BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 27. M344rz 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: In dem am 21. Januar 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Be-gr374ndung hat er auf ein Strafverfahren Bezug genommen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung in 77 F344llen in Tatmehrheit sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 111 F344llen in Tatmehrheit rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Au337erdem ist in diesem Antrag aufgelistet, f374r welche Zeitr344ume der Schuldner in Umsatzsteuererkl344rungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuervoranmeldungen gem344337 dem Strafurteil bewusst falsche Angaben 1 - 3 - gemacht hat. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefrei-ung weiter. II. Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gl344ubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den f374r den Zivilprozess geltenden Regeln und Ma337st344ben (247 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143), nicht verkannt. 3 Zwar ist der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Schluss-termin weder durch Vorlage des strafrichterlichen Urteils (vgl. BGHZ 156, 139, 144) noch durch Abgabe einer eidesstattlichen Erkl344rung glaubhaft gemacht worden. Dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes dann nicht er-forderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag st374tzt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614). 4 - 4 - Der weitere Beteiligte hat sich auf ein Strafurteil bezogen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung innerhalb des Zeitraums des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Im Schlusstermin hat sein Verfahrensbevollm344chtigter nur die fehlende Glaubhaftmachung ger374gt. Dass es zu einer Verurteilung des Schuldners wegen der von der Gl344ubigerin be-haupteten Falschangaben gekommen ist, mit denen er Leistungen an 366ffentli-che Kassen vermeiden wollte, hat er jedoch nicht bestritten. 5 Auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r ist nicht ver-letzt. Dass der Schuldner im Strafverfahren aufgrund eines sogenannten "Deals" verurteilt worden ist, hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und gew374rdigt. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 22.10.2007 - 1507 IN 2039/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.03.2008 - 14 T 21419/07 -
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