BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/10 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. De-zember 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hil-desheim vom 6. November 2009 wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kl344ger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 1 Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts, welcher die von den Beklagten f374r ihren erst-instanzlichen Prozessbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3- zzgl. 0,3-Verfah-rensgeb374hr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) in voller H366he ber374cksichtigt, auf die so- 2 - 3 - fortige Beschwerde des Kl344gers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgeb374hr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altf344lle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge344ndert. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstel-lung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 6. November 2009. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Ver-fahrensgeb374hr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he be-r374cksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschl374sse 6 - 4 - vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f.; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 20/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschluss vom 11. M344rz 2010 - XI ZB 82/08 - AGS 2010, 159). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu-weichen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angef374hrten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschl374ssen ausf374hrlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgeb374hr 8 - 5 - in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die von dem Kl344ger den Beklagten zu erstat-tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Novem-ber 2009 erfolgt, festzusetzen. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.11.2009 - 3 O 35/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.12.2009 - 2 W 363/09 -
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