BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/11 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsol-venzverfahrens f344llt, wenn er neben einer abh344ngigen Besch344ftigung einer wirtschaft-lich selbst344ndigen Nebent344tigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebent344tigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausge374bte T344tigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisati-on verdichtet hat, ist keine selbst344ndige Erwerbst344tigkeit. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2011 - IX ZB 80/11 - AG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerde-verfahrens gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 4. Februar 2011 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die bei einer Verm366gensverwaltungsgesellschaft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.360 200 vollzeitbesch344ftigte Schuldnerin beantragte zu-n344chst das Verbraucherinsolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiung. Am 28. Januar 2008 meldete sie ein Gewerbe f374r Schreibarbeiten an, mit dem sie 2009 einen Umsatz von 840 200 erzielte. Am 28. M344rz 2008 nahm ihr Verfahrens-bevollm344chtigter den Insolvenzantrag mit der Begr374ndung zur374ck, dass es nicht gelungen sei, den urspr374nglich vom hiesigen Versagungsantragsteller (fortan: auch Gl344ubiger) in Aussicht gestellten Verzicht auf die Qualifikation seiner For-derung als unerlaubte Handlung umzusetzen. Aufgrund eines im November 2009 gestellten Insolvenzantrags mit Antrag auf Restschuldbefreiung, mit dem 1 - 3 - sie zugleich einen Insolvenzplan vorlegte, er366ffnete das Insolvenzgericht am 18. Februar 2010 das Regelinsolvenzverfahren. Der Plan sieht vor, dass die Schuldnerin gegen Zahlung eines Betrages von 20.000 200 von dritter Seite, der nach Abzug der Kosten des Verfahrens an die Gl344ubiger verteilt werden soll, die Restschuldbefreiung erlangt. Im Abstimmungstermin am 10. November 2010 nahm die Mehrheit der Gl344ubiger gegen den Widerstand des Versa-gungsantragstellers den Plan an. Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Insolvenzgericht die Best344tigung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 25. November 2010 versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdege-richt hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Planbe-st344tigung erteilt, weil der Gl344ubiger eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Plan nicht glaubhaft gemacht habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde, f374r de-ren Durchf374hrung er Prozesskostenhilfe beantragt, m366chte der Gl344ubiger die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Versagung der Planbest344tigung erreichen. 2 II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 4 InsO, 247 114 ZPO). 3 - 4 - Die vom Gl344ubiger zu 1 zun344chst ohne weitere Begr374ndung eingelegte Rechtsbeschwerde (247247 6, 7 Abs. 1, 247 253 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzul344ssig, weil kein Zulassungsgrund erkennbar ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Der Beschwerdef374hrer macht in erster Linie geltend, der Schuldnerin h344tte die Best344tigung des Insolvenzplans versagt werden m374ssen, weil sie den Weg des Regelinsolvenzverfahrens mit Vorlage eines Insolvenzplans rechts-missbr344uchlich gew344hlt habe, um die im Verbraucherinsolvenz- und Schulden-bereinigungsverfahren aufgrund seines Widerstands nicht durchsetzbare Be-freiung von seiner Forderung im Regelinsolvenzverfahren zu erlangen. Die Auf-nahme der wirtschaftlich bedeutungslosen selbst344ndigen T344tigkeit habe aus-schlie337lich dazu gedient, in das Regelinsolvenzverfahren mit der dort m366glichen Durchf374hrung eines Insolvenzplans zu gelangen. 5 a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts dr344ngt sich zwar auf, dass die Schuldnerin die selbst344ndige T344tigkeit mit 344u337erst geringen Ums344tzen nur aufgenommen habe, um die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens zu schaffen. Dies k366nne aber nicht zur Versagung der Planbest344tigung ohne Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des Gl344ubigers f374hren, weil es letztlich eine autonome Entscheidung der Gl344ubigermehrheit sei, ob sie den Insolvenzplan annehme. Rechtsmissbrauch sei in der Ausnutzung eines im Gesetz vorgesehenen Verfahrens nicht zu sehen. 6 - 5 - b) Diese Ausf374hrungen sind im Ergebnis nicht angreifbar. Grundsatzfra-gen, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden k366nnten, stellen sich nicht. Dem Beschwerdef374hrer ist zuzugeben, dass vorliegend er-hebliche Bedenken gegen die Er366ffnung eines Regelinsolvenzverfahrens be-stehen. Zwar entspricht es nahezu einhellig vertretener Auffassung, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens f344llt, wenn er neben einer abh344ngigen Besch344ftigung einer selbst344ndigen Nebent344-tigkeit nachgeht (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2004, 1375; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 304 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 304 Rn. 52; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 304 Rn. 9; Wenzel in K374bler/Pr374tting/ Bork, InsO 247 304 Rn. 14; Pape/Sietz in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 16 Rn. 16). Einschr344nkend ist aber nach zutref-fender Auffassung eine wirtschaftlich selbst344ndige T344tigkeit, welche die Anwen-dung des Regelinsolvenzverfahrens rechtfertigt, erst dann gegeben, wenn die Nebent344tigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat (FK-InsO/Kohte, 6. Aufl. 247 304 Rn. 9; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. 247 304 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO). Erreichen die Eink374nfte aus der T344tigkeit nicht einmal die Bagatellgrenze des 247 3 Nr. 26 EStG (derzeit 2.100 200), spricht vieles f374r das Fehlen einer verfestigten organisatorischen Einheit (vgl. Graf-Schlicker/Sabel, aaO). Die Schuldnerin hat 2009 mit ihrer selbst344ndigen T344tigkeit nur einen Umsatz von 840 200 erzielt. Die Schwelle zur Erheblichkeit der T344tigkeit war folglich bei wei-tem nicht 374berschritten. 7 - 6 - c) Der damit m366glicherweise vorliegende Versto337 gegen die Zuordnung der Schuldnerin zum Regelinsolvenzverfahren kann aber nicht zur Versagung der Planbest344tigung f374hren. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r s344mtliche Beteiligten bindende Wirkung hat und auch dann hinzunehmen ist, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Mangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Er366ffnungsbeschlusses f374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZInsO 2008, 973 Rn. 13; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 27 Rn. 35; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 27 Rn. 35; Uhlenbruck, aaO 247 27 Rn. 19). Hier ist ein Mangel, der zur Nichtigkeit des Er366ffnungsbeschlusses f374h-ren k366nnte, nicht ersichtlich. Die Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens ist ungeachtet der Bedenken am Vorliegen einer wirtschaftlich selbst344ndigen T344-tigkeit der Schuldnerin wirksam. Damit konnte diese einen Insolvenzplan vorle-gen, f374r den die 247247 217 ff InsO gelten. 8 2. Nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Best344tigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gl344ubigers dann zu versagen, wenn dieser Gl344ubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt w374rde, als er ohne den Plan st374nde. Zu vergleichen ist die Position des Gl344ubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfah-rens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausf374hrung des In-solvenzplans. Bringt der Plan f374r den widersprechenden Gl344ubiger wirtschaftli-che Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Zul344ssig ist der Antrag, die Best344ti-gung des Insolvenzplans zu versagen, nur, wenn der Gl344ubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Dazu muss er Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die 374berwiegende Wahr-scheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Die Pr374fung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gl344ubiger vorgebrachten und 9 - 7 - glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschr344nkt (BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 Rn. 10; vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, ZInsO 2009, 1252, Rn. 12 f). Entsprechend diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht den An-trag des Rechtsbeschwerdef374hrers, der eine konkrete wirtschaftliche Schlecht-erstellung bei Durchf374hrung des Insolvenzplanverfahrens weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, als unzul344ssig verworfen. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich auch hierbei nicht. Die in Betracht kommenden Rechts-fragen sind im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts gekl344rt. 10 11 3. Soweit der Rechtsbeschwerdef374hrer eine gleichheitswidrige Benach-teiligung von Gl344ubigern nat374rlicher Personen durch das Insolvenzplanverfah-ren gegen374ber dem Regelinsolvenzverfahren r374gen k366nnte, weil Forderungen, die aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners herr374hren (vgl. 247 174 Abs. 2 InsO), von der Schuldbefreiung durch den erf374llten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, wenn der Plan dies ausdr374cklich be-stimmt, steht dies mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens in Einklang. Das Insolvenzplan-verfahren ist nur dann handhabbar und kann nur dann zu der im Interesse der Gl344ubigergesamtheit gew374nschten zeitnahen Schuldenregulierung f374hren, wenn die Pr374fung der behaupteten Schlechterstellung im Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Best344tigung des Insolvenzplans (247 247 Abs. 2, 247247 248 bis 251 InsO) an die Glaubhaftmachung durch den widersprechenden Gl344ubiger ge-kn374pft wird. Dieses Erfordernis wird sonach durch die Besonderheiten dieser - 8 - Verfahrensart gerechtfertigt; es erscheint sogar zwingend erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 32/08, Rn. 3). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 8211 IN 1903/09 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 04.02.2011 - 11 T 10430/10 -
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