BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/07 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 27. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte (247247 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tz-liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbe-schwerde geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Inte-resse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerde-gerichts mit struktureller Wiederholungsgefahr. 1 - 3 - Da f374r die Dauer der Wohlverhaltensperiode das Amtsgericht gem344337 247 291 Abs. 2 InsO nur einen Treuh344nder bestellen kann, nicht zwei Treuh344nder, die unabh344ngig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen, war in der Be-stellung eines neuen Treuh344nders f374r die Zeit nach Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung durch Beschluss vom 1. November 2006 schl374ssig eine Entlas-sung des zuvor bestellten Treuh344nders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Nach Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts war die Bestellung des Treuh344nders f374r das vereinfachte Insolvenzverfahren ohnehin beendet und galt f374r die Wohlverhaltensphase nicht fort. Diese Auffas-sung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Danach wirkt die Bestellung eines Treuh344nders im vereinfachten Insolvenzverfahren auch f374r die Wohlverhaltensphase mit den in 247 292 InsO beschriebenen Aufga-ben fort (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). 2 Gegen den Beschluss vom 1. November 2006, der dem Beschwerdef374h-rer zugestellt worden ist, h344tte diesem gem344337 247 59 Abs. 2 InsO das Rechtsmit-tel der sofortigen Beschwerde zugestanden. Dieses hat er nicht eingelegt. Der Beschluss vom 1. November 2006 ist rechtskr344ftig. 3 - 4 - Im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den Be-schwerdef374hrer steht damit fest, dass in der Wohlverhaltensphase allein der neue Treuh344nder bestellt ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Di-vergenz ist in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich. 4 Dr. Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 30.11.2006 - 74 IK 195/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 27.12.2006 - 10 T 135/06 -
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