BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/02 vom 11. Juli 2002 in dem Konkursverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 73 Abs. 3; ZPO Fassung: 27. Juli 2001 § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 7 Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkur s - ordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Recht s - beschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - LG Köln AG Bergheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Ka y ser am 11. Juli 2002 beschlossen: Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluû der 19. Zivilkammer des Landgerichts Kln vom 28. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.695,24 . Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter im Konkurs über das Vermgen der Gemeinschuldnerin. Er hat zugleich mit der Einreichung des Schluûb e - richts beantragt, seine Vergütung nebst Barauslagen zuzüglich 16 % Umsat z - steuer (= 8.742, 86 ) festzusetzen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem weiteren Beteiligten auf die Vergütung nur den halben Umsatzsteuersatz zugebilligt (= 4.047,62 ). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluû vom 28. Februar 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluû richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 14. März 2002, die mit - 3 - Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmchtigten vom 29. April 2002 begrndet worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilproze û - reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschlieûlich in den Fllen des § 5 74 Abs. 1 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 7. Mrz 2002 - IX ZB 11/02, ZInsO 2002, 371; Ullmann WRP 2002, 593, 599). Danach muû die Rechtsbeschwerde entweder au s - drcklich im Gesetz erffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das B e - schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner di e - ser Flle ist im Streitfall gegeben. a) Die Statthaftigkeit des zweiten Rechtsmittels ergibt sich nicht aus § 73 Abs. 3 KO. Der Gesetzgeber hat in der Begrndung zu § 574 ZPO deutlich g e - macht, daû mit der Einfhrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vo r - schriften ber die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollen. Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die fr unntig gehaltene dritte Tatsacheni n - stanz, die nach altem Recht in einigen wenigen Fllen (z.B. § 793 Abs. 2 ZPO) gegen B e schwerdeentscheidungen des Landgerichts erffnet wurde (vgl. BT- Drucks. 14/4722 S. 116). Anzeichen dafr, daû § 73 Abs. 3 KO in seinem ve r - bliebenen beschrnkten Anwendungsbereich anders als der fr die Ei n - - 4 - zelzwangsvollstreckung geltende § 793 Abs. 2 ZPO a.F. weitergelten solle, sind im Gesetzgebungsverfahren nicht hervorgetreten. Htte der Gesetzgeber trotz der beschlossenen generellen Abschaffung der sofortigen weiteren B e - schwerde fr die der Zivilprozeûordnung unterliegenden Verfahren eine weit e - re Anwendung des § 568 ZPO a.F. im Konkursverfahren gewollt, so htte dies als Ausnahmeregelung einer ausdrcklichen gesetzlichen Regelung - auch zur sachlichen Zustndigkeit - bedurft. Da eine solche Übergangsregelung unte r - blieben ist, muû auch im Anwendungsbereich des lteren § 73 Abs. 3 KO von der Ersetzung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Rechtsbeschwe r - de neuen Rechts ausgegangen werden (wie hier OLG Celle ZInsO 2002, 434, 436; Pape ZI n sO 2002, 249, 250). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann § 7 InsO in der Fassung des Zivilprozeûreformgesetzes auf den Streitfall weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. aa) Bi s zum Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes entsprach es einhelliger Meinung, daû § 7 InsO in der damals geltenden Fassung keine B e - deutung fr den Rechtsmittelzug in Konkurssachen alten Rechts hatte (vgl. Ki l - ger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 73 KO Anm. 4 b; HK-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 3). Gegen Entscheidungen des Erstbeschwerdeg e - richts war die sofortige weitere Beschwerde allein nach Maûgabe der § 73 Abs. 3 KO, § 568 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft, weil nach der Übergangsregelung des Art. 103 Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Konkursordnung auf Konkur s - verfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, weiter anzuwe n - den sind. - 5 - Durch die bergangsregelung soll vermieden werden, daû auf ein Inso l - venzverfahren und seine Wirkungen teils das alte Konkursrecht, teils das neue Insolvenzrecht anzuwenden ist. Wegen der grundlegenden Neuerungen der Reform des Insolvenzrechts sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in mat e - rieller Hinsicht hat es der Gesetzgeber fr die am 1. Januar 1 999 bereits a n - hngigen Konkurse bei der ausschlieûlichen Anwendung des bisherigen Rechts belassen (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 116; siehe ferner HK-InsO/ Landfermann aaO Art. 103, 104 Rn. 3). Dieser bereits der Gesetzesbegr n - dung zugrundeliegende Leitgedanke der bergangsregelung ist im Gesetzg e - bungsverfahren auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch die Einfhrung der Formulierung "und deren Wirkungen" weiter verstrkt worden, um eine umfassende Anwendung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften sicherz u - stellen (vgl. BT-Drucks. 12/7303 S. 118). bb) An dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers hat die Neufassung des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeûreformgesetz nichts ge n - dert. Insbesondere liegt keine system- oder rechtsstaatswidrige Verkrzung des Rechtswegs in Konkurssachen alten Rechts gegenber Insolvenzsachen vor, die eine entsprechende Anwendung des § 7 InsO gebte. Das Fehlen einer weiteren Beschwerdemglichkeit trgt dem Anliegen des Zivilprozeûreformgesetzes Rechnung, die Rechtsbeschwerde nur fr b e - stimmte Bereiche der Rechtsordnung gesetzlich vorzusehen und sie im brigen - auch zur Entlastung des Bundesgerichtshofs - von der nicht nachprfbaren Zulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht abhngig zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/4 722 S. 116). Der durch die Verkrzung des Rechtsmitte l - zuges erzielte Beschleunigungseffekt widerspricht - wie der Senat unter Hi n - - 6 - weis auf § 121 VerglO zu § 20 GesO bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 217 4, 2175) - weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten staatlichen Justizgewhrungspflicht. Es ist stndige Rechtspr e - chung des Bundesverfassungsgerichts, daû es ein verfassungsrechtlich ges i - chertes Recht auf (gesetzlich nicht vorgesehene) Rechtsmittel gegen gerichtl i - che Entscheidungen nicht gibt (vgl. BVerfGE 65, 76, 90; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 96, 27, 39). Fr die im Streitfall hieraus folgende Ungleichbehandlung verfahrensrechtlicher Fragen in der Insolvenzordnung einerseits und der Ko n - kursordnung andererseits gibt es hinreichend gewichtige Grnde, die insb e - sondere darin bestehen, daû es sich bei der Insolvenzordnung um ein junges Rechtsgebiet handelt, welches verstrkt klrungsbedrftige Grundsatzfragen aufwirft, whrend dies bei der Abwicklung der bergangsflle nach der Ko n - kursordnung nicht in diesem Maûe zu erwarten ist. Im brigen befindet sich die Regelung des Beschwerderechtszuges bezglich der konkursrechtlichen Al t - flle im Einklang mit der Einzelzwangsvollstreckung, fr die ebenfalls keine dem § 7 InsO vergleichbare Regelung geschaffen worden ist (vgl. § 793 ZPO n.F.), obwohl nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde - entsprechend § 73 Abs. 3 KO - grundstzlich erffnet war. 2. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nachtrgliche Zulassung der Revision durch eine Ergnzung des Berufungsurteils gemû § 321 ZPO nicht mglich (BGHZ 20, 188, 191 f; 44, 395, 397; 78, 22, 23; zus timmend MnchKomm-ZPO/ Wenzel, 2. Aufl. § 546 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 15; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rn. 19). Die Erwgungen treffen grundstzlich in gleicher Weise fr die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu. - 7 - Der weitere Beteiligte hat auch keinen Ergnzungsantrag gestellt. Daû die Voraussetzungen fr eine Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts g e - mû § 319 ZPO vorlgen (vgl. BGHZ 78, 22, 23) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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