BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/06 vom 21. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zur374ckweisung des Prozesskostenhilfeantrags und der gegen diese Zur374ckweisung er-hobenen Geh366rsr374ge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbe-schwerde insoweit weder durch das Gesetz er366ffnet ist noch das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelas-sen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stutt-gart vom 30. Januar 2006 wendet, ist sie unzul344ssig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdege-richt zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (247247 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Eingabe des Kl344gers vom 11. April 2006 ein an den Bundesgerichtshof gerichteter Prozesskostenhilfeantrag zu ent-nehmen sein sollte, ist dieser unbegr374ndet, da auch eine durch ei- - 3 - nen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-fung keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 114 ZPO). Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Kl344gers zu Recht verworfen, weil sie ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 O 257/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2006 - 1 U 24/06 -
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