BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/10 vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richteri n Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegensta ndswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 1.368,50 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO , Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgru nd vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde a ufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröf f- net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzg e- richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezem ber 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89). En t- sprechend ist das Beschwerdegericht verfahren. Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußert e Kritik dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung. Für Insolvenzeröffnung s- verfahren, die ab dem 1. März 2012 beantragt werden, gilt § 26 a InsO in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sani e- rung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582). Eine Rüc k- wirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art. 103g EGInsO in der Fass ung des Art. 3 dieses Gesetzes). Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen A n- spruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten. 2 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 67g IN 298/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2010 - 326 T 9/10 - 5
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