BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/07 vom 26. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 wurde 374ber das Verm366gen des Schuldners am 17. M344rz 2000 das (Regel-)Insolvenz-verfahren er366ffnet, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt. Das In-solvenzgericht hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des Schuld-ners verk374ndeten Beschluss als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil der Schuldner zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Mai und 2. August 2005, die noch fehlende Abtretungserkl344rung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Gegen 1 - 3 - diesen dem Schuldner nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 12. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine 344hnliche Vorrichtung zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollm344chtigten vom 8. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, erst durch ein am 7. Februar 2007 zugestelltes Schreiben der A. vom 23. Januar 2007 von der Zur374ckweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung etwas erfahren zu haben. Die vom Insolvenzgericht ver-misste Abtretungserkl344rung sei schon dem im Januar 2000 gestellten Rest-schuldbefreiungsantrag beigef374gt gewesen. Mit Beschluss vom 20. M344rz 2007 hat das Beschwerdegericht den An-trag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewie-sen und seine Beschwerde als unzul344ssig verworfen, denn der Schuldner habe nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlus-ses die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zur374ckzuweisen, weil der Schuldner seine den Wieder-einsetzungsantrag begr374ndenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20. M344rz 2007 und die 304nderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Un-recht eine am 21. M344rz 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versi-cherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Dezember 2005 den Beschluss vom 5. Dezember 2005 bekommen zu haben, unber374cksichtigt gelassen. Da es sich um einen nicht verk374ndeten Beschluss gehandelt habe, h344tte das Landgericht bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe des Beschlusses am 21. M344rz 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19. M344rz 2 - 4 - 2007 mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ber374cksichtigen m374ssen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund aufdeckt. 3 Auf die R374ge, das Beschwerdegericht h344tte die bei ihm am 21. M344rz 2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er glaubhaft gemacht habe, den Beschluss vom 5. Dezember 2005 am 12. De-zember 2005 nicht erhalten zu haben, zu Unrecht unber374cksichtigt gelassen, kommt es nicht an. 4 Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die von den 374brigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, kann die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde, die gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerst366rt werden; die nur pauscha-le Behauptung, das zugestellte Schriftst374ck nicht bekommen zu haben, entkr344f-tet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150; BSG, Beschl. v. 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B; BFH, BFH/NV 2004, 509 Rn. 10; BVerfG NJW-RR 2002, 1008 5 - 5 - Rn. 3 f; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl. 247 418 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. 247 418 Rn. 5; Z366ller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 247 418 Rn. 4). In der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 13. M344rz 2007 wird lediglich ausgef374hrt, dem Schuldner sei der Beschluss vom 5. Dezember 2005 374ber die Versagung der Restschuldbefreiung nicht am 12. Dezember 2005 zugegangen, er habe erstmals mit Schreiben der A. vom 23. Januar 2007 Kenntnis von der Versagung erhalten. Dieser Vortrag gen374gt nicht, um die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu widerlegen. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde gef374hrt werden (247 418 Abs. 2 ZPO). Daf374r reicht es jedoch nicht aus, wenn der Adressat der Zustellung wie hier schlicht behauptet, das Schriftst374ck nicht erhalten zu haben. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr die substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten Ge-schehens. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollst344ndig entkr344ftet und jede M366glichkeit der Richtig-keit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 2005 aaO Rn. 12). 6 Der Schuldner hat insoweit nichts vorgebracht, was nur ansatzweise die-sen Anforderungen gen374gen k366nnte. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus dem sich die Unrichtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde vom 12. Dezember 2005 - deren Korrektheit im 334brigen von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird - ergibt. Das Landgericht h344tte deshalb die sofortige Beschwerde des Schuldners auch dann als unzul344ssig verwerfen m374ssen, wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. M344rz 2007 und die dem Schrift-satz angef374gte eidesstattliche Versicherung des Schuldners ber374cksichtigt h344t-te. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch 7 - 6 - h344tte zur Kenntnis und seiner Entscheidung zugrunde legen m374ssen, kommt es daher nicht an. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels rechtzeitiger Einle-gung der sofortigen Beschwerde nicht mehr angreifbar. 8 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 9 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 104 IN 3329/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 86 T 134/07 -
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