ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB80.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/17 vom 12. Dezember 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richt er Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 12. Dezember 2017 beschlossen: Der als " Beschwerde " bezeichnete Rechtsbehelf gegen den B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2017 wird auf Kosten der Bekla gten als unz u- lässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren s festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Darlehensvertrag auf Eintr a- gung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung sowie a uf Za h- lung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgeric ht hat die B e- klagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Am letzten Tag der Berufung s- frist hat die nach wie vor anwaltlich vertretene Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfa hren beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 29. Sep - tember 2017 abgelehnt worden, weil die innerhalb der Frist zu den Akten g e- langten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten unvollständig, offensichtlich unrichtig und widersprüchlich gewesen seien. Mit ihrer so bezeichneten " Beschwerde " will die weiterhin anwaltlich ve r- tretene Beklagte, die vom Berufungsgericht auf die fehlende Statthaftigkeit des 1 - 3 - Rechtsmittels hingewiesen worden ist, die Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfa h- ren erreichen. II. Das als " Beschwerde " bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft. Eine s o- fortige Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen En t- scheidungen d er Amtsgerichte und Landgerichte statt (§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Entscheidungen der Oberla n- desgerichte können unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Um eine k raft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Eine Zulassung ist ebenfalls nicht e r- folgt. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 9 O 212/17 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2017 - 14 U 63/17 - 2
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