ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/16 vom 18. Mai 2017 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 15 Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlich en Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulä s- sig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZB 79/16 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 18. Mai 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur er neu t en En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.116,41 Gründe: I. Die beiden weiteren Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Schuldnerin). Der Antragsgegner stellte namens de r Schuldnerin einen Insolvenzantrag, weil diese zwar ausreichend hohe Ve r- mögenswerte besitze, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei aber gleichwohl zahlungsunfähig, weil die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsich tlich der erforderlichen Maßnahmen treffen kön n- 1 - 3 - ten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen de r Schuldnerin als unzulässig ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde gegen diesen B e- schluss zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten de s Beschwerdeve r- fahrens auf . Der Antrag steller hat beantragt, die ihm im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltsk osten gegen den Antragsgegner festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht die von dem Antragsgegner dem Antragsteller zu erstatte nden Kosten auf 5.116,41 nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter den Kostenfestsetzungsb e- schluss aufgehoben, den Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen und die Rechtsbeschwe rde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der A n- tragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwe rde ist begründet. Sie führt zur Au f- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO) - wie hier (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 21 Nr. 1, § 11 Abs . 1 RPflG , § 568 Satz 1 Fall 2 2 3 4 - 4 - ZPO) - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren g emäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Ric h- tern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsbürO 2017, 2 9 , ständig ). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pr o- zesskosten nur gegen derjenigen geltend gemacht werden, welchen die Ko s- tengrundentscheidung als Schul dner des prozessualen Kostenerstattungsa n- spruchs benennt. a) Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bi n- denden Kostengrundentscheidung auf. Diese ist für den Rechtspfleger bindend, mag sie auch falsch sein. Er darf sie nur im Rah men der allgemeinen Grund - 5 6 7 - 5 - sätze auslegen, ist hierzu aber auch verpflichtet. Er muss betragsmäßig umse t- zen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; BeckOK - ZPO/ Jasperse n, 2017, § 103 Rn. 3; § 104 Rn. 23). b) Vorliegend hat der Antragsgegner n ach den im Insolvenzantragsve r- fahren ergangenen Kostengrundentscheidungen die Kosten des Insolvenza n- tragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschluss des Ins olvenzgerichts wird er in seiner Funktion als Mitgesellschafter ausdrücklich als Antragsteller bezeichnet und es werden ihm, nicht der von ihm vertretenen Schuldnerin , die Kosten des Verfahrens auferlegt . Zur Begründung wird ausg e- führt, es sei nicht ang äng ig, die Kosten des Insolvenzantragsverfahren s der Schuldnerin aufzuerlegen, wenn ein Eröffnungsantrag, den ein Gesellschafter ohne Einvernehmen des Mitgesellschafter s gestellt habe, als unzulässig abg e- wiesen werde. Ebenso wird d er Antragsgegner des vorlieg enden Verfahrens in der Beschwerdeentscheidung als Beschwerdeführer bezeichnet und es werden ihm als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt ist jeder, den die Ko s- tengrundentscheid ung als Kostengläubiger ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu. a) In den hier streitgegenständlichen Kostengrundentscheidungen ist der Antragsteller dieses Verfahrens nicht ausdrücklich als Kostengläubiger genannt. Er wird weder als Antrags geg ner noch als Beschwerdegegner bezeichnet, so n- dern als Mitgesellschafter (Insolvenzgericht) und Gesellschafter (Beschwerd e- 8 9 10 - 6 - gericht). Auch die Auslegung der Kostengrundentscheidungen ergibt nicht, dass der Antragsteller Kostengläubiger ist. b) Ist der I nsolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berec h- tigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach Maßgabe des § 1 5 Abs. 2 InsO zu hören. Haben die für den Schuldner antragsberechti g- ten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der Ve r- fahrenseinleitung, führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden k a nn. Koste n- gläubiger und Kostenschuldner müssen durch ein Prozessrechtsverhältnis v e r- bunden sein. Anderenfalls kann eine Kostenfestsetzung nur durch einen Pr o- zessvergleich eröffnet werden. Kein Prozessrechtsverhältnis besteht zwischen einer Partei und dem auf seiner Seite beigetretenen Streitgenossen oder zw i- schen dem Kläger/Widerbeklagt en und dem Drittwiderbeklagten (BeckOK - ZPO/Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 22). Entsprechendes gilt für mehrere Antrag s- berechtigte eines Schuldners, weil sie auf Seiten des Schuldners stehen ( vgl. LG Berlin, ZInsO 2002, 884 , 885 ; Graf - Schlicker /Kexel , InsO, 4. Aufl. , § 15 InsO Rn. 15 ; HK - InsO/Sternal 8. Aufl., § 15 Rn. 17 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2 ). Dass die Kostengrunden t- scheidungen entgegen diesen Grundsätzen anders zu verstehen sind, ist ihnen 11 - 7 - nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, etwaige mater i- ell - rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgeg ner vor dem Pro zessgericht geltend zu machen (vgl. MünchKomm - InsO/Klöhn, 3. Aufl., § 15 Rn. 87; Jaeger/Müller, InsO, § 15 R n. 65) . Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 07.04.2016 - 2 IN 499/15 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 06.09.2016 - 3 T 29/16 -
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