BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/07 vom 26. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 621 a Abs. 1, 516, 565 Die R374cknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abh344ngig gemacht werden. Sie ist ferner grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines f374r das Gericht und den Verfahrensgegner of-fensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelf374hrers 374ber tats344chliche oder rechtliche Umst344nde erkl344rt wurde. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig ver-worfen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Gegen den ihm am 28. August 2006 zugestellten Beschluss des Famili-engerichts, mit dem seinem Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind nur eingeschr344nkt stattgegeben wurde, legte der Antragsteller mit Fax-schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollm344chtigten vom 27. September 2006 Beschwerde ein. 1 Nach erstmaliger Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist bis zum 30. Novem-ber 2006 verl344ngerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begr374ndungs-frist auf den weiteren, am 30. November 2006 eingegangenen Antrag der Ver-fahrensbevollm344chtigten des Antragstellers im Einverst344ndnis mit der Beteilig-ten zu 2 erneut bis zum 2. Januar 2007. 2 - 3 - Mit am 4. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 2. Dezember 2006 erkl344rte der Antragsteller, er nehme seine Beschwerde zu-r374ck, weil seine Verfahrensbevollm344chtigte vers344umt habe, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu begr374nden. Ferner teilte er mit, seiner Ver-fahrensbevollm344chtigten deshalb das Mandat entzogen zu haben. Da er sich nunmehr nur noch selbst vertrete, sei Schriftwechsel nur noch mit ihm zu f374h-ren. 3 Mit weiterem, am 11. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 10. Dezember 2006 erkl344rte der Antragsteller, er wolle an seiner Beschwerde festhalten. Vorsorglich fechte er seine R374cknahmeerkl344rung an, weil er irrt374mlich davon ausgegangen sei, die "am 23. Oktober 2006 ablaufen-de" Beschwerdebegr374ndungsfrist sei vers344umt. Von den beiden beantragten und gew344hrten Fristverl344ngerungen habe er erst jetzt erfahren. Zugleich be-gr374ndete er seine Beschwerde. 4 Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzul344ssig. Die R374cknahmeerkl344rung des Antragstellers sei wirksam und k366nne weder durch Widerruf noch durch Anfechtung r374ckg344ngig gemacht werden. Soweit das Schreiben vom 10. Dezember 2006 als erneute befristete Beschwerde auszule-gen sei, sei die Rechtsmittelfrist abgelaufen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des An-tragstellers. 6 II. Die nach 247247 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil es - entgegen der Auffassung der 7 - 4 - Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen ei-nen ein Rechtsmittel als unzul344ssig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Se-natsbeschluss BGHZ 155, 21, 22). 8 Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn s344mtliche von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits h366chstrichterlich im Sin-ne der angefochtenen Entscheidung gekl344rt. Insbesondere hat das Berufungs-gericht dem Antragsteller auch nicht den Zugang zur Beschwerdeinstanz auf-grund 374berspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 f.). 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das eine Be-schwerdebegr374ndung enthaltende Schreiben des Antragstellers vom 10. De-zember 2006 zwar als erneute Beschwerdeeinlegung angesehen werden kann, aber nicht geeignet war, die am 28. September 2006 abgelaufene Frist zur Ein-legung der Beschwerde zu wahren. Zutreffend ist ferner, dass die Erkl344rung der R374cknahme der am 27. September 2006 eingelegten Beschwerde in der vorlie-genden Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gem344337 247 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterlag und die R374cknahme eines Rechtsmittels grunds344tzlich weder widerrufen noch angefochten werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2007, 375). Insoweit erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. 9 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allein geltend, ein die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigender Rechts- und Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts bestehe darin, dass es die Auslegungsbed374rftigkeit der R374cknahmeerkl344rung nicht erkannt habe. Es sei f374r das Gericht und f374r die 10 - 5 - Beteiligte zu 2 offensichtlich gewesen, dass die R374cknahme nur f374r den - in Wirklichkeit nicht vorliegenden - Fall einer bereits eingetretenen Vers344umung der Begr374ndungsfrist habe erkl344rt werden sollen. Zumindest aber k366nne die Beteiligte zu 2 sich hier wegen des offensichtlichen Irrtums des Antragstellers nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben nicht auf die R374cknahme der Be-schwerde berufen. Die angefochtene Entscheidung versto337e daher gegen den Anspruch des Antragstellers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artt. 2, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG), demzufolge die Pr374fung der materiellen Rechtslage, soweit irgend m366glich, nicht beeintr344chtigt werden d374rfe. a) R374cknahmeerkl344rungen unterliegen als Prozesshandlungen der un-eingeschr344nkten Nachpr374fung - auch auf ihre Auslegung hin - durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - FamRZ 1996, 1142). Dieses hat verfahrensrechtliche Erkl344rungen frei zu w374rdi-gen und dabei unter Heranziehung aller f374r das Beschwerdegericht erkennba-ren Umst344nde und unter Beachtung der durch die gew344hlten Bezeichnungen bestehenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZB 38/05 - MDR 2006, 1126 m.w.N.). 11 Hier hat das Beschwerdegericht jedoch zu Recht keinen Anlass gese-hen, der R374cknahmeerkl344rung des Antragstellers einen vom Wortlaut abwei-chenden Sinn beizulegen. Die Formulierung "nehme ich die durch meine Ver-fahrensbevollm344chtigte 205 eingelegte Beschwerde vom 27.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgericht Darmstadt, Familiengericht vom 23.08.06 (52 F 2260/04 UG) hiermit zur374ck", wobei das Wort "zur374ck" durch Fettdruck in der Mitte einer neuen Zeile hervorgehoben ist, ist aus objektiver Sicht eindeutig. 12 - 6 - Die Erkl344rung der R374cknahme wird auch nicht durch die nachfolgende Begr374ndung ("weil meine Verfahrensbevollm344chtigte vers344umt hat, die Be-schwerde innerhalb der gesetzlichen Frist zu begr374nden") relativiert. 13 14 Zwar war f374r das Gericht und auch f374r die Beteiligte zu 2 offensichtlich, dass der Antragsteller einem Irrtum unterlag, soweit er davon ausging, die Be-gr374ndungsfrist sei bereits vers344umt. Dies stellt jedoch lediglich einen unbeacht-lichen Motivirrtum dar, nicht jedoch einen Irrtum 374ber den Inhalt oder die Trag-weite seiner R374cknahmeerkl344rung. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt auch eine Auslegung oder Umdeutung der R374cknahmeerkl344rung dahingehend, dass die Beschwerde nur f374r den Fall tats344chlich vers344umter Begr374ndungsfrist zur374ck-genommen werde, nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass eine solche Aus-legung bereits angesichts des Wortlauts der Erkl344rung ("nehme ich 205 zur374ck, weil 205" und nicht etwa: "nehme ich 205 zur374ck, falls 205") fern liegt, w344re dies, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, eine bedingte R374cknahme. Die R374cknahme eines Rechtsmittels ist aber bedingungsfeindlich; sie kann nicht einmal, was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zul344ssig sein kann, von einer innerprozessualen Bedingung abh344ngig gemacht werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, 148 f. m.N.). Andernfalls k366nnte der Rechtsmittelkl344ger beispielsweise seine Erkl344rung, das Rechtsmittel zur374ckzunehmen, in ein Hilfsverh344ltnis zu seinem Rechtsmittelantrag stellen und auf diese Weise eine ihm nachteilige rechtskraft-f344hige Entscheidung von vornherein vermeiden. 15 Ist aber eine bedingte R374cknahmeerkl344rung unzul344ssig und deshalb wir-kungslos, verbietet sich eine solche Auslegung, weil sie dem wirklichen Willen 16 - 7 - der Partei, das Verfahren zu beenden, zuwiderliefe. Dies gilt auch dann, wenn dieser Wille - wie hier - auf einem Motivirrtum beruhte. 17 Aus den gleichen Gr374nden verbietet sich auch eine Umdeutung der er-kl344rten R374cknahme in eine bedingte R374cknahme. Die Umdeutung einer Pro-zesshandlung in eine andere setzt n344mlich stets voraus, dass sie als solche unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 - FamRZ 2007, 375), w344hrend die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer ande-ren, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erf374llt sind (vgl. Senats-beschluss vom 17. April 2002 - XII ZB 46/02 - FuR 2002, 432; Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - ZIP 2001, 305, 307 m.w.N.). Hier ist das Gegenteil der Fall: Die vom Antragsteller erkl344rte R374cknahme ist wirksam; als bedingte R374cknahme w344re sie es nicht. c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck seien und die Kl344rung materieller Rechtsfragen m366glichst nicht an Formalien scheitern solle. Denn die unwider-ruflich verfahrensbeendende Wirkung der R374cknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels ist kein Formalismus, sondern unerl344sslich, um Rechtssicherheit zu gew344hrleisten. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Be-endigung eines Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (Se-natsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 - FamRZ 1990, 147, 148 f. m.N.). Die Kl344rung materieller Rechtsfragen muss aufgrund der Parteimaxime zur374ckstehen, wenn die das Verfahren betreibende Partei ihren darauf gerichte-ten Antrag wirksam zur374ckgenommen hat. 18 d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag auch der Grundsatz von Treu und Glauben hier keine andere Entscheidung zu rechtferti-gen. 19 - 8 - Lediglich f374r den Fall, dass eine durch einen Prozessbevollm344chtigten erkl344rte R374cknahme zu dem wirklichen Willen des Rechtsmittelf374hrers in Wider-spruch stand und der Irrtum des Prozessbevollm344chtigten, auf dem diese Erkl344-rung beruhte, f374r den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gegner sich nach Treu und Glauben nicht auf die R374cknahme berufen kann und diese als unwirksam zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 21. M344rz 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). 20 Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Denn hier hat nicht ein Prozess- oder Verfahrensbevollm344chtigter die R374cknahme entgegen dem wirklichen Willen des Rechtsmittelf374hrers erkl344rt. Vielmehr hat der An-tragsteller die R374cknahme selbst erkl344rt, und dies entsprach auch seinem wirk-lichen, wenn auch auf einem offensichtlichen Motivirrtum beruhenden Willen. In einem solchen Fall kann die Frage, ob das Verfahren durch die R374cknahme beendet wurde, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht davon abh344ngig gemacht werden, ob dies bei vern374nftiger Betrachtung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten dem objektiven Interesse des Antragstellers 21 - 9 - entsprochen h344tte. Denn andernfalls w374rde die Frage der Beendigung des Ver-fahrens letztlich von der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels abh344ngen, die aber nur im Rahmen eines (noch) anh344ngigen Rechtsmittelverfahrens gepr374ft werden darf. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2006 - 52 F 2260/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 UF 200/06 -
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