BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzli-chen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger und seine als Gegen-vorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August 2005 geben dem Senat keine M366glichkeit, den Beschluss vom 13. Juli 2005 zu 344ndern. Gr374nde: I. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Kl344gern auferlegt wurden, weil diese sich der Erledigungserkl344rung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war der Senat aufgrund der Verf374gung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger der die Erledigungser-kl344rung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen war. 1 Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Kl344gervertreters offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine M366glichkeit, seinen rechtskr344fti-gen Beschluss zu 344ndern. 2 - 3 - Dieser Beschluss ist den Kl344gern am 4. August 2005 zugestellt worden. Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder ei-ner der nachfolgenden Schrifts344tze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte und rechtzeitige - Anh366rungsr374gen nach 247 321 a ZPO ausgelegt werden k366nn-ten, w344ren diese unzul344ssig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017). 3 Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um unverz374gliche Nachricht, falls "f374r den Vorgang die Einschaltung eines Juristen notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanz-liche Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger mit - per Fax am 10. August 2005 um 8.28 Uhr 374bermittelter - Verf374gung darauf hingewiesen worden, dass vor dem Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende Schrifts344tze einreichen kann, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Be-schwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet. 4 Au337erhalb des Verfahrens einer zul344ssigen Anh366rungsr374ge ist dem Se-nat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt. 5 Es bedarf auch keiner Pr374fung, ob in einem solchen Fall Anlass best374n-de, nachtr344glich von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die 6 - 4 - Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Be-schluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gr374nden niedergeschlagen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -
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