instanz allerdings niedriger als der geleistete Prozesskostenvor-schuss (1.526,86 200 gegen374ber dem vom Beklagten vorgeschossenen Betrag von 2.100 200). Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum grunds344tzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kosten-festsetzungsverfahren ber374cksichtigt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1987, 1064 f.; a.A. noch KG JurB374ro 1981, 44 f.; OLG D374sseldorf Rechtspfleger 2005, 483 ff.; a.A. noch OLG D374sseldorf FamRZ 1996, 1409 f.; M374nchKomm-ZPO/ Giebel aaO 247 104 Rdn. 45 f.; Musielak/Wolst aaO 247 104 Rdn. 9 f.; Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: OLG Oldenburg FamRZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411). Nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage, in welchem Umfang ein Kostenvorschuss auf den Erstat-tungsanspruch des Vorschussempf344ngers anzurechnen ist. c) Insofern werden im Wesentlichen drei L366sungen vertreten: 15 aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (21. Zivilsenat, FamRZ 1985, 731, 732) kann eine Anrechnung nur entsprechend der Quote-lung der Kostengrundentscheidung erfolgen. Wolle man vermeiden, dass der Vorschussgeber den Vorschuss in unzul344ssiger Weise zur374ckfordere, k366nne eine Anrechnung nur so vorgenommen werden, dass derjenige Anteil des Vor-schusses ber374cksichtigt werde, der dem Kostenanteil entspreche, den der Leis-tende selbst zu tragen habe. Denn das sei der Anteil, den der Unterlegene bei 16 - 9 - der isolierten Kostenberechnung vom Obsiegenden verlangen k366nnte, wobei sich dieser entgegenhalten lassen m374sse, insoweit bereits durch den Erhalt des Vorschusses befriedigt zu sein. 17 bb) Nach einer weiteren Meinung ist der Vorschuss in voller H366he mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen (OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1190; OLG D374sseldorf Rechtspfleger 2005, 483, 484 f. und FamRZ 2009, 638; OLG K366ln JurB374ro 1998, 309 und OLGR 2006, 133; OLG M374nchen FamRZ 1994, 1605 f.; OLG Schleswig OLGR 2002, 269, 270; OLG Stuttgart JurB374ro 1987, 1411 f. und FamRZ 1992, 1462 f.; OLG Zweibr374cken MDR 1998, 862; Musielak/Wolst aaO 247 104 Rdn. 10; M374nchKomm-ZPO/Giebel aaO 247 104 Rdn. 46; Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 30. Aufl. 247 104 Rdn. 13; FAKomm-FamR/Klein 3. Aufl. 247 1360 a Rdn. 60; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. 247 21 Rdn. 85 Fn. 159). Wenn der Vorschuss n344mlich vorrangig auf den nicht erstattbaren Kostenteil verrechnet w374rde, erhielte der Vorschussempf344nger im wirtschaftlichen Ergebnis mehr, als ihm als Vorschuss und gem344337 der Kosten-grundentscheidung zust374nde. Dass er von allen Kosten befreit werden k366nne, sei aber mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschusses nicht zu rechtfer-tigen. Aus dieser lasse sich auch kein Grund f374r eine sp344tere wirtschaftliche Erh366hung der Leistung herleiten. cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu ber374cksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vor-schuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempf344nger betreffenden Kosten 374bersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG Celle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278, 279; FuR 2001, 523 und JurB374ro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 18 - 10 - 376; OLG Koblenz JurB374ro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG N374rnberg FuR 2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218; Stein/Jonas/Bork aaO 247 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO 247 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] 247 1360 a Rdn. 95; Palandt/ Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1360 a Rdn. 21). 5. Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Prozesskosten-vorschuss nach 247 1360 a BGB wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gew344hrt, damit der Berechtigte den Prozess f374hren kann. Damit dient dieser Vorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte an-derweitig nicht ersetzt erh344lt, weil sie wegen der Kostenteilung von seinem Kos-tenerstattungsanspruch nicht umfasst werden. Der Prozesskostenvorschuss wird dagegen nicht im Vorgriff auf einen sp344teren Kostenerstattungsanspruch geleistet. W374rde er gleichwohl hiermit - in voller H366he oder entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf eine teilweise R374ckzahlung hinaus. 334ber den nur unter engen Voraussetzungen bestehenden R374ckzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsver-fahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiell-rechtlichen Kriterien - n344mlich dem den 247247 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedan-ken - zu entscheiden (siehe unter 2 c). Das gilt auch, soweit die Rechtsbe-schwerde geltend macht, einer Verrechnung stehe jedenfalls dann nichts im Wege, wenn diese nicht zu einer Beeintr344chtigung des notwendigen Lebensun-terhalts des Vorschussberechtigten f374hre. F374r derartige materiell-rechtliche Feststellungen ist das formale Kostenfestsetzungsverfahren von seiner Funkti-on her nicht geeignet. 19 Andererseits f374hrt das Unterbleiben einer Verrechnung nicht zu einer Er-h366hung der Vorschussleistung. Der Vorschusspflichtige hat zwar 374ber den Vor- 20 - 11 - schuss hinaus f374r weitere Kosten aufzukommen. Die entsprechende Verpflich-tung dient aber der Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Im Falle einer Verrechnung des Prozesskostenvorschusses mit dem Kostenerstattungsan-spruch w374rde dagegen der Vorschussgew344hrung mittelbar Einfluss auf die Kos-tengrundentscheidung zukommen. F374r diese ist aber die Vorschusszahlung ohne Bedeutung. Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses kann des-halb nur erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kos-tenerstattungsanspruch des Vorschussempf344ngers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten 374bersteigen. Durch eine solcherma337en begrenzte An-rechnung wird der Zweck der Vorschussleistung, die Kosten des Berechtigten voll abzudecken, gewahrt. Andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte aus der Prozessf374hrung einen kostenm344337igen Gewinn erzielt. Letztlich hat die-se Beurteilung auch zur Folge, dass der Vorschussberechtigte nicht deshalb schlechter steht, weil er den Prozess gegen den Vorschusspflichtigen und nicht gegen einen Dritten gef374hrt hat. 21 6. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Prozesskostenvor-schuss in H366he des - rechnerisch zutreffend ermittelten - Betrages von 420,48 200 auf den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der 22 - 12 - Kl344gerin angerechnet. Eine weitergehende Verrechnung war nicht vorzuneh-men. Hahne Weber-Monecke Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben. Hahne Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 18.08.2005 - 51 F 112/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 WF 38/06 -
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