BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/05 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 177, 189 Abs. 1, 247247 196, 197 Abs. 1 Eine nach Ver366ffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemel-dete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 8/05 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 1. Juli 1999 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin legte der Insolvenzverwalter am 11. Oktober 2001 den Schlussbericht vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die nicht nachrangigen In-solvenzgl344ubiger mit der vollen Befriedigung ihrer Forderungen und die nach-rangigen mit einer Quote rechnen konnten. Mit der Anberaumung des Pr374fungs-termins (247 176 InsO) auf den 28. Oktober 2002 forderte das Insolvenzgericht die nachrangigen Gl344ubiger auf, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober 2002 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Mehrere Gl344ubiger, darunter auch die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin), meldeten daraufhin nachrangige 1 - 3 - Forderungen an, die bis auf eine in dem anberaumten Termin gepr374ft werden konnten. Wegen der nicht pr374fbaren Forderung fand am 11. November 2002 ein weiterer Pr374fungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstellte auf dieser Grund-lage das Verteilungsverzeichnis, welches er mit Begleitschreiben vom 21. November 2002 beim Insolvenzgericht einreichte. In dem Verzeichnis wurde die Gl344ubigerin mit einer nachrangigen Insolvenzforderung von knapp 17.000 200 aufgef374hrt. Mit Beschluss vom 27. November 2002 stimmte das Insolvenzge-richt der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin (247 197 InsO) auf den 13. Januar 2003. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt. Die Gl344ubigerin hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 eine weitere Forderung 374ber 203.713,74 200 zur Tabelle angemeldet. Im Schlusstermin hat sie nochmals eine Forderung 374ber 20.451,68 200 angemeldet. Beide Forderungen sind im Schlusstermin gepr374ft worden. Die schriftlich angemeldete Forderung ist in voller H366he zur Tabelle festgestellt, die im Schlusstermin angemeldete For-derung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Das Ergebnis der Pr374fung ist in die Insolvenztabelle eingetragen, das Schlussverzeichnis hingegen nicht ge-344ndert worden. 2 Hiergegen hat die Gl344ubigerin im Schlusstermin Einwendungen erhoben, die das Insolvenzgericht zur374ckgewiesen hat. Die Gl344ubigerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie das Begehren weiter, die im Verteilungs-verfahren noch angemeldeten Forderungen in das Schlussverzeichnis aufzu-nehmen. 3 II. - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO statthaft. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine nach 247 6 Abs. 1, 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte erste Beschwerde zugrunde. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die Rechtsfrage, ob Forderungen, die der Gl344ubiger erst nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Schlussverteilung beim Insolvenzverwalter ange-meldet hat, am Verteilungsverfahren noch teilnehmen, h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt ist. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdege-richt hat die Zur374ckweisung der Einwendungen der Gl344ubigerin durch das Insol-venzgericht mit Recht best344tigt. 5 a) Nach einer im Schrifttum 374berwiegend vertretenen Auffassung, der sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, nimmt der Gl344ubiger, der seine Forderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist (247 189 Abs. 1 InsO) und nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung (247 196 Abs. 2 InsO) angemeldet hat, an der Schlussverteilung nicht mehr teil (vgl. Eckardt in K366lner Schrift, 2. Aufl. S. 758; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 63 Rn. 49; HmbKomm-InsO/Pre337/Henningsmeier, 247 177 Rn. 3; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 177 Rn. 1; FK-InsO/Kie337ner, 4. Aufl. 247 189 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 177 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247247 27 bis 29 Rn. 53; K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 162 KO Anm. 2; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 177 Rn. 5; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 177 Rn. 12; Gerbers/Pape ZInsO 2006, 685, 687 f; Zimmer ZVI 2004, 269, 272 f; ebenso OLG K366ln ZIP 1992, 949 f zur KO). Nach anderer Auffas-sung sind auch diese Forderungen, soweit sie im Schlusstermin gepr374ft und 6 - 5 - festgestellt sind, in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen, weil andernfalls der Gl344ubiger sogar im Restschuldbefreiungsverfahren von Leistungen ausge-schlossen bliebe (vgl. Tscheschke Rpfleger 1992, 96, 97, zur KO; zum Mei-nungsstand s. auch Pape in K374bler/Pr374tting, InsO 247 177 Rn. 2 und Fn. 12). Eine dritte Auffassung erkennt den Standpunkt der 374berwiegend vertretenen Meinung zwar im Grundsatz an, will aber dem Gl344ubiger 374ber 247 197 Abs. 3 InsO mittelbar den Weg er366ffnen, die Nichtber374cksichtigung der Forderung im Wege der Einwendung gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen (Nerlich/R366mermann/Westphal, InsO 247 196 Rn. 24). b) Der Senat tritt dem im Schrifttum vorherrschenden Standpunkt bei, der in 344hnlicher Weise schon zur Konkursordnung vertreten worden ist. Die von der Rechtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 7 aa) Die Rechtsbeschwerde meint, die Notwendigkeit einer Einbeziehung nachtr344glich angemeldeter Forderungen in die Schlussverteilung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Insolvenzordnung f374r die Anmeldung von Forde-rungen keine Ausschlussfristen vorsehe und der Ausschluss bestrittener Forde-rungen gem344337 247 189 Abs. 3 InsO sich denknotwendig nur auf solche beziehen k366nne, die vor Fristablauf angemeldet und gepr374ft worden seien. Diese Sicht-weise trifft nicht zu. Sie verkennt die Verfahrensabl344ufe im Anschluss an den allgemeinen Pr374fungstermin und vernachl344ssigt die berechtigten Interessen der 374brigen Insolvenzgl344ubiger. 8 (1) Die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger gem344337 247247 174 ff InsO voll-zieht sich in zwei Schritten, n344mlich der Feststellung der Forderung (247247 174 bis 186 InsO) und der Verteilung (247247 187 bis 206 InsO). Beide Verfahrensabschnit-te k366nnen sich allerdings 374berlappen, insbesondere wenn nachtr344gliche Anmel- 9 - 6 - dungen (247 177 InsO) die Anberaumung eines weiteren - besonderen - Pr374-fungstermins erforderlich machen (vgl. 247 177 Abs. 2 InsO). Dies kann insbe-sondere der Fall sein, wenn sich erst als Ergebnis des allgemeinen Pr374fungs-termins (247 176 InsO) herausstellt, dass Mittel zur Befriedigung der nachrangi-gen Gl344ubiger zur Verf374gung stehen und das Insolvenzgericht diese Gl344ubiger nunmehr gem344337 247 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung ihrer Forderungen auffor-dert. Die Pr374fung der nachtr344glichen Anmeldungen in einem besonderen Pr374-fungstermin kann in diesem Fall mit dem Schlusstermin verbunden werden (vgl. M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 177 Rn. 6; BT-Drucks. 12/2443 S. 184). Wegen des m366glichen Ausschlusses von der Schlussverteilung wird in der Literatur teilweise gefordert, von einer derartigen Verbindung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen (vgl. M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 177 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO 247 177 Rn. 5). Diesen Bedenken hat der Insolvenzverwalter im Streitfall in der Weise Rechnung getragen, dass er das Verteilungsverzeichnis gem344337 247 188 InsO erst im Anschluss an den besonderen Pr374fungstermin vom 11. November 2002 erstellt hat. (2) Aus fehlenden Ausschlussfristen in der Insolvenzordnung f374r die An-meldung von Forderungen kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass es In-solvenzgl344ubigern freisteht, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis auf der Grundlage der Ergebnisse des allgemeinen Pr374fungstermins und eines etwa durchgef374hrten besonderen Pr374fungstermins f374r nachtr344glich angemeldete Forderungen das Verteilungsverzeichnis erstellt ist (247 188 Satz 1 InsO), dieses zur Einsicht ausgelegt war (247 188 Satz 2 InsO) und das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt hat (247 196 Abs. 2 InsO). Zwischen der Eintra-gung der Forderung in die Tabelle und ihrer Ber374cksichtigung bei der Schluss-verteilung ist streng zu unterscheiden (vgl. Gerbers/Pape aaO S. 687). Nach Ver366ffentlichung der Schlussverteilung k366nnen 304nderungen des Schlussver- 10 - 7 - zeichnisses ausschlie337lich aufgrund der Regelungen der 247247 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrt374mer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen er366ffnen keine 304nderung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachtr344glich eingegangenen Forde-rungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der 247 189 Abs. 1, 247 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen. Die Ver366ffentlichung der Schlussverteilung und die Niederlegung des Schlussver-zeichnisses sollen den Verfahrensbeteiligten die M366glichkeit geben, nach In-formation 374ber die anstehende Schlussverteilung Einsicht in das niedergelegte Schlussverzeichnis zu nehmen und hiernach zu entscheiden, ob sie am Schlusstermin teilnehmen, um gegebenenfalls Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Soll danach das im Zeitpunkt der Niederlegung fehlerfreie Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung grunds344tz-lich unverr374ckbar feststehen, verbieten Sinn und Zweck der 247247 187 f InsO eine analoge Anwendung der Regelungen der 247247 189 bis 191 InsO auf den vom Ge-setzestext nicht erfassten Sachverhalt. L344sst der Insolvenzgl344ubiger - wie hier - ordnungsgem344337 gesetzte und bekannt gemachte Anmeldungsfristen im An-schluss an den allgemeinen Pr374fungstermin ungenutzt verstreichen, kann er deshalb nicht damit rechnen, dass seine noch nach dem besonderen Pr374fungs-termin angemeldeten Forderungen an der Schlussverteilung teilnehmen. Allein die M366glichkeit, im Schlusstermin noch Einwendungen vorzubringen, kann nicht dazu f374hren, dass Forderungen an der Verteilung teilnehmen, die im bisherigen Schlussverzeichnis nicht ber374cksichtigt waren. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Insolvenz-gericht auch keinen schutzw374rdigen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, dass der Schlusstermin zugleich zur Pr374fung nachtr344glich angemeldeter Forde-rungen bestimmt worden ist. Auch insoweit ist zwischen der Eintragung der 11 - 8 - Forderung in die Tabelle und ihrer Ber374cksichtigung bei der Schlussverteilung zu unterscheiden. Die Aufnahme noch ungepr374fter, also auch von gegebenen-falls noch im Schlusstermin anzuerkennenden Forderungen in das Schlussver-zeichnis ist nicht zul344ssig. Das zeitlich vor Eingang der hier zu beurteilenden Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter niedergelegte Schlussver-zeichnis war und bleibt deshalb korrekt. Eine Ab344nderung des Verteilungsver-zeichnisses als Grundlage f374r die nachfolgende Schlussverteilung ist von dem Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Mehr als eine Aufnahme in die Insolvenztabelle konnte die Gl344ubigerin deshalb nicht mehr beanspruchen. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 13.01.2003 - 255 IN 46/99 - LG Dortmund, Entscheidung vom 29.11.2004 - 9 T 101/03 -
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