BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/06 vom 2. Juli 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG 247 4 a Die Verminderung der Sonderzahlung nach 247 4 a Bundessonderzahlungsgesetz f374hrt zu einer Verk374rzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbez374ge und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu ber374cksich-tigen; die rechtspolitische Erkl344rung dieser Verk374rzung als "Abzug f374r Pflege-leistungen" 344ndert daran nichts. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz AG Idar-Oberstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. M344rz 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass f374r die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in H366he von 445,83 200 (nicht: 456,86 200) begr374ndet werden. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. M344rz 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechts-kr344ftig geschieden. Das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich wurde abge-trennt. 2 In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 3 - 3 - 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung S374d (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren H366he - unter Ber374cksichtigung der gem344337 247 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 200, bezogen auf das Ehezeitende, betr344gt. Die Antragstellerin (im Fol-genden: Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he monatlich 188,68 200, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versor-gungsanrechte in H366he von monatlich 506,86 200, bezogen auf das Ehezeitende, begr374ndet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass f374r die Ehefrau Rentenanwartschaften in H366he von 456,86 200 (nicht, wie vom Amtsge-richt rechenfehlerhaft ermittelt, in H366he von 506,86 200) begr374ndet werden. Hier-gegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechts-beschwerde, mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzah-lung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unber374ck-sichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 200 (statt mit 1.102,39 200), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird. 4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 - 4 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von 247 4 a BSZG vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu ber374ck-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobetr344gen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungstr344ger einbehaltenen Beitr344ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unber374cksichtigt blieben. Bei der von 247 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versi-cherungsbeitr344ge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beitr344ge zur Pflegeversicherung zu erbringen h344tten, w344hrend Pflegeleistungen an Ver-sorgungsempf344nger anteilig von der Beihilfe gedeckt w374rden; mit der Verminde-rung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempf344n-gern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Er-gebnis auch die Versorgungsempf344nger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisi-ko beteiligt w374rden. Dies 344ndere indes nichts daran, dass dieses sozialpoliti-sche Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen K374rzung der Versor-gungsbez374ge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungs-bez374ge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. F374r den Versorgungsausgleich erge-be sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsan-rechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brut-to-) Wert im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen seien. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gem344337 247 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. 8 - 5 - Gegen eine Ber374cksichtigung haben sich das Oberlandesgericht N374rn-berg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschl374sse vom 14. M344rz 2005 und 27. September 2005, nicht ver366ffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte N374rnberg und Rostock wird durch 247 4 a BSZG die 334bernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er f374r Rentner seit dem 1. April 2004 (247 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingef374hrt worden sei, auf Versorgungsempf344nger wirkungsgleich 374bertragen, indem die zus344tzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjah-res einmalig im Dezember von der j344hrlichen Sonderzuwendung einbehalten w374rden. Die Regelung f374hre zu einer vereinfachten Abrechnung erh366hter Zah-lungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nicht zu ber374cksichtigen. 9 Zu ber374cksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts M374nchen (Beschl374sse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht ver366ffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesge-richts K366ln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verk374rzung der j344hrlichen Bruttobez374ge und nicht um einen Abzug f374r Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versor-gungsausgleich, 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.). 10 b) Der Senat schlie337t sich der zweiten Auffassung an. 11 - 6 - Bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grunds344tzlich von den Bruttobetr344gen der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beitr344ge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungstr344gern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgef374hrt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-rechts unber374cksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 12 Dieser Grundsatz f374hrt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der H366he einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von 247 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung unber374cksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr f374r seine Versorgungsempf344nger an einen Versiche-rungstr344ger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abf374hrt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempf344nger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - 374ber die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-siko ab, das im 374brigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempf344nger privatrechtliche Versicherungsvertr344ge abschlie337en. Die Deckung des f374r den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-gungsempf344ngern erbringt und f374r die er ein - 374ber die K374rzung der Sonderzah-lung gem344337 247 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erf374llt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grunds344tzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht n344her zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der 366ffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein 304quivalent f374r die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- 13 - 7 - kl344rt und mit einer w374nschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempf344nger mit Rentnern begr374ndet werden, die gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur h344lftige) Bei-tr344ge zur Pflegeversicherung erbringen m374ssen und deshalb eine um diese vol-len Beitr344ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begr374ndung 344ndert indes nichts an dem grundlegenden Unter-schied zwischen einer - wie auch immer motivierten - K374rzung von beamten-rechtlichen Versorgungen einerseits und der Abf374hrung von gesteigerten Versi-cherungsbeitr344gen durch die Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung an-dererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Ober-landesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beitr344ge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemein-schaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonder-zahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der 334ber-schrift des 247 4 a BSZG ("Abzug f374r Pflegeleistungen") und einer nur gesetzes-technischen Ankn374pfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen 374ber die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparun-gen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. F374r das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach 247 4 a BSZG f374hrt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die H366he der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeitr344ge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeitr344ge - zwar als Abzug von der Brutto-rente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die H366he des versorgungsaus-gleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. 3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige H366he der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegen374ber der Betei- 14 - 8 - ligten zu 1 zutreffend unter Ber374cksichtigung der nach 247 4 a BSZG erfolgten Verminderung der j344hrlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist f374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich ma337gebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser betr344gt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbe-z374ge f374r das Kalenderjahr (247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbe-gleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), w344hrend der vom Oberlan-desgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zun344chst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Gel-tung als derzeit ma337gebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die H366he der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts betr344gt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 200. Die j344hrliche Sonderzahlung betr344gt davon 2,085 % = 558,64 200. Sie ist gem344337 247 4 a BSZG um 0,85 des j344hrlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 200 + 558,64 200 = 27.351,76 200; davon 0,85 % =) 232,49 200, zu vermin-dern und betr344gt damit (558,64 200 - 232,49 200 =) 326,15 200 j344hrlich, also 27,18 200 monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Son-derzahlung betr344gt mithin (2.232,76 200 + 27,18 200 =) 2.259,94 200. Hieraus errech-net sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 200 =) 1.080,33 200. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetz-lichen Rentenanrechte in H366he von 188,68 200 gegen374ber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz betr344gt 891,65 200; in H366he der H344lfte dieses Betrages, - 9 - also 445,83 200, sind f374r die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Renten-versicherung zu begr374nden. Mit dieser Ma337gabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. Sprick Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -
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