BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 11. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. August 2010 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Renten-anspr374che nicht unter 247 114 InsO f344llt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jah-ren ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weite-re Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuh344nder und/oder den Versorgungstr344ger erreichen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur An-wendbarkeit des 247 114 InsO enth344lt, entfaltet insoweit weder ihr gegen374ber 1 - 3 - noch im Verh344ltnis der am Verfahren nach 247 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insol-venzgericht zutreffend entschieden hat, unzul344ssig. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 - LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -
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