BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 80/14 vom 23 . Januar 2015 in der Prozesskostenhilfesache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Ric ht e- rin Möhring am 23 . Januar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragsteller s auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abg e- lehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwer de allg e- mein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verf a s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antrag au f Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsb e- schwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem ke i- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG M ünchen I, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4 O 26354/13 - OLG München, Entscheidung vom 12.11.2014 - 15 W 1625/14 Rae - 2 3
Full & Egal Universal Law Academy