BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/06 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. April 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,81 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 25. M344rz 2003 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen mit Restschuldbefreiung und Kostenstun-dung. Mit Beschluss vom 22. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Schlusster- 1 - 3 - min vom 25. M344rz 2004 beantragte die minderj344hrige Tochter des Schuldners, die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin), die Versagung der Restschuld-befreiung. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der Schuldner habe den wahren Wert des fr374her ihm geh366renden Kraftfahrzeugs GM-Chevrolet verschwiegen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hat das Amtsgericht dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung (Wohl-verhaltensperiode) die Obliegenheiten gem344337 247 295 InsO erf374llt, die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt und den Antrag der Gl344ubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zur374ckgewiesen. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht, ohne den Schuldner vom eingelegten Rechtsmittel zu unterrichten, den amtsgerichtlichten Beschluss ab-ge344ndert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wen-det sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 286 Abs. 2 Satz 1, 247247 7, 6 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe seine Auskunftspflicht nach 247 97 InsO gegen374ber dem Insolvenzverwalter verletzt, was als Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beachtlich sei. Der Schuldner habe auf die Anfrage des Insolvenzverwalters vom 7. Juli 2003 zu-mindest grob fahrl344ssig unvollst344ndige Angaben hinsichtlich des Wertes des Kraftfahrzeuges gemacht. Er h344tte nicht nur den von ihm f374r das Jahr 2001 ge- 3 - 4 - sch344tzten Wert des Fahrzeuges mitteilen d374rfen, sondern h344tte den Insolvenz-verwalter auch von dem Umstand unterrichten m374ssen, dass im Jahre 1997 der Wert des Fahrzeuges aufgrund eines Sachverst344ndigengutachtens auf 37.000 DM gesch344tzt worden sei. F374r die Versagung der Restschuldbefreiung sei es nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedi-gungsaussichten der Gl344ubiger vermindert habe. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 a) Das Beschwerdegericht hat den Schuldner von der sofortigen Be-schwerde der Gl344ubigerin nicht unterrichtet und ihn auch im 334brigen an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Diese Verfahrensgrundrechtsverletzung ist im Hinblick auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vortrag des Schuldners entscheidungserheblich. Sollte die Einwendung des Schuldners zutreffen, er habe den Insolvenzverwalter 374ber das Sachverst344ndigengutachten m374ndlich unterrichtet, erscheint ein Versto337 gegen die Auskunftspflicht fernlie-gend. Zumindest d374rfte die Annahme eines grob fahrl344ssigen Fehlverhaltens (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ausscheiden. 5 b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Versto337 gegen Auskunfts- bzw. Mit-wirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger beeintr344chtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine Beeintr344chtigung der Befriedi-gungsaussichten der Gl344ubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend an- 6 - 5 - genommen hat, nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gl344ubiger zu f374h-ren (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. M344rz 2009, aaO Rn. 5). III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 - LG Stade, Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 -
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