ECLI:DE:BGH:2018:061118BIXZB78.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78 /18 IX ZB 79/18 vom 6 . November 2018 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. November 2018 beschlossen: Die Recht sbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin al s unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sind. In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwe r- degericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 IX ZB 109/12, NZI 2014, 334 ). Dara n fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO e i- nem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu . Die Nichtzulassung der Rech tsb e- schwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Ja nuar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 19. Oktober 2016 IX ZA 20/16, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bun desgerichtshof zugelassenen R echtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanz en : AG Freiburg, Entscheidung vom 18.06.2018 - 8 IK 326/18 LG Freiburg, Entscheidung vo m 17.07.2018 - 3 T 147/18 - 3
Full & Egal Universal Law Academy