BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/09 vom 18. November 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. M344rz 2009 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Wert: 4.929 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung eines Urteils auf Zahlung nacheheli-chen Unterhalts. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch ein der Beklagten am 27. November 2008 zugestelltes Urteil teilweise stattgege- 1 - 3 - ben. Die Beklagte hat mit einem am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegange-nen Schriftsatz Prozesskostenhilfe f374r die Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil begehrt. Dem Antrag war der Vordruck "Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse" beigef374gt; in der Rubrik G war die Frage "Sonstige Verm366genswerte" nicht beantwortet. 2 Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Januar 2009, zugestellt am 30. Januar 2009, Prozesskostenhilfe versagt. Die Beklagte hat daraufhin mit am 13. Februar 2009 eingegangenen Schrifts344tzen Gegen-vorstellung erhoben sowie Berufung eingelegt, diese auch begr374ndet und Wie-dereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Gegenvorstellung zur374ckgewiesen. Mit dem ange-fochtenen Beschluss hat es sodann abgelehnt, der Beklagten Wiedereinset-zung in die Berufungsfrist zu gew344hren, und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se-nats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 3 2. Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt und die Berufung verworfen. 4 - 4 - a) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, dass der am 29. Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz, mit dem die Beklagte die Ge-w344hrung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht bereits als Einlegung der Berufung gedeutet werden kann. Richtig ist zwar, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung erf374llt, regelm344337ig als wirksam ein-gelegte Prozesserkl344rung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleich-wohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel aus-schlie337enden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494). Das ist hier indes der Fall. Denn der genannte Schriftsatz verdeutlicht unmissverst344ndlich, dass die Beklagte zu-n344chst nur Prozesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Berufung begehrt und erst "nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das erstinstanzliche Urteil 205 zur 334berpr374fung stellen" will. Die Annahme, dass die Berufung sogleich unbedingt eingelegt werden sollte, ist damit ausge-schlossen. 5 b) Das Oberlandesgericht hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, der Be-klagten, wie von ihr fristgerecht (247 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) begehrt, Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344h-ren. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelf374hrer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerwei-se nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bed374rftigkeit rech-nen muss, weil er sich f374r bed374rftig im Sinne der 247247 114 ff. ZPO halten darf und 7 - 5 - aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verz366gerung 374ber sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das war hier der Fall. Zwar kann ein Rechtsmittelf374hrer nur dann davon ausgehen, die wirt-schaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dar-getan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierf374r von 247 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollst344ndig ausge-f374llten Vordruck 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse er-kl344rt hat. Dabei d374rfen die Anforderungen an die Darlegung der Bed374rftigkeit allerdings nicht 374berspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhil-fe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu erm366glichen, verfehlt w374rde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck ein-zelne L374cken enth344lt, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelf374hrer bereits in der Vorinstanz - aufgrund eines ordnungsgem344337 und vollst344ndig ausgef374llten Vordrucks - Pro-zesskostenhilfe gew344hrt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhande-ne L374cke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse dieser Partei h344tten sich zwischenzeitlich in einer f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise ge344ndert. 8 So liegen die Dinge hier. In ihrem Antrag auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe f374r das Berufungsverfahren hat die Beklagte bereits einleitend auf 9 - 6 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das erstinstanzliche Verfahren ver-wiesen; damals hatte sie im Vordruck die Frage nach "sonstigen Verm366gens-werten" verneint. Richtig ist zwar, dass die Verweisung auf die damalige Ge-w344hrung von Prozesskostenhilfe unmittelbar an die Aussage anschlie337t, die Berufung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hindert jedoch nicht, die Bezugnahme - auch - auf die unmittelbar vorhergehende Aussage zu beziehen, die Beklagte werde nicht in der Lage sein, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst aufzubringen. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren konnte deshalb durchaus dahin verstanden werden, dass die im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren dargelegten wirtschaftli-chen Verh344ltnisse der Beklagten fortbest374nden. Aus dem vom Oberlandesge-richt angef374hrten Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung, auf einem No-tar-Anderkonto bestehe noch ein Guthaben von knapp 20.000 200, dessen Ausei-nandersetzung der Kl344ger blockiere, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Amtsgericht war dieser Umstand bei der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Beklagten bekannt. Dass der Beklagten aus diesem Konto in-zwischen verwertbares Verm366gen zugeflossen sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts ergeben sich hierf374r keine Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, mit ihrem - auf die fr374here Gew344hrung von Prozesskostenhilfe Bezug nehmenden - Ge-such die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Berufungsverfahren auch in Ansehung "sonstiger Verm366gens-werte" dargetan und damit die Grundlage f374r eine sp344tere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist geschaffen zu haben. 3. Der Senat kann 374ber das Wiedereinsetzungsbegehren der Beklagten abschlie337end entscheiden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen - nach dem auch im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht in Zweifel gezogenen - Vortrag der Beklagten vor. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, 10 - 7 - diese Voraussetzungen bereits innerhalb der Berufungsfrist hinreichend darge-legt zu haben. Damit war der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungs- sowie in die Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Der Beschluss 374ber die Verwerfung der Berufung kann danach keinen Bestand haben. Er war deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2008 - 10 F 476/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 UF 196/08 -
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