BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/09 vom 24. M344rz 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: 1. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist das Verbraucherinsolvenzver-fahren er366ffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1, deren Forderung der anwalt-lich beratene Schuldner im Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hatte, hat Versagung der Restschuldbefrei-ung beantragt. Das Insolvenzgericht hat antragsgem344337 entschieden; die sofor-tige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der Schuldner weiterhin die Zur374ckweisung des Versagungsan-trags, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht erreichen. 1 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde h344lt f374r kl344rungsbed374rftig, ob der Versagungs-grund des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann eingreift, wenn das Gericht von einem Schuldenbereinigungsverfahren abgesehen und der Gl344ubiger die Forde-rung noch rechtzeitig angemeldet habe. Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Februar 2006 (ZVI 2006, 128), in der diese Frage verneint worden sei. Kl344rungsbedarf ist damit nicht aufgezeigt. Die ver-einzelt gebliebene Entscheidung eines Insolvenzgerichts erfordert kein Eingrei-fen des Rechtsbeschwerdegerichts. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Rechtsfrage gekl344rt. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger be-eintr344chtigt worden ist. Es gen374gt, dass der Versto337 gegen die in Nr. 6 genann-ten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gl344ubigerbe-nachteiligung gekommen ist, weil der Gl344ubiger anderweitig vom Insolvenzver-fahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN). 3 b) Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit in zul344ssigkeitsrelevanter Weise ver-kannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Be-schwerdegericht hat - wie bereits das Insolvenzgericht in der Ausgangs- und in der Nichtabhilfeentscheidung - die Einlassung des Schuldners, er habe die For- 4 - 4 - derung der Gl344ubigerin "vergessen", nicht geglaubt, und hat insoweit vors344tzli-ches Verhalten des Schuldners angenommen. Warum der Schuldner den Ver-sagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (nur) grob fahrl344ssig verwirk-licht haben soll, wie das Landgericht annimmt, ist allerdings nicht ohne weiteres nachzuvollziehen; dieser Fehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Schuld-ners ausgewirkt. c) Das rechtliche Geh366r des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schuldner r374gt sein Vorbringen als 374bergangen, die eidesstattliche Versicherung habe er nicht nur auf Antrag der Gl344ubigerin, sondern auch auf Antrag zahlreicher weiterer Gl344ubiger abgeben m374ssen, so dass der Schluss darauf, er habe sich an die Forderung der Gl344ubigerin erinnern m374ssen, nicht tragf344hig sei. Dieser Umstand wird in der Beschwerdeentscheidung nicht er-w344hnt; das hei337t jedoch nicht, dass er nicht gesehen und bei der Entscheidung in Betracht gezogen worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht hat nicht allein auf die eidesstattliche Versicherung abgestellt, sondern - wie zuvor be-reits das Insolvenzgericht - auf die relative H366he der Forderung der Gl344ubigerin. Das Prozessrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vor-bringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst f374r richtig h344lt. Erst recht folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Das weiter als 374ber-gangen ger374gte Vorbringen des Schuldners, er habe den Begriff der Gesamt-schuld verkannt und deshalb f374r ausreichend gehalten, dass die Forderung im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen seiner Ehefrau angegeben worden sei, steht im Widerspruch zu einem "Vergessen" der Forderung. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 IK 1621/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 7 T 535/09 -
Full & Egal Universal Law Academy