BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/08 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Berufungsbegründung per E - Mail ZPO § 130 Nr. 6, § 130a Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem B e rufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht über mittelten , die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF - Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozes s- b e vollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, is t auch dem Unte r- schriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15 . Juli 2008 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier - Beck , Asendorf und Gr ö ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klä gerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e rufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Paten tverletzung in A n- spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewi e sen. Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete Begründu ng der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Ber u- 1 2 - 3 - fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsg e- richt zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr nach Übermittlung der ersten neun Seiten der B erufungsbegründung im Para l- lelverfahren fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Weg e (per E - Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektr o- n i sche Anschrift unter der E - Mail - Adresse des Oberlandesgericht s . Die A n- waltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufung s- begründung als Datei im Po rtable - Document - Format (PDF). Die Geschäftsste l- lenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übe r- sendung einer Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die B erufungsbegrü n- dung per Post beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin z u rückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die B e- klagte entgegentritt . II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsg ericht ausgeführt: Die Übermitt lung der Berufungsbegründung als PDF - Anhang zu e i ner elektronischen Nachricht habe die Berufungsbegründungsfrist nicht g e- wahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterschei de die Zivilprozessordnung zw i- schen der Übermittlungsform der Telekopie und der Einreichung eines elektr o- nischen D o kuments. Die erstere Form sei durch die Übermittlung des Schrif t- satzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen T e- lekommunikat i onsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fer n- 3 4 5 - 4 - sprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung von Schriftsätzen per E - Mail oder in sonst i ger Weise über das Internet. Dieser Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wi rksamer Weise, da die hierfür erforderliche Zulassung durch Recht s verordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei une r- heblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorg e sehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnung s- gebers ausgehöhlt. Die Kläg e rin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegrü n dungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxg e- rät des Oberlandesger ichts sei am Sendetag grundsätzlich funktionsfähig g e- wesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlu ng per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer Versuche festg e- standen hä tte. Dass die A n waltssekretärin gegen 16.20 Uhr einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übr i- gen unzureichend . Für die Kläge r vertreter sei auch erkennbar gewesen, dass die Übermittlung per E - Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstelle n beamtin habe er sich nicht verlassen dü r- fen. III. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der PDF - Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsg e- richts hat die Ber u fungsbegründungsfrist gewahrt. 1. Das Berufungsgericht geht allerding s zutreffend davon aus, dass das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrif t- satzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronische n Dokuments 6 7 - 5 - stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulä s sig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch Recht s ve r ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dok u- mente g e eignete Form bestimmt hat (§ 1 30a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherg e- stellt we r den, dass die elek tronische Ü bermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Be arbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BT - Drucks. 14/4987, S. 23 f.) . Da die b a den - württembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Ei n reichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bi s lang nicht erlassen h at, stand diese Übermittlungsform der Kläg e rin nicht zur Verfügung. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektron i- sches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Ber u- fungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrif t- satz mit der ( in Kopie wiedergegebenen ) Unterschrift des Prozessbevollmäc h- ti g ten , vo r gelegen hat. a) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) untersche i- det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" di e- ser Form, wi e § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek - tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht g e- eignet ist. Inhaltlich übe r einstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB 8 9 - 6 - davon, dass die schriftl i che Form durch di e elektronische Form ersetzt werden kann. - 7 - Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfol ge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald die für den Emp fang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS - OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch g e- spe i chert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrif t- form (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die B e- urte i lung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsa t zes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor A b- lauf des let z ten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig em p- fangen (g e speichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wa nn der Ausdruck e i- nes empfa n genen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu überg e- gangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten A r beitstag auszudrucken (BGH Z aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elek t ronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS - OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwinge n- d en - Unte r schrift auf der Urkunde die Wiedergabe di eser U n terschrift in der bei Gericht erstellten Kopie gen ü gen lässt. 10 11 - 8 - b) Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektron i- schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform. Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schr iftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläg e- rin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspr e- chend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schrif t satz ele ktronisch als PDF - Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des B e rufungsgerichts en t gegengenommen worden ist. Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt d as Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entg e- gen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 1 51, 221, 227) , würde die Wiedergabe der Unte r schrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erac h tet. Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpa s- sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den mode r nen Rechtsgeschäftsverkehr (BT - Drucks. 14/5561, S. 20), die Veror d- nungse r mächtigung an die Bu n desregierung und an die Landesregierungen in § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Reg e- lungsb e fugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Em p- fang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vo r- bereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektr on i- schen Dok u menten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dok u- 12 13 14 15 - 9 - menten wie dem Telefax oder dem Computer - Fax. Diese Übermittlungsformen seien von der höchstrichterlichen R echtsprechung, zuletzt von der Entsche i- dung des Gemei n samen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulä s- sigkeit s vorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme best ätigt, dass § 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geei g- neten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregi e- rung den Verfahren s beteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als zusätzliche Möglic h keit zur Verfügung stellen wollte (BT - Drucks. 14/4987, S. 24). Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichb e handlung von Telekopien und Bildd ateien beim Unters chriftserfordernis nicht. Ein per T e- lefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eing e- scannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS - OGB BGHZ 144, 160) , und der Versand kann von jedem beliebigen T e- l e fonan schluss erfo l gen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822 ) ; zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregi e- rung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon au s- reichen , ob das Telefax bei Gericht unmit telbar eingeht oder diesem durch e i- nen Boten übe r bracht wird (BT - Drucks. 14/4987, S. 24) . Schon dies erlaubt kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autor i- siert ist, von dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreic he Diens t- leister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Tec h- nisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübe r- tragung von Fa x nachrichten über IP - Netze mittels des von der International T e- lecommun i cation Unio n (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 16 - 10 - ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz e r folgt, dürfte n aber kaum eine höhere Gewähr für eine autori sierte und unverfälschte Übe r mittlung als eine Versendung per E - Mail bieten . Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einre i- chung elektronischer Dokumente aus gehöhlt würden. Denn solange dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, elek tronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat de m- gemäß hierfür auch keine E - Mail - Adresse zur Verfügung gestellt und di e Ber u- fungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengeno m men . Die Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E - Mail - Adresse der G e schäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den Schriftsatz über diese A dresse entgegenzu nehmen, auszudrucken und mit e i- nem Eingangsvermerk zu versehen . Das Gericht hat damit wie mit der Berei t- stellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schri ftlicher Form einz u- reichen. Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtfert i- gen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht genügen zu lassen. c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung au ch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend M u- sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessb evollmächtigten in e i nem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmi t- 17 18 19 - 11 - te l bar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt we r de. Sofern eine Differenzierung zwisc hen "Computerfax" und "Normalfax" übe r haupt tragfähig sein sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch we l- ches Gerät das Telefax auf gezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen wo r- den ist. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile - Unterschrift über ein he r kömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzune h- men und über den Comp u ter zu versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit, eine Fa k simile - Unterschrift genügen zu la s- sen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unte r- schriftserfordernis ebe n so genügen, wenn der Schriftsatz mit eigenh ändig g e- leisteter Unterschrift insg e samt einge scannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den - 12 - Computer a ngeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Tel e- faxgerät erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung a b tastet und (bei den Fax - Gruppen 1 und 2) analoge bzw. (bei den Fax - Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten übe r trägt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als eigen händig unterzeichnetes Original vo r- liegt und mitsamt der Unterschrift einge s cannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung des XI. Zivilsenats aaO zulässiger Fall der Wi e- dergabe der Unterschrift in K o pie gegeben . Melullis Keukenschrijver Meier - Beck Asendorf Gröning Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 294/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 128/07 -
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