ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB80.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 80/18 vom 16. Mai 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3 a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftse r- teilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Deze m- ber 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454). b ) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunft s- stufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsa n- spruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 8 0/18 - OLG Celle AG Gifhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehema nn, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Die am 31. Januar 1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 20. Januar 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amts - gerichts vom 23. Juni 2016 geschieden. Die Beteiligten lebten seit 1. Dezember 2007 getrennt. Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endverm ö- gen zum 20. Januar 2016 und sein Anfangsvermögen zum 31. Januar 1985. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht ha t den Antragsgegner durch Teil - und Teilanerkenn t- nisbeschluss verpflichtet, über den Bestand seines Trennungsvermögens am 1. Dezember 2007 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeic h- nisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Be lege) sowie zum Endvermögen am 20. Januar 2016 den Beleg zu einem - näher bezeichneten - Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge hat es z u- rückgewiesen. Zwischenzeitlich erteilte d er Antragsgegner außergerichtlich auch Au s- kunft üb er sein Trennungsvermögen zum 1. Dezember 2007. Einen Zugewinn hat der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten Auskünften nicht erzielt. Die gegen den Teil - und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts g e- richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil die erforderl i- che Beschwer von ü Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des A n- fangs - , Trennungs - und Endvermögens hinaus zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, insbesondere durch Vorlage von Wertgutachten über alle in seinem Besitz befindlichen und während der Ehezeit in seinen Besitz gelangten Immobilien, durch Vorlage sämtlicher dazu geschlossenen Übertragungs - und Kreditverträge einschließlich der Zins - und Tilgungspläne sowie durch Aufste l- lungen sämtlicher sonstigen geldwerten Vermögenspositionen (Kontostände, Depots und Lebensversicherungen) und Vermögenswerte. 4 5 6 - 4 - II. Die nach §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder eine grund sätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet die Rechtsb e- schwerde selbst nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfo r- dert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip) , welcher es den Gerichten verbietet , den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). 1. Das Beschwerd egericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem wirtschaftl i- chen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Soweit die Antragstellerin im Rahmen einer Konkretisierung ihres Beschwerdeantrags bezüglich ihres Leistungsanspruchs auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners verweise und d a- gebiete dies kein e die von der A n- tragstellerin insoweit in Bezug genommene Auskunft beziehe sich auf das Ve r- 7 8 9 - 5 - mögen zum Trennungsstichtag, n icht jedoch auf das Endvermögen. Die zum Endvermögen bereits erteilte Auskunft lasse vielmehr erkennen, dass ein Lei s- tungsanspruch der Antragstellerin nach dem bisherigen Vorbringen nicht in B e- tracht komme, zumal es bislang an jeglichem Vorbringen der Antr agstellerin zu den eigenen Vermögensverhältnissen fehle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer während der Ehezeit abgeschlossener Kreditverträge, da eine Vorlage von Belegen nur zu den Stichtagen geschuldet sei, nicht aber für die zu einem bestimmten Saldo führenden Einzelgeschäfte. 2. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Recht s- fehler aufzuzeigen. a) Legt d er in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Ve r- fahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilun g in eine r Güterrechts sache (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des B e- schwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbere i- ten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetz en, je geringer die Kenntnisse de s An spruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzuse t- zenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des A n- spruch stellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch na ch den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in 10 11 - 6 - geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse de s Rechtmittelführer s dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wert bemessung ist dabei der Zei t- punkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN). Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im R echtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsb e- schluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN). b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) t . Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung. Die Rechtsbeschwerde wiederholt lediglich, dass die Antragstellerin ihre Anspruchsvorstellungen aufgrund der zwischenzeitlich erteilten (Teil - )Auskunft ich der maßgebl i- che Gegenstandswert (bei einer Quote von einem Zehntel) mindestens auf Dies übersieht indessen, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungs - 12 13 14 - 7 - vermögen stütz en wollen, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 13.07.2017 - 16 F 320/17 - OLG Celle, Entschei dung vom 29.01 .2018 - 12 UF 120/17 -
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