BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 80/13 vom 26. Juni 201 4 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt e- ri n Möhring am 26. Juni 201 4 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückve r- wiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19. April 2005 eröffnet. Durch Beschluss vom 6. März 2007 wurde diesem die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhä n- der bestellt; am 11. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 21. April 2011 ordnete das Insolvenzgericht nach Ablauf der Laufzeit der Ab tr e- 1 - 3 - tungserklärung die schriftliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur bea n- tragten Restschuldbefreiung an und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2011. Daraufhin beantragten neun Insolvenzgläubiger, die weiteren B e- teiligten zu 2 bis 10 , inner halb der ihnen gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen . Das Amtsgericht hat dem Schuldner am 28. März 2012 entsprechend der in den Anträge n der Verfahrensbeteiligten zu 2 bis 10 genannten Versagung s- gründe die Restschuldbefrei ung versagt . Die Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt . Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde möchte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung erre i- chen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 5 75 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulä s- sig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurüc k- verw eisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei durch Stra f- befehl vom 29. September 2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geld strafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Aus dies em Grund sei der Versagungsantrag unabhängig von den Überlegungen im angefocht e- nen Beschluss begründet. Diese Verurteilung sei einer solchen nach §§ 283 ff StGB gleichzustellen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtspr e- 2 3 4 - 4 - chung, dass die Versagu ngsgründe des § 290 InsO einer analogen Anwendung zugängig seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungsta t- bestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94 /12, NZI 2013 , 601 Rn. 8) . Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das B e- schwerdegericht hat nich t festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsa n- träge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsg e- richts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versag ungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; d er Tre uhänder kann diesen Versagungstatbestand deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragsteller n geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 8. Fe bruar 200 7 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8 ; vom 21. Janu ar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11). 5 6 7 - 5 - b ) Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegericht s u n- z u treffend . Zwar ist nach § 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag ein es Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserk l ärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteil t wird. Diese Voraussetzungen hat das B e- schwerdegericht jedoch nicht festgestellt . D er Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden. aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 1 3. Ok - tober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserkl ä- rung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO) , endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Ab tretungserklärung ergangen sind, können einen Vers a- gungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11 . April 2013 , aaO ). bb ) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts and eres gelten - nicht auf andere Stra f- tatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatb e- stände sind abschließend (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8) . 8 9 10 - 6 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das B e- schwerdegericht wird sich nun mit den von den Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen beschäftigen müssen. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 28.03.2012 - II 4 IN 72/05 - LG Tübingen, Entscheidun g vom 09.10.2013 - 5 T 101/12 - 11
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