BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfa hrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehega t tens eine Insolvenzforderung dar. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 13 . Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. März 2010 wird auf Kosten des Schuld ners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird auf 29.0 00 festgesetzt . Gründe: I. Der Schuldner bezieht eine Rente der D . (D . ) sowie zwei Betriebsrenten . Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines Beschluss es des zuständigen Familie ngerichts vom 19. November 2001 ist d er Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Ver sorgungsa n- sprüche insoweit an sie abzutre ten ; die Ausgleichsrente sollte an den Wertve r- änderungen der Betriebsrenten teilnehmen . Hinsichtlich der Ren te der D . war der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen der Scheidung durch Übertr a- 1 - 3 - gung von Anwartschaften erfolgt . Der Schuldner hat die Betriebsr enten in Hö he der Ausgleichsrente an seine Ehefrau abgetr eten. Am 22. September 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des (bereits berenteten) Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Auf Antrag des Treuhänders ordnete das Insolvenzgericht mit Beschl ü s s en vom 13. Dezember 2006 und vom 5. Juni 2007 an, dass die Renten bei der Pfändung zusammenzurechnen seien und der pfandfreie Betrag vorrangig der Rente der D . und zu entnehmen sei . Zwei Jahre nach der Eröff nung des Insolvenzverfa h- rens stellte der Versorgungsträger der Betriebsrenten die Zahlungen aus der Abtretung an die Ehefrau ein. Der Schuldner hat beantragt , ihm nach § 850f ZPO rückwirkend ab N o- vember 2008 einen Betrag von zusätzlich 597,94 im Mon at zu belassen, um damit den Anspruch seiner Ehefrau aus dem schuldrechtlichen Versorgung s- ausgleich befriedigen zu können . Das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag abgewiesen . Die sofortige Be schwerde des Schuldners ist erfolglos g e- blieben . Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe schwerde verfolgt der Schuld ner sein en Antrag auf Festsetzung des zusätzlichen Freibetrages weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 850f Abs. 1 , §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Ansprüche der Ehefrau des Schuldners stellten Insolvenzforderungen dar, die aus der Insolvenzmasse - zu der auch der pfändbare Teil der Renteneinkünfte des Schuldner s geh ö re - zu bedienen seien. Der Schuldner bedürfe deshalb keiner zusätzlichen u n- pfändbaren Mittel. Gleiches gelte aber auch dann, wenn die laufenden Anspr ü- che aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 40 InsO im I n- solvenzverfahren n icht geltend gemacht werden könnten. Der Schuldner müsse sie dann aus dem unpfändbaren Teil seiner Einkünfte befriedigen. Rückstände fielen zwar nicht unter die Restschuldbefreiung. Dies mute der Gesetzgeber dem Insolvenzschuldner jedoch zu. 2 . Die Aus führungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Wesentl i- chen stand. Nach § 850f Abs. 1 lit. b und c ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner zwar auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (vgl. § 850 Abs. 2 ZPO) einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfor dern . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch n icht erfüllt. Während des Insolvenzverfahrens treffen d en Schuldner infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kei ne besonderen Bela s- tungen, die nur durch eine Erhöhung des Freibetrages ausgeglichen werden könnten . Der Anspruch der Ehefrau des Sch uldners gegen diesen auf Zahlung der Ausgleichsrente stellt vielmehr eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) dar, die zur Tabelle anzumelden ist und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unte r- fällt . a ) Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die e inen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen 5 6 7 - 5 - den Insolvenzschuldner haben (§ 38 InsO). Der anspruchsbegründende Tatb e- stand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 12 9/03, ZInsO 2005, 537 f , 538 ). Künftig entstehende A n- sprüche fallen nicht unter § 38 InsO. Unterhaltsansprüche entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen (OLG Nürnberg NZI 2005, 638 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 37 ; vgl. bereits Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 7, S. 234 zu § 3 KO ). Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich sind jedoch keine Unterhaltsan sprüche . Insbesondere besteht der Anspruch aus einem s chuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälft i- gen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Verso r- gung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt e s nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404, 405). Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aF entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der Ausgleichspflichtige (hier: der Schuldner) aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine Verso r- gung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare Zeit nicht erwerbsfähig war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht stellt § 20 Abs. 1 und 2 Ve r- sAusglG klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Pe r- son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitl i- chen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der For mulierung des Gesetzes wird deutlich, dass der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Mon at für Monat neu entsteht. Auf die Fälligkeit der gem äß § 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 BGB aF monatlich im Voraus zu zahlenden - 6 - einzelnen Raten kommt es bei Anwendung des § 38 Ins O nicht a n (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, ZVI 2009, 374 Rn. 2 2 ff). b) Die Vorschrift des § 40 InsO , nach welcher familienrechtliche Unte r- haltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, ist auf den A n- spruch aus ein em schuldrechtl ichen Versorgungsausgleich weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (FK - InsO/Schumacher, 6 . Aufl., § 40 Rn. 7 ; MünchKomm - InsO/Schumann, 2. Aufl., § 40 Rn. 12; aA Jaeger/Henckel, InsO, § 40 Rn. 4; HK - InsO/Eickmann, 6 . Aufl., § 40 Rn. 3; Uhlenbruck/Kno f, InsO, 13. Aufl., § 40 Rn. 5; HmbKomm - InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2008, § 40 Rn. 3; Nerlich/Römermann/ Andres, InsO, Stand September 2005, § 40 Rn. 3; Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl., § 40 Rn. 4; Uhl enbruck, KTS 1999, 413, 420; zu § 3 Abs. 2 KO ebenso Scholz, Versorgungsausgleich und Kon kurs (1986), S. 95 ff; Kohler, ZZP 101 (1988), 231, 232 f ) . aa ) Ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des § 40 Satz 1 InsO nicht de n Anspruch aus einem schul drechtlichen Versorgungsausgleich. Wie gezeigt, unterscheidet sich dieser Anspruch insbesondere dadurch von einem Unte r- haltsanspruch, dass er unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besteht. bb ) Die Entstehungsgeschic hte der Vorschrift spricht ebenfalls deutlich gegen eine Einbeziehung anderer als der ausdrücklich geregelten Unterhalt s- ansprüche in den Anwendungsbereich der Norm . Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 40 InsO (§ 47 R egE - InsO; BT - Drucks. 12/2443, S. 124) sollte die Regelung in § 3 Abs. 2 KO (und in § 25 Abs. 2 VerglO) in die 8 9 10 - 7 - Insolvenzordnung übernommen werden. § 3 Abs. 2 KO wiederum ist durch das Gesetz betr effend Änderungen der Konkursordnung mit Wirkung zum 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Der Gesetzgeb er hielt es seinerzeit für mit Natur und Zweck des Unterhaltsrechts unvereinbar, Unterhaltsberechtigte auch dann an der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu hindern, wenn der Berechtigte durch neuen Erwerb zur Gewährung d es Unterhalts im Stande war (Hahn/Mugdan, aaO). Diese Überlegung kann nur sehr eingeschränkt auf die Inso lvenzordnung übertragen werden. Anders als in der Konkursordnung (vgl. § 1 Abs. 1 KO) g e- hört nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch der Neuerwerb z ur Insolven z- masse. Er steht damit nicht zur Bedienung von Unterha ltsansprüchen zur Ve r- fügung. Die Begründung des Regierungsentwurf s zu § 40 InsO (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 124) hat das Problem gesehen und dadurch für gelöst gehalten, dass der erweitert pfä ndbare Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners (§ 850d ZPO) nicht zur Masse gehöre (vgl. § 36 InsO); außerdem könne gemäß § 40 Satz 2, § 100 InsO dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden . In der Stellungnahme des Rechtsausschu s- ses (zu § 114 RegE - InsO = § 100 InsO, BT - Drucks. 12/7302, S. 167) wird e r- gänzend auf die durch Unterhaltsverpflichtungen erhöh t en Pfändungsfrei betr ä- ge hingewiesen . Fest steht jedoch, dass typischerweise weniger Geld zur B e- dienung der in § 40 InsO von der insolvenzmäßigen Befriedigung ausgeno m- menen " familienrechtlichen Unterhaltsansprüche " zur Verfügung steht , als dies nach der Konkursordnung der Fall war . Eine ausdehnende Auslegung des Kre i- ses dieser Ansprüche liegt deshalb fern. cc ) Der Regelungszusammenhang der Vorschrift lässt eine Einbeziehung des Anspruchs aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in den A n- wendungsbereich des § 40 InsO schließlich ebenfalls nicht zu . 11 - 8 - (1) Das Insolvenzverfahren dient seit dem Inkrafttrete n der Insolvenzor d- nung nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO), sondern gibt dem redlichen Schuldner außerdem Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Di e- ses Zie l wäre bei Anwendung des § 40 InsO auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblich gefährdet. Der Schuldner bliebe während des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Woh l- verhaltensperiode zu Zahlungen in voller Höhe ver pflichtet. Mittel, di e er hierzu einsetzen könnte, wü rden ihm wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) regelmäßig nicht oder nicht in ausreiche n- d er Höhe zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des § 850d ZPO, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine Befriedigung der Unterhaltsgläubiger ermöglichen soll, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, ZVI 2005, 404 , 405 ). Der s chuldrechtliche Versorgungsausgleich b e- gründet auch keine Unterhaltspflicht, die wiederum zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen würde (vgl. hierzu BT - Drucks. 12/7302, S. 167). Eine Herabsetzung der Monatsraten wegen fehlender Leistungsfähigkei t des Ausgleichsverpflichteten kommt - anders als im Unterhaltsrecht (vgl. § 1603 BGB, § 323 ZPO) - schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Schuldner würde deshalb während des Insolvenzverfahrens nahezu zwangsläufig neue Verbin d- lichkeiten anhäufen, di e von einer späteren Erteilung der Restschuldbefreiung un berührt blie ben ; denn d ie Restschuldbefreiung wirkt nur gegen Insolven z- gläubiger (§ 301 Abs. 1 InsO). (2) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte steht , wenn er den Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur als Insolvenzforderung ge l- tend machen kann , nicht so schlecht da, dass aus diesem Grunde eine erwe i- 12 13 - 9 - ternde oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 40 InsO geboten wäre . Insbesondere finden auch § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO kei ne Anwendung. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, sind danach mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Fiele der Anspruch aus schul d- rechtlichem Versorgu ngsausgleich unter diese Bestimmungen, müsste er kap i- talisiert und insgesamt zur Tabelle angemeldet werden. Ob der Ausgleichsb e- rechtigte ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dann in seiner ursprün g- lichen Form (zahlbar in monatlichen Raten) weiter ver folgen könnte und ob er insgesamt der Restschuldbefreiung unterfiele , ist streitig (vgl. hierzu Münc h- Komm - InsO/Bitter, 2. Aufl., § 45 Rn. 39 ff). Ein Ergebnis dahingehend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Quote auf den Kapitalbetrag endgülti g abgefunden wird und der ausgleichsverpflichtete Schuldner die Rente schlie ß- lich ungekürzt weiter bezieht, wäre untragbar. Dazu wird es in aller Regel j e- doch nicht kommen. Der auszugleichende Anspruch des Schuldners gegen den Versorgungsträger ist gemäß § 1587i BGB aF, § 21 VersAusglG i n Höhe der Ausgleichsren te an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzutreten . Die A b- tretung mag gemäß § 114 InsO nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung ihre Wirksamkeit verlieren. Sie ist jedoch nur so weit und so lange u nwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248 , Rn. 12 f f ; Kreft, Festschrift Gero Fischer (200 8 ), S. 297 , 300 ff, 304 f ). Eine Kapitalisierung der Ausgleichsrente scheidet damit aus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird damit nur zeitweilig auf die Qu o te verwie sen, behält seinen Anspruch jedoch für die ersten zwei Jahre nach der Eröffnung sowie von der Erteilung der Restsc huldbefreiung an i n volle m Umfang. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erweist sich damit in der 14 - 10 - Insolvenz des Ausgleichsverpflichteten im Vergleich zu den anderen Au s- gleichsformen (dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder exte r- ne Teilu ng, vgl. §§ 9 ff VersAusglG) als weniger sicher, weil der Versorgung s- anspruch dem Vermögen des ausgleichsverpflichteten Insolvenzschuldners zugeordnet bleibt. Die hiermit verbundene Belastung hat der Ausgleichsberec h- tigte hinzunehmen, weil der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getro f- fen hat. c) In der Begründung seine r Rechtsbeschwerde vertritt der Schuldner die Ansicht, § 114 InsO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wäre dies richtig, könnte die Ehefrau des Schuldners weiterhin ihre Rechte aus der Abtretung geltend machen; eines zusätzlichen Freibetrages bedürfte es auch dann nicht. Außerdem beruft sich der Schuldner auf § 47 InsO. Er meint, seine geschied e- ne Ehefrau sei zur Aussonderung des abgetretenen Anspruchs berechtigt ; er , der Schuld ner, sei vereinbarungsgemäß berechtigt und verpflichtet, die ihr z u- stehenden Beträge einzuziehen und an sie weiterzuleiten. Hierzu ist zu beme r- ken: Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Treuhänder (oder gegenüber dem Versorgungsträger ) hat das Beschwerdeg e- richt nicht festgestellt. D ie Rechtsbeschwerde weist keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nach. Ob der geschiedenen Ehefrau des Schuldners noch nach Ablauf der Frist des § 114 InsO ein Aussonderungsrecht 15 - 11 - hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs zusteht, kann zudem nur im Wege der Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger geklärt werden. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 - LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -
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