ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB80.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/16 vom 27. April 2017 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 289, 290 Abs. 2 aF Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsa n trag nicht prä kludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm g e- währten Schriftsatznachlasses gehalten hat. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16 - LG Memmingen AG Neu - Ulm - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 27. April 2017 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. September 20 16 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. t- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen An - trag - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - am 23. März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde zum Tre u händer bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2 (künftig: Gläubiger) meldete Steuerford e- rungen in Höhe von rund 580.000 10. Juni 2015 wurde der Schlusstermin durchgeführt, bei dem sich der in Haft befindliche Schuldner durch seinen Anwalt vertreten ließ. 1 - 3 - Im Schlusstermin hat d er Gläubiger unter Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schul d- ner in seinen Erklärungen b ei Antragstellung und auch auf Nachfrage des Tre u- händers eine Motoryacht und einen Pkw Mercedes Benz CLK verschwiegen habe. Der Anwalt des Schuldners hat die Vorwürfe vorläufig bestritten, Abwe i- sung des Versagungsantrags beantragt und weitere Ausführungen nach Akte n- einsicht und Rücksprache mit dem inhaftierten Schuldner angekündigt und hie r- für beantragt, ihm eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren . Im Anschluss sind dem Schuldner der schriftliche Versagungsantrag und die Niederschrift vom Schlusstermin zug estellt und ist ihm eine Frist gesetzt worden, zu dem Versagungsantrag Stellung zu nehmen. Weiter hat er in die Insolvenzakten Ei n- sicht nehmen können. Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht am 17. Mai 2016 die Restschuldbefr eiung versagt. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich a m 18. März 2010, beim Insolvenzgericht eingegangen. 2 3 4 - 4 - 2. Das Bes chwerdegericht hat den Versagungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Dem Schuldner sei nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Res t- schuldbefreiung zu versagen, weil er zumindest bedingt vorsätzl ich unterlassen habe, sowohl in seinen Vermögensverzeichnissen als auch anlässlich einer B e- sprechung mit dem Treuhänder am 1. April 2010 offensichtlich anfechtungsr e- levante Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung einer Motoryacht im Wert von mindesten s 19.000 CLK im Wert von mindestens 7.500 n- tragstellung, anzugeben. Er habe den Tatsachenvortrag des Gläubigers nicht rechtzeitig substantiiert bestritten. Er sei über de n Schlusstermin und darüber ordnungsgemäß belehrt worden, im Schlusstermin könne ein Versagungsantrag gestellt werden, dem der Schuldner nur im Termin entgegentreten könne. Dass der Schuldner sich zum Zeitpunkt des Schlusstermins in Haft befunden habe, ste he dem nicht entgegen, weil er sich zum Schlusstermin habe vorführen la s- sen können. Wenn er lediglich einen Vertreter in den Termin entsandt habe, der nur zu pauschalem Bestreiten in der Lage gewesen sei, gehe dies zu seinen Lasten. Es entlaste den Schuldn er auch nicht, dass ihm und seinem Vertreter im Termin die im Versagungsantrag in Bezug genommenen Berichte des Tre u- händers nicht zur Verfügung gestanden hätten. Denn es hätte ihm oder seinem Vertreter oblegen, den Antrag im Termin und die Akte vor dem Ter min einzus e- hen. Nach alledem habe das Insolvenzgericht den Sachvortrag des Gläubigers mit Recht als unbestritten angesehen. An diesem Ergebnis könne sich nicht dadurch etwas ändern, dass dem Schuldner durch das Amtsgericht eine Frist gewährt worden sei, zu m Versagungsantrag Stellung zu nehmen. Dies führe nicht dazu, dass ein Bestreiten des Tatsachenvortrags nachträglich möglich geworden wäre. 5 - 5 - 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im E r- gebnis stand. a) Das Beschwerdegerich t ist mit Recht von einem schlüssigen Vers a- gungsantrag des Gläubigers ausgegangen. Ein Versagungsantrag kann nä m- lich durch Bezugnahme insbesondere auf Berichte des Treuhänders schlüssig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Der Gläubiger hat seinen Antrag auch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 290 Abs. 2 InsO). Denn die Glaubhaftmachung kann ebenfalls durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines I nsolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO; vom 19. Mai 2011, aaO). Aus den vom Gläubiger ausreichend in Bezug genommenen Berichten des Treuhänders vom 1. Februar 2011 und vom 3. März 2015 ergibt sich die Verwirkli chung des Versagungstatbestande s nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO . aa ) Der Schuldner ist den ihn im Insolvenzverfahren treffenden Au s- kunfts - und Mitwirkungspflichten aus §§ 20, 97 InsO objektiv nicht nachgeko m- men, als er den Erwerb und die Veräußerung der Motoryacht wenige Monate und die Schenkung des Fahrzeugs der Marke Mercedes an seine Frau gut ein Jahr vor Stellung des Insolv enzantrags im Insolvenzantrag und gegenüber dem Treuhänder verschwiegen hat. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfa h- ren von Bedeutung sein können (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann. Die Pflicht zur Au s kunft - und zwar ohne besondere Nachfrage von sich aus - setzt in einem so l chen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsäc h- lich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich 6 7 8 - 6 - erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sac h verhalt zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZVI 2010, 281 Rn. 6 ; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 f). Somit hätte der Schuldner vorliegend von sich aus auf die Übertragung des Eige n- tums an der Yacht auf N . und die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf seine Frau wenige Monate vor Stellung des Insolvenzantrags hinweisen müssen, weil die Hingabe der Vermögensgegenstände mögliche r- weise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unter lagen. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des Versagungsgrundes wird von der Rechtsb e- schwerde nicht in Frage gestellt. Tatsächlich hatten die späteren Anfechtung s- klagen des Treuhänders auch Erfolg; N . wurde zur Zahlung von 19.000 die Masse verurteilt, die Ehefrau hat sich mit dem Treuhänder ve r- glichen, an die Masse 7.500 e- rung erlässt, wenn sie ihrer Ratenzahlungsverpflichtung pünktlich nachkommt. bb ) Der Gläubiger hat hinreichen d vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner diese Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Die vom Schuldner nur zwei Monate und gut ein Jahr vor dem Insolvenza n- trag ohne eine allen seinen Gläubigern zugutekommende Gegenleistun g we g- gegebenen Gegenst ände - die Yacht und der Mercedes - hatten einen Wert von insgesamt über 25.000 April 2010 wurde er vom Treuhänder in einer persönlichen Besprechung auf etwaige bislang nicht genannte Vermögensg e- genstände angesprochen. Aus diesen vorgetragenen äuß eren Tatsachen kann und muss auf den Vorsatz des Schuldners als innere Tatsache geschlossen werden, so dass Vortrag und Glaubhaftmachung auch den Schuldvorwurf u m- fassten. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Schuldner die We g- gabe der wertvollen Ver mögensgegenstände wenige Monate und ein Jahr vor Insolvenzantragstellung vergessen hat, zumal er in den von ihm auszufüllenden 9 - 7 - Formularen zum Insolvenzantrag ausdrücklich zu Schenkungen befragt worden ist. Dass sich der Treuhänder für diese Geschäfte inter essieren würde, lag auch für den Schuldner auf der Hand. Gerade die Übertragung des Eigentums an der Motoryacht auf einen Dritten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Inso l- venzantragstellung erklärt sich danach nur damit, dass die Yacht bewusst aus dem Insolvenzverfahren heraus gehalten werden sollte. Auf einen relevanten Rechtsirrtum hat sich der Schuldner zudem nicht berufen. b) Allerdings hätte das Beschwerdegericht das Bestreiten des Schul d- ners im Schlusstermin und seinen nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Denn sein Bestreiten im Schlusstermin war - zumindest bezogen auf die Motoryacht - nicht unsubstantiiert, weil der schuldnerische Verfahrensbevollmächtigte konkludent auf seinen Schriftsatz vom 2. M ärz 2011 Bezug genommen hat . Ebenso wenig durfte das Beschwe r- degericht den Vortrag, den der Schuldner in der vom Insolvenzgericht gewäh r- ten Stellungnahmef rist gehalten hat, als verspätet zurückweisen . Dadurch ha n- delte es den Grundsätzen eines fairen Verfah rens zuwider und verletzte den Schuldner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. D as Insolvenzgericht hat in dem Anwalt des Schuldner s das Vertrauen ge we ckt , es werde dem Schul d- ner Gelegenheit geben, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu ä u- ßern. Denn es ist den Anträgen des Verfahrensbevollmächtigten des Schul d- ners auf Akteneinsicht und auf Schriftsatznachlass, um mit dem inhaftierten Schuldner Rücksprache zu nehmen, nicht entgegengetreten. Dadurch hat es verhindert, dass dieser im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergä n- zend vortrug und selbst auf seine Stellungnahmen im Insolvenzverfahren Bezug nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11; vom 7. März 2013 - I ZR 43/12 , TranspR 2013, 461 Rn. 11; vom 16. S eptember 2014 - VI ZR 118/13 , VersR 2015, 338 Rn. 6; vom 11. Feb ruar 10 - 8 - 2016 - I ZB 87/14 , GRUR 2016, 500 Rn. 24 ; BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16, nv Rn. 6 mwN). c) Doch hat das Beschwerdegericht di e Restschuldbefreiung mit Recht versagt, auch wenn das Bestreiten des Schuldners als erheblich angesehen und sein Vortrag in dem Schriftsatz vom 2. März 2011 und im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt wird . aa) Zwar hat der Schuldner im Verfahr en durch Schriftsatz seine s dam a- ligen Verfahrensbevollmächtigten vom 2. März 2011 vortragen lassen - wenigs - tens lässt sich dieser Schriftsatz so verstehen - , er sei nie Eigentümer de r Sport yacht geworden, sondern habe das Boot mit Mittel n des und für N . erworben. Dieser Vortrag trifft jedoch nicht zu, wie sich aus den vom Treuhä n- der ermittelten Umständen ergibt. Am 15. Dezember 2009 stellte der Schuldner einen Antrag auf Ausstellung eines Flaggenzertifikats, am 11. Januar 2010 ve r- sicherte er das Sp ortboot für 25.000 Januar 2010 ist er Mitglied einer Sportbootvereinigung, am 22. Februar 2010 bat er die Sportbootvereinigung um Überlassung von Unterlagen bezüglich einer von ihm mit seinem Boot gepla n- ten größeren Tour in 2010. Er selbst hat vorgetragen, das Boot am 25. Januar 2010 durch einen Standardkaufvertrag an Herrn N . verkauft zu haben . Mithin war der Schuldner vom 7. November 2009 bis zur Veräußerung des Boots am 25. Januar 2010 Eigentümer des Sportbootes. Aufgrund der e i- genen Einlassung des Schuldners steht weiter fest, dass N . au f- grund des Kaufvertrages vom 25. Januar 2010 einen Kaufpreis an den Schul d- ner nicht gezahlt hat. Selbst wenn der Vortrag des Schuldners unterstellt w ird, das Boot sei ursprünglich mit Mitteln des N . erworben worden, hätte dieser Sachverhalt dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt we r- den müssen . 11 12 - 9 - Dass der Schuldner den Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen NU - GG 64 am 26. November 2008 gekauft hat und dieses Auto stets auf seine Ehefrau zugelassen war, die es am 28. Februar 2011 für 10.000 Dri t ten verkauft hat, ergibt s ich aus den Ermittlungen des Treuhänders, deren Ergebnis in dem Schlussbericht und seinem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 8. April 2013 nebst Anlag en festgehalten ist . Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner entweder die ganze Zeit Eigentümer des Fahrzeugs war und di e- ses Eigentum weder im Insolvenzantrag noch sonst angegeben hat oder aber dass er - was wahrscheinlicher ist - das Fahrzeug seiner Fra u in der Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrags geschenkt hat. Zu diesem Sachvortrag hat sich der Schuldner nicht geäußert. Ob insoweit das einfache Bestreiten im Schlus s- termin ausreichte, kann dahin stehen. Jedenfalls wäre es aufgrund des Berichts des Treuhänders widerlegt. bb) In seinem nachgelassenen Schriftsatz macht der Schuldner keine tatsächlichen Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Versagungstatbestä n- den. Vielmehr beschränkt er sich auf rechtliche Ausführungen, indem er darauf verweist, d em Gläubigerantrag sei auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Berichte des Treuhänders nicht zu entnehmen, dass er den Ta t- bestand des Versagungsgrundes verwirklicht habe. Die Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders vom 2. Februar 2011 sei u nzulässig, weil nicht konkret genug, weiter ergäben sich aus dem Vortrag des Gläubigers keine Anhalt s- pun k te für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners. Diese rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch und stellen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Frage, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 3a ergibt. 13 14 - 10 - Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 17.05.2016 - IK 130/10 - LG Memmingen, Entscheidung vom 12.09.2016 - 44 T 935/16 -
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