BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/06 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die sofor-tige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amts-gerichts Kassel vom 1. September 2005 als unzul344ssig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenz-verfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzul344nglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Be-schwerde gegen die Er366ffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend ge-macht, das Verfahren sei zu Unrecht er366ffnet worden, weil eine die Verfahrens- 1 - 3 - kosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO) und zul344ssig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247247 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil das Landgericht entgegen der - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Be-schwerderecht des antragstellenden Schuldners gegen die Er366ffnungsentschei-dung bejaht hat (vgl. hierzu unter 2.; nachtr344gliche Divergenz). Die f374r die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer der Schuldnerin ergibt sich schon aus der Zur374ckweisung ihrer sofortigen ersten Beschwerde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Sie ist mit der Ma337ga-be zur374ckzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin ge-gen die Er366ffnungsentscheidung als unzul344ssig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Der Bundesge-richtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streit-frage, ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Er366ffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grunds344tzlich nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499, 500). Der in der Entscheidung des Bun-desgerichtshofs angesprochene Ausnahmefall, dass sich die Verm366genslage 3 - 4 - des Schuldners nach Antragstellung verbessert hat und der Er366ffnungsgrund zum ma337geblichen Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, liegt auch hier nicht vor. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzul344ssig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Er366ffnungsvoraussetzungen nicht. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 01.09.2005 - 660 IN 99/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 T 774/05 -
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