BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/11 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 18 Abs. 2, 3 a) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bauste i- ne n mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volk s- wagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen. b) Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll einen unverhältnismä ßig hohen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ersparen, wenn der geringe Ausgleich s- wert des Anrechts diesen Aufwand nicht lohnt. Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwa ltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht we r- den, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - OLG Frankfurt/M. in Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss des 2. Familien - senats in Kassel des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückg e- wiesen. Verfahrens wert: 1 .000 . Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 26. Juli 2010 - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsau s- gleich geregelt. Beide Ehegatten erw arb en während der Ehezeit (1. Juni 1999 bis 31. Ok - tober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaft en in der gesetzlichen Rentenversicherung , die Ehefrau darüber hinaus Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei einer Lebensversicherung , der Eh emann Anrechte aus einer betrieblichen Altersve rsorgung bei der Beteiligten zu 1 (Volkswagen AG). Letztere unterteilt sich nach der Versorgungsordnung der Volkswagen AG in 1 2 3 - 3 - eine " Betriebliche Grundversorgung " , eine " Beteiligungsrente I " und eine " Be te i- ligun gsrente II " . Das Familien gericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durc h- geführt, dass es im Wege der internen Teilung z u Lasten des Anrechts des Ehemann s in der gesetzlichen Rentenversicherung 9 , 8911 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau in der gesetzl i- chen Rentenversicherung 5,0812 Entgeltp unkte auf das Konto des Ehemann s übertragen hat. Weiter hat es im Wege der externen Teilung bezogen auf den 31. Oktober 2009 zu Lasten der An wartschaften des Ehemann s be i der Volk s- wagen AG Anrechte aus der " Betrieblichen Grundversorgung " in Höhe von 12.895,80 aus der " Beteiligungsrente I " in Höhe von 2.472,53 aus der " Beteiligungsrente II " in Höhe von 3.266,29 zu Gunsten der Ehefrau auf e i- nem für sie bei der Ve rsorgungsausgleichskasse zu errichtenden Vers i ch e- rungskonto begründet. V on einem weiteren Ausgleich des durch d ie Ehefrau mit einem Kapital wert von 338,75 erworbenen Anrechts aus einer Lebensvers i- cherung hat das Familiengericht nach § 18 Abs. 2, 3 VersAu sglG abgesehen. Gegen die Einbeziehung der Beteiligungsrente I in den Versorgungsau s- gleich hat die Volkswagen AG Beschwerde eingelegt , da es sich hierbei um ein nicht auszugleichendes Anrecht mit einem geringen A u sgleichswert handle (§ 18 Abs. 2 VersAusg lG). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurüc k- gewiesen ; h iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG . 4 5 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 201 1, 980 (LS) veröffen t- lichte Entscheidung wie folgt begründet: Zwar sei der Ausgleichswert der Beteiligungsrente I gering wertig iSd § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Die Vorschrift eröffne jedoch ein Ermessen, nach einer Gesamtbetrachtung aller in der Ehezeit er worbenen Anwartschaften den Schluss zu ziehen , den Versorgungsausgleich trotz Geringfügigkeit des einze l- nen Anrechts durchzuführen. M it der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG solle eine R e- duzierung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes bei m Versorgungstr ä- ger ver mieden werden . Dem Senat sei bekannt, dass die Rentenbescheide der Volkswagen AG die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufführe , es aber nur zu einer einheitlichen Auszahlung komme . Eine Begrü n- dung von Kleinstanrec hten, die der Gesetzgeber habe verhindern wolle n , werde dadurch vermieden, dass letztlich die der Ehefrau zuwachsende Betriebsrente einheitlich aus einer Hand gewährt w erde . I n der Regel sei d avon auszugehen, dass allein der bei dem Verso r- gungsträger e ntstehende Aufwand einer externe n Teilung des geringfügigen Anrechts den Ausschluss d es Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht rechtfertigen könne. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlich en Überprüfung im Ergebnis stand . D as Famili engericht hat sämtliche Anrechte des Ehemanns aus der b e- trieblichen Alte rsversorgung zutreffend nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG - auf Verlangen der Volkswagen AG extern - geteilt. Die Einbeziehung auch der 6 7 8 9 10 11 - 5 - Beteiligungsrente I in den Versorgungsausg leich ist rechtlich nicht zu beansta n- den. a) Z utreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligungsrente I ein einzelnes, gesondert zu beurteilendes Anrecht darstellt. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns bei der Vol kswagen AG beruht auf einer Direktzusage und setzt sich aus den drei genannten Bauste i- nen zusammen. Die Betriebliche Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt fi nanziert. Die Beteiligungsrente I erwirbt der A r- beitnehmer durc h vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers ; die Be i- träge für die Beteiligungsrente II erbringt der Arbeitnehmer durch Entgelt u m- wandlung auf freiwilliger Basis . Zwar wird i m Leistungsfall die aus den einze l- nen Bausteinen ermittelt e G esamtr ente in eine r Summe ausgezahlt. Aus den Unterschieden bei den Finanzierungsverfahren und anderer wertbildende r Fa k- toren der einzelnen Bausteine folgt indessen , dass jeder Baustein wie ein ei n- zelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln ist. b) D as Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der auszugleichende Kapital w ert der Beteiligungsrente I einen geringen Au s- gleichswert iSd § 18 Abs. 2 VersAusglG darstellt . Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte m it einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Au s- gleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG , wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßge blicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höc hstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. 12 13 14 15 - 6 - Die für das Versorgungssystem der Volkswagen AG maßgebliche B e- zugsgröße iSd § 5 Abs. 1 VersAusglG ist nach der en Teilungsordnung und g e- mäß § 45 Abs. 1 Ver sAusglG iVm § 4 Abs . 5 BetrAVG ein Kapital wert . Die Volkswagen AG, deren Auskunft inhaltlich von keiner Seite angegriffen ist , hat für die Beteiligungsrente I einen Ausgleichs - Kapitalwert von 2.472,53 g e- schlagen . Dieser Wert liegt unter der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.520 c) Mit seiner Entscheidung, den geringen Ausgleichswert aus der Beteil i- gungsrente I auszuglei chen, hat das Ob erlandesgericht das ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumte tatrichterliche Ermessen rechtsfehlerfrei au s- geübt. aa ) Durch § 18 Abs. 2 VersAusglG ist bestimmt, dass einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglic hen werden sollen. Da s b e- deutet, dass geringwertige Anrechte nur dann aus zu gl e ichen sind , wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen . Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind , lässt das Gesetz offen. Nach der B egründung des Regierungsentwurfs (BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60) will die in § 18 VersAusglG enthaltene Regelung eine Antwort auf solche Fallkonstellationen geben , bei denen die Durchführung des Verso r- gungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Si cht de r Parteien nicht vorteilhaft ist . Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Verso r- gungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters - wie es dem gesetzlichen Leitbild d er internen Teilung entspricht - ein gemessen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand en t- steht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher - ä hnlich wie bei der Ermessen s- prüfung nach dem früheren § 3 c VAHRG aF - die Belange der Verwaltungseff i- 16 17 18 19 - 7 - zienz auf Seiten de s Versorgungsträge r s gegen das Interesse des ausgleich s- berechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuw ä- gen (vgl. zu § 3 c VAHRG: Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 1990 XII ZB 117/89 - FamRZ 1990, 1097, 1098 und vom 12. Oktober 1988 IVb ZB 186/87 - F amRZ 1989, 37, 39). Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG ) nicht außer Betracht bleiben ; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensen t- scheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen ( BT - Drucks. 16/10144 S. 45). Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG b e- zweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Au s- gleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilung s- grundsatz der Vorrang . bb ) Gemessen daran hat d as Oberlandesgericht sein Ermessen in rech t- lich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt die Ermessens ausübung e iner eingeschränkten rechtlichen Kontr olle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Erme s- sen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzl i- chen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgem ä- ßen, den Sinn und Zweck des Geset zes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 1 7 . Aufl. § 72 Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Fall hat d as Oberlandesgericht seine Ermessenserw ä- gung en letztlich tragend darauf gestützt, dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber im Blick ge habten Verwaltungsaufwand es von vornherein nicht anfällt, wenn der V ersorgungsträger - wie hier - die externe Teilung wählt . D a- rauf fußend hat das Oberlandesgericht weiter erwogen, dass die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externe n Teilung für sich genommen 20 21 22 - 8 - regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleich s wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen vermag . Gegen diese Erwägu n- gen , mit denen das Oberlandesgericht fallbezogen einer Normzweckverfehlung vo rbeugt, ist rechtlich nicht s zu erinnern . Auch wird durch die angeordnete Teilung kein un wirtschaftliche s Kleins t- anrecht begründet, da sich der Ausgleichsbetrag aus der Beteiligungs ren te I zusammen mit anderen Ausgleichsbeträgen auf dem bei der Versorgu ngsau s- gleichskasse zu errichtenden Versicherungskonto vereinigt. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 26.07.2010 - 511 F 3052/09 S - OLG Frankfurt /M. in Kassel, Entscheidung vom 14.02.2011 - 2 UF 358/10 - 23
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