BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/09 vom 10. November 2009 in dem Vergabenachpr374fungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Endoskopiesystem GWB 247247 107 Abs. 2 Satz 2, 117 Abs. 1; VOL/A 2006 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b a) Die Beschwerdefrist des 247 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf ge-setzt, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax 374bersendet, wenn f374r den Empf344nger zu erkennen ist, dass die 334bermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt. b) Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelm344337ig auch dann im Sinne von 247 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabe-vorschriften, wenn zu Unrecht das Verhandlungsverfahren statt des offenen Verfahrens gew344hlt worden ist, deshalb das Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt. c) Zur Zul344ssigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A 2006. BGH, Beschl. v. 10. November 2009 - X ZB 8/09 - OLG Celle - Vergabekammer - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der Vergabekammer beim Nieders344chsischen Ministe-rium f374r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung L. -, Az. VgK-59/2008 vom 6. M344rz 2009 teilweise auf- gehoben. 2. Auf den Nachpr374fungsantrag der Antragstellerin wird a) festgestellt, dass die Antragstellerin auch durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens in ihren Rechten verletzt ist. b) der Antragsgegnerin untersagt, auf der Grundlage ihrer Ausschreibung zur "Neubeschaffung von Endoskopiesys-temen f374r Diagnose und Therapie" mit der Vergabenummer SKL A 08/ den Zuschlag zu erteilen. 3. Im 334brigen wird die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. 4. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben als Gesamt-schuldner die f374r die Amtshandlungen der Vergabekammer ent-standenen Kosten zu tragen. - 3 - 5. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben der Antrag-stellerin deren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen je zur H344lfte zu erstatten. Die Hinzuziehung des Verfahrensbe-vollm344chtigten der Antragstellerin war notwendig. 6. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen. 7. Der Streitwert f374r die Beschwerdeinstanz betr344gt bis 30.000,-- 200. Gr374nde: A. I. Die Antragstellerin vertreibt medizinische Produkte aus unterschied-lichen optischen Bereichen. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des St344dtischen Klinikums L. . Unter dem 23. Juli 2008 schrieb die Antragsgegnerin die Neubeschaffung von Endoskopiesystemen f374r Diagnose und Therapie im Ver-handlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Ein bereits vorangegangenes offenes Verfahren hatte sie im Hinblick auf R374gen und ein Nachpr374fungsverfahren (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 22.5.2008 - 13 Verg 1/08, OLGR Celle 2008, 663) aufgehoben. 1 In der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin werden die einzelnen gew374nschten Komponenten jeweils mit vorgegebenen und weiteren Merkmalen 2 - 4 - beschrieben, 374ber deren Vorhandensein und Beschaffenheit der Bieter Anga-ben zu machen hat. So hei337t es beispielsweise bei der Position "01.01.004 Ab-saugpumpe" (gek374rzt): "Allg. Merkmale - Das Ger344t muss den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG entsprechen und mit CE-Kennzeichnung versehen sein. - Das Ger344t muss die EMC-Norm f374r Medizinger344te (IEC 60601-1-2: 2001) er-f374llen, wenn es in Kombination mit CE-Zeichen gekennzeichneten MP222s er-folgt. - Erf374llt Emissionsanforderungen n. EN 55011: Gruppe , Klasse Leistungsmerkmale - Pumpentyp: - Kennzeichnung der Pumpe mit 'High Vaccuum, High Flow' gem. ISO 10079-1: ja/nein - Vakuumnennwert kPa +/. % - Vakuumleistung kPa in 10 sek - Betriebsart 'Dauerbetrieb' ja/nein wenn nein, welche ununterbrochene Betriebszeit Std - Thermoschutz des Pumpenmotors ja/nein - Verwendung von Mehrweg-/Einwegsekretbeh344ltern/beides ? wenn Mehrwegbeh344lter, therm. sterilisierbar (137272 C) ja/nein Techn. Merkmale - Spannungsversorgung VAC - Netzfrequenz Hz - Leistungsaufnahme VA" Bereits w344hrend der Frist zur Teilnahme am Wettbewerb r374gte die An-tragstellerin verschiedene Punkte der Ausschreibung. Sie bem344ngelte insbe-sondere die Absicht der Antragsgegnerin, den Auftrag im Verhandlungsverfah-ren zu vergeben. 3 Die Antragsgegnerin half den R374gen im Wesentlichen nicht ab, sondern informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 gem344337 247 13 VgV, dass die Beigeladene die h366chste Punktzahl erhalten habe und ihr der Zuschlag erteilt werden solle. Daraufhin leitete die Antragstellerin das Nachpr374fungsverfahren ein. 4 - 5 - Die Antragsgegnerin macht geltend, sie habe nicht von vorneherein fest-legen k366nnen, welche Systemkomponenten die Leistung beinhalten solle, ohne ein Unternehmen zu diskriminieren. Insoweit sei es nicht m366glich gewesen, eine feste, unver344nderbare Leistungsbeschreibung zu erstellen, die eine verglei-chende Wertung der Angebote im Rahmen eines offenen Verfahrens erm366glicht h344tte. Sie habe sich daher f374r ein Verhandlungsverfahren entschieden. 5 II. Die Vergabekammer beim Nieders344chsischen Ministerium f374r Wirt-schaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung L. - hat in dem ange- fochtenen Beschluss vom 6. M344rz 2009 festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei, soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots auch das von der Beigeladenen angebotene Skonto ber374cksichtigt habe. Im 334brigen hat die Vergabekammer den Nachpr374fungsan-trag zur374ckgewiesen. Insbesondere sei die Antragstellerin durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht in ihren Rechten verletzt. 6 III. Gegen diese Zur374ckweisung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie r374gt weiterhin die Unzul344ssigkeit eines Verhand-lungsverfahrens und h344lt auch ihre weiteren R374gen aufrecht, soweit die Verga-bekammer ihnen nicht stattgegeben hat. 7 - 6 - Die Antragstellerin beantragt: 8 1. die Entscheidung der Vergabekammer beim Nieders344chsischen Ministerium f374r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsver-tretung L. -, Az. VgK-59/2008 vom 6. M344rz 2009 aufzu- heben, soweit der Nachpr374fungsantrag zur374ckgewiesen wurde; 2. festzustellen, dass die Beschwerdef374hrerin (= Antragstellerin) durch die Gestaltung des Vergabeverfahrens insgesamt und nicht nur durch die Wertung des Skontos im Angebot der Beige-ladenen verletzt wurde; 3. der Beschwerdegegnerin (= Antragsgegnerin) aufzugeben, das Vergabeverfahren zur "Neubeschaffung von Endoskopiesyste-men f374r Diagnose und Therapie" aufzuheben; 4. hilfsweise, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, das Vergabe-verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weiterzuf374hren; 5. hilfsweise, andere geeignete Ma337nahmen zu treffen und 6. im Rahmen der das Verfahren vor der Vergabekammer betref-fenden Kostenentscheidung die Hinzuziehung eines Prozess-bevollm344chtigten durch die Beschwerdef374hrerin f374r notwendig zu erkl344ren. Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene treten diesen Antr344gen ent-gegen. 9 Das angerufene Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 8. April 2009 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin antragsgem344337 verl344ngert (Bl. 79 f. GA). 10 Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schreiben vom 7. April 2009 den Zu-schlag an die Beigeladene erteilt. Sie ist der Ansicht, f374r den Fristbeginn sei die am 9. M344rz 2009 erfolgte Fax374bermittlung des Beschlusses vom 6. M344rz 2009 11 - 7 - durch die Vergabekammer ma337gebend und nicht die nachfolgende Zustellung vom 11. M344rz 2009. Die Antragstellerin stellt hilfsweise f374r den Fall, dass dem gefolgt werden sollte, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gem344337 247 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. 12 Das Oberlandesgericht Celle h344lt die R374ge der Wahl des Verhandlungs-verfahrens f374r zul344ssig und in der Sache auch f374r begr374ndet, ist jedoch der An-sicht, ihr nicht stattgeben zu k366nnen, weil es damit jedenfalls von der Entschei-dung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 2009 (1 Verg 4/08, ZfBR 2009, 292) abwiche. Es hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 17. Juli 2009 (13 Verg 3/09, VergabeR 2009, 898) gem344337 247 124 Abs. 2 GWB dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 13 B. Am 24. April 2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Vergabe-rechts in Kraft getreten. Nach dem durch dieses Gesetz neu angef374gten 247 131 Abs. 8 GWB ist f374r das vorliegende Verfahren das Gesetz in der bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung ma337geblich. 14 I. Die Vorlage ist zul344ssig. Das vorlegende Oberlandesgericht will als tra-gende Begr374ndung seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde legen, dass einem Bieter regelm344337ig auch dann ein Schaden durch die Verletzung von Ver-gabevorschriften droht, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 22.5.2008 - 13 Verg 1/08, OLGR Celle 2008, 663; OLG M374nchen, Beschl. v. 28.4.2006 - Verg 06/06, Ver-gabeR 2006, 914 - "Juristische Beratung"; VK Bund, Beschl. v. 19.11.2008 - VK 1-135/08, Juris; VK Sachsen, Beschl. v. 20.8.2004 - 1/SVK/067-04, Juris; VK S374dbayern, Beschl. v. 25.10.2006 - Z3-3-3194-1-28, Juris). 15 - 8 - Hiermit w374rde das vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschl. v. 4.2.2009 - 1 Verg 4/08, ZfBR 2009, 292) abweichen, weil dieses ausweislich der Ausf374h-rungen unter Ziffer V des zitierten Beschlusses den Rechtssatz anwendet, dass zur Darlegung der Antragsbefugnis im Sinne des 247 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Sachvortrag erforderlich sei, aus dem sich schl374ssig und nachvollziehbar erge-be, dass die Aussichten des Antragstellers auf eine Ber374cksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags gerade durch den ger374gten Ver-gaberechtsversto337 beeintr344chtigt worden seien, was einem Antragsteller, der sich an dem von ihm als falsch ger374gten Verfahren durch Abgabe eines Gebots beteiligt habe, nicht gelingen k366nne. Die Weigerung der Vergabestelle, die Aus-schreibung aufgrund der Wahl der falschen Verfahrensart - im entschiedenen Fall nationale statt europaweite Ausschreibung - aufzuheben, sei kein selbst344n-diger Vergabeversto337, der zum Gegenstand eines Nachpr374fungsverfahrens gemacht werden k366nne (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 12.4.2000 - Verg 1/00, BayObLGZ 2000, 109; OLG D374sseldorf, Beschl. v. 26.7.2002 - Verg 22/02, NZBau 2002, 634; Beschl. v. 16.2.2006 - VII-Verg 6/06, IBR 2006, 356; Beschl. v. 8.5.2002 - VII-Verg 5/02, Juris; Beschl. v. 25.3.2002 - Verg 5/02, ZfBR 2002, 514; Beschl. v. 22.11.1999 - Verg 2/99, Juris; OLG Jena, Beschl. v. 8.5.2008 - 9 Verg 2/08, VergabeR 2008, 653; VK Sachsen, Beschl. v. 11.8.2006 - 1/SVK/073-06, Juris; VK Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.1.2009 - VK-SH 18/08, Juris; Beschl. v. 28.11.2006 - VK-SH 25/06, ZfBR 2007, 206). 16 - 9 - Das Oberlandesgericht Koblenz begr374ndet seine Entscheidung, die Fort-setzungsfeststellungsklage abzuweisen, zum einen damit, dass die Kl344gerin nicht schl374ssig dargelegt habe, dass sie durch die Wahl des falschen Verfah-rens, an dem sie sich mit einem nicht wertbaren Angebot beteiligt habe, einen Schaden erlitten habe. Zum anderen f374hrt das Oberlandesgericht aus, dass dem Erfolg des Feststellungsantrags auch entgegenstehe, dass der urspr374ngli-che Nachpr374fungsantrag unzul344ssig gewesen sei, weil der Kl344gerin aus den oben bereits geschilderten Gr374nden die Antragsbefugnis gefehlt habe. Beide Begr374ndungen stehen gleichberechtigt nebeneinander. 17 Damit hat das Oberlandesgericht Koblenz einen Rechtssatz als tragende Begr374ndung zugrunde gelegt, der von demjenigen Rechtssatz abweicht, den das vorlegende Oberlandesgericht Celle nunmehr anwenden m366chte. Ange-sichts dieser Divergenz f374hrt die Vorlage dazu, dass grunds344tzlich nunmehr der Bundesgerichtshof 374ber die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu ent-scheiden hat (247 124 Abs. 2 Satz 2 GWB; BGHZ 146, 202, 205; 169, 131, 135). 18 II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem344337 247 116 Abs. 2 GWB statthaft und in rechter Frist und Form eingelegt. 19 III. Das Begehren der Antragstellerin, das von der Antragsgegnerin ein-geleitete Vergabeverfahren der Nachpr374fung zu unterziehen, ist ebenfalls zu-l344ssig. 20 1. Das Nachpr374fungsverfahren ist nicht durch den der Beigeladenen er-teilten Zuschlag erledigt. Dieser Zuschlag ist gem344337 247 134 BGB in Verbindung mit 247 115 Abs. 1 GWB nichtig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. April 2009 bis zur Ent- 21 - 10 - scheidung 374ber die sofortige Beschwerde verl344ngert worden (247 118 Abs. 1 Satz 3 GWB). Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, die Beschwerdefrist sei schon durch die 334bersendung der angegriffenen Entscheidung per Telefax am 9. M344rz 2009 in Lauf gesetzt worden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags und vor Erlass des Be-schlusses des Oberlandesgerichts vom 8. April 2009 beendet gewesen sei. Zwar kann eine Zustellung gem344337 247 114 Abs. 3 GWB in Verbindung mit 247 61 Abs. 1 Satz 1 GWB, 247 1 Abs. 1 NVwZG in Verbindung mit 247 5 Abs. 4 VwZG auch per Telefax erfolgen. Es muss dann allerdings eindeutig sein, dass die 334bermittlung per Telefax zum Zwecke der Zustellung erfolgt (Reidt, in: Reidt/Stickler/Glahs, VergR, 2. Aufl., 247 114 Rdn. 70 c). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben: Die Beschwerdefrist des 247 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax 374bersendet, wenn f374r den Empf344nger zu erkennen ist, dass die 334bermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt. 22 Dem Telefax vom 9. M344rz 2009 war zwar ein Anschreiben, nicht aber das nach 247 5 Abs. 4 VwZG erforderliche Empfangsbekenntnis beigef374gt (247 5 Abs. 4 VwZG: "... kann auch auf andere Weise ... gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden."; vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 10.10.2000 - Verg 5/00, VergabeR 2001, 55 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2000 - 2 Verg 5/00, NZBau 2000, 462, 463). Insbesondere betraf die Bitte um sofortige Best344tigung nur den Eingang des Telefax und nicht die R374cksendung eines Empfangsbe-kenntnisses. Bei der gew374nschten "sofortigen" Best344tigung konnte es daher nur um den Erhalt des Schreibens als solchen gehen. Nicht zuletzt enthielt das Te-lefax vom 9. M344rz 2009 den ausdr374cklichen Zusatz "Wegen der Eilbed374rftigkeit erfolgt der Versand vorab per Telefax", wobei das Wort "vorab" fett gedruckt 23 - 11 - und unterstrichen war. Dies macht nach dem objektiven Empf344ngerhorizont nur dann Sinn, wenn der 334bermittlung per Fax noch etwas nachfolgen sollte. Dies wiederum konnte ersichtlich nur die formelle Zustellung sein. Best344tigt wird die-se Sicht dadurch, dass die Vorgehensweise der 374blichen Handhabung bei der Vergabekammer entsprach und s344mtlichen Beteiligten aus dem vorangegange-nen Nachpr374fungsverfahren bekannt war. 2. Die Antragstellerin ist auch gem344337 247 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. 24 a) Die Antragstellerin hat ein Interesse an dem Auftrag, dessentwegen die Antragsgegnerin das zur Nachpr374fung gestellte Vergabeverfahren durch-f374hrt. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung, weil die Antragstellerin Bieterin in dem eingeleiteten Vergabeverfahren ist und bereits der Umstand der Ange-botsabgabe regelm344337ig das erforderliche Interesse belegt (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564; BGHZ 169, 131, 135). Daf374r, dass im Streitfall ausnahmsweise etwas anderes gelten k366nnte, ist nichts er-sichtlich. Hierf374r wird auch weder von der Antragsgegnerin noch von der Beige-ladenen etwas dargetan. 25 b) Die weitere Voraussetzung des 247 107 Abs. 2 Satz 1 GWB (Geltend-machung einer Verletzung in Rechten nach 247 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften) ist ebenfalls erf374llt. 26 Insoweit reicht es aus, dass nach der Darstellung des das Nachpr374-fungsverfahren betreibenden Unternehmens eine Verletzung eigener Rechte m366glich erscheint. Aus Gr374nden des effektiven Rechtsschutzes, der im Anwen-dungsbereich des 247 100 Abs. 1 GWB durch das vergaberechtliche Nachpr374-fungsverfahren erm366glicht werden soll, kann die Antragsbefugnis n344mlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeintr344chtigung 27 - 12 - nicht vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, 566; BGHZ 169, 131, 136). Mit ihrem das Nachpr374fungsverfahren einleitenden Schriftsatz hat die Antragstellerin unter anderem unter Behauptung von Tatsa-chen vorgebracht, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens durch die An-tragsgegnerin vergabewidrig sei. Die Antragstellerin hat damit Umst344nde vorge-tragen, die - wenn sie zutreffen - ergeben, das die Antragsgegnerin Bestim-mungen 374ber das Vergabeverfahren missachtet hat. c) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mangelt es auch nicht an der nach 247 107 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderlichen Darlegung, dass der Antragstellerin durch die Wahl der angeblich falschen Ver-fahrensart ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 28 aa) Die Antragstellerin hat insoweit ausgef374hrt, dass das Vergabeverfah-ren in der jetzigen Form nicht weiter gef374hrt werden k366nne und mithin nur eine Aufhebung und Neuausschreibung in Betracht komme. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass auf Seiten der Antragsgegnerin weiterhin ein Beschaf-fungsbedarf bestehe, sie selbst weiterhin Interesse an der Erteilung des Zu-schlags habe, und dass sie sich deswegen an einer neuen Ausschreibung beteiligen w374rde. Die Absicht der Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren in der jetzigen Form fortzuf374hren, nehme ihr die Chance, sich erfolgreich an der in Betracht kommenden Neuausschreibung zu beteiligen. Ihr drohe damit ein Schaden. Anhaltspunkte daf374r, dass ihre Teilnahme an einer Neuausschreibung keinen Erfolg haben k366nnte, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal es ihr im Rahmen einer neuen Ausschreibung freistehe, ein verbessertes An-gebot einzureichen. 29 bb) Dieses Vorbringen gen374gt im Ergebnis den gem344337 247 107 Abs. 2 GWB zu stellenden Anforderungen: 30 - 13 - Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelm344337ig auch dann im Sinne von 247 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Verga-bevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren aufgrund der Wahl der falschen Verfahrensart nicht durch Zuschlag beendet werden darf und zur Be-darfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt. 31 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein drohender Schaden im Sin-ne von 247 107 Abs. 2 Satz 2 GWB bereits dargetan, wenn der Vortrag des An-tragstellers ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgem344337en (neuerlichen) Ver-gabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben k366nnte als in dem beanstandeten Verfahren (BGHZ 169, 131, 141). Ein Schaden droht bereits dann, wenn die Aussichten dieses Bieters auf die Erteilung des Auftrags zumin-dest verschlechtert worden sein k366nnen (vgl. BVerfG NZBau 2004, 564, 565). Das ist nicht nur der Fall, wenn dies f374r den Zuschlag in dem eingeleiteten und zur Nachpr374fung gestellten Vergabeverfahren zutrifft. Denn es ist die tats344chli-che Erteilung des Auftrags, welche die Verm366genslage von Bietern beeinflusst, nicht der Umstand, in welchem Vergabeverfahren sie erfolgt. 247 107 Abs. 2 GWB l344sst auch nicht erkennen, dass f374r die Antragsbefugnis allein auf die M366glich-keit abzustellen sein k366nnte, den ausgeschriebenen Auftrag gerade in dem ein-geleiteten und zur Nachpr374fung gestellten Vergabeverfahren zu erhalten. Nach seinem Wortlaut muss vielmehr ganz allgemein ein (drohender) Schaden dar-gelegt werden, f374r den die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften kau-sal ist. Es gen374gt deshalb, wenn es nach dem Vorbringen des das Nachpr374-fungsverfahren betreibenden Bieters m366glich erscheint, dass er ohne den be-haupteten Vergaberechtsversto337 den Bedarf, dessentwegen die Ausschreibung erfolgt ist, gegen Entgelt befriedigen kann. Das ist regelm344337ig auch der Fall, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag 32 - 14 - beendet werden darf, und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Be-tracht kommt. Dass im Voraus nicht abzusehen ist, ob die darin liegende Chan-ce eine realistische Aussicht darstellt, den Auftrag zu erhalten, und sich eine solche Chance keinesfalls zwangsl344ufig f374r den betreffenden Bieter auftun muss, ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts unerheblich. Denn hiernach reicht schon die M366glichkeit einer Ver-schlechterung der Aussichten des den Nachpr374fungsantrag stellenden Bieters infolge der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften aus. Eine solche Verschlechterung kommt auch im Streitfall in Betracht. Das Verhandlungsverfahren unterscheidet sich grunds344tzlich vom offenen Verfah-ren, weil der 366ffentliche Auftraggeber im offenen Verfahren den Auftrag nur ge-m344337 dem Inhalt eines der innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen Gebote erteilen darf, w344hrend im Verhandlungsverfahren der Inhalt der Gebote jeweils verhandelbar ist. Wird das Verhandlungsverfahren zu Unrecht gew344hlt, ist des-halb jeder Bieter der ansonsten nicht gegebenen Gefahr ausgesetzt, im Rah-men von Nachverhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden. Bereits dies kann seine Zuschlagschancen beeintr344chtigen. 33 Ob dies auch in dem vom Oberlandesgericht Koblenz einerseits und vom Kammergericht andererseits (Beschl. v. 17.10.2002 - 2 KartVerg 13/02, Verga-beR 2003, 50) unterschiedlich entschiedenen Fall der Teilnahme an einer feh-lerhaften, weil nur nationalen statt europaweiten Ausschreibung bejaht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. 34 Die Antragsbefugnis kann auch nicht mit der Begr374ndung in Zweifel ge-zogen werden, die Antragstellerin handele widerspr374chlich, weil sie ihre Chance auf Erhalt des Auftrags in dem Verhandlungsverfahren gesucht hat, obwohl sie erkannt hat, dass f374r die nachgefragten Leistungen diese Verfahrensart nicht 35 - 15 - h344tte gew344hlt werden d374rfen (vgl. VK D374sseldorf, Beschl. v. 30.9.2002 - VK-26/2002-L, Juris). Die Abgabe eines Angebots ist - wie bereits erw344hnt - das Mittel, das ohne weiteres das f374r einen Nachpr374fungsantrag erforderliche Interesse am Auftrag belegt. Von einem Angebot Abstand zu nehmen, hie337e au337erdem, darauf vertrauen zu m374ssen, dass die eigene rechtliche Beurteilung, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens vergaberechtswidrig sei, auch von der zust344ndigen Vergabekammer bzw. den nachgeordneten Gerichten geteilt wird. Das sind in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 (2 BvR 2248/03, VergabeR 2004, 597) Gr374nde, die dem Vor-wurf widerspr374chlichen Verhaltens entgegenstehen. Im 334brigen hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) die Zul344ssigkeitsanfor-derungen in 247 107 Abs. 3 GWB zwar dahin versch344rft, dass der Nachpr374fungs-antrag unzul344ssig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittei-lung eines Auftraggebers, einer R374ge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Daraus l344sst sich aber nicht herleiten, dass ein nach altem Recht zu beurteilen-der Nachpr374fungsantrag, bei dem diese Fristenzusammenh344nge nicht gewahrt sind, auch schon auf der Grundlage bisherigen Rechts als unzul344ssig angese-hen werden k366nnte. 36 Da die Antragstellerin mithin antragsbefugt ist, kann offen bleiben, ob die von der Vergabekammer D374sseldorf in dem zitierten Beschluss gezogene Schlussfolgerung, dass die Wahl der Vergabeart als Vergaberechtsversto337 auch ohne eine Beanstandung durch den Antragsteller gem344337 247 114 Abs. 1 Satz 2 GWB von Amts wegen zu beachten sei, zutrifft. 37 - 16 - 3. Die Antragstellerin hat die Wahl des Verhandlungsverfahrens auch unverz374glich bei der Antragsgegnerin ger374gt und ist damit ihrer Obliegenheit gem344337 247 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nachgekommen. 38 IV. Das mithin zul344ssige Begehren um Nachpr374fung des eingeleiteten Vergabeverfahrens ist jedenfalls in Bezug auf die R374ge, das Verhandlungsver-fahren sei zu Unrecht gew344hlt worden, begr374ndet. 39 1. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass die Antragsgegnerin bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens gegen 247 101 Abs. 6 Satz 1 GWB versto337en habe. Diese Vorschrift schreibt 366ffentlichen Auftraggebern grunds344tz-lich das offene Verfahren vor, "es sei denn, aufgrund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet." Die freie Wahl zwischen den Verfahrensarten steht gem344337 247 101 Abs. 6 Satz 2 GWB nur Auftraggebern zu, die "unter 247 98 Nr. 4 fallen" (T344tigkeit im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs, der Telekommunikation). Zu diesen geh366rt die Antragsgegnerin nicht. Ma337geb-lich ist daher der Grundsatz in 247 101 Abs. 6 Satz 1 GWB. Die Voraussetzungen, unter denen in den F344llen des Satzes 1 ausnahmsweise das Verhandlungsver-fahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zul344ssig ist, sind in 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 VOL/A 2006 geregelt, weil der auf Grund 247 97 Abs. 6 GWB erlas-sene 247 4 Abs. 1 VGV hierauf verweist. 40 2. Die Voraussetzungen des 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A 2006, auf die sich die Antragsgegnerin allein st374tzt, liegen nicht vor. 41 a) Die Vorschrift beinhaltet zwei Fallgruppen, weil sie voraussetzt, dass es sich um Liefer- oder Dienstleistungsauftr344ge handelt, "die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen". Entscheidend ist aber in beiden F344llen, dass im 42 - 17 - Zeitpunkt der Entscheidung, welches Vergabeverfahren gew344hlt werden kann, den zuk374nftigen Bietern voraussichtlich die Bildung eines Gesamtpreises nicht m366glich sein wird, weil der Bedarf, den der 366ffentliche Auftraggeber als gege-ben ansieht und deshalb ausschreiben will, dessen Kalkulation nicht zul344sst. Das kommt nur in ganz besonders gelagerten Beschaffungsf344llen in Betracht. Der Ausnahmecharakter ergibt sich auch daraus, dass 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A 2006 explizit von "Ausnahmef344llen" spricht. Die Vorschrift ist demnach stets so auszulegen und anzuwenden, dass ihr Anwendungsbereich nicht zur Regel wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.1.2005 - Rs. C 84/03, EWS 2005, 125, 128; Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C 20/01, EWS 2003, 240; Urt. v. 10.3.1987 - Rs. C 199/85, Slg. 1987, 1055; OLG D374sseldorf, Beschl. v. 20.10.2008 - VII-Verg 46/08, VergabeR 2009, 173; Beschl. v. 27.10.2004 - VII-Verg 52/04, VergabeR 2005, 252; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2003 - 1 Verg 14/03, Juris). aa) Bei der ersten Fallgruppe folgt die Unm366glichkeit, den Gesamtpreis vorher festzusetzen, aus der Natur der zu liefernden Sache oder Dienstleistung. 43 Dies betrifft Fallgestaltungen, bei denen eine vorherige exakte Festle-gung der zu liefernden Sachen oder der auszuf374hrenden Dienstleistungen und/oder deren Kalkulation aufgrund von Umst344nden, die in der Natur des zu Beschaffenden liegen, objektiv nicht m366glich ist. Ein Fall der ersten Alternative kann etwa bei Reparaturleistungen angenommen werden, bei denen das Aus-ma337 der erforderlichen Reparaturen erst nach Beginn der Arbeiten deutlich wird (vgl. EG-Kommission, Leitfaden zu den Gemeinschaftsvorschriften 374ber 366ffent-liche Dienstleitungsauftr344ge, S. 22). Die zweite Alternative kommt etwa in Be-tracht bei der Ausschreibung eines mobilen Systems zum Einzug von Verwar-nungsgeldern, wenn die Verg374tung pro Zahlungsvorgang erfolgen soll, deren Anzahl aber nicht absch344tzbar ist (vgl. Kaelble in M374ller-Wrede, VOL/A, 2. Aufl., 44 - 18 - 247 3 a Nr. 1-3 Rdn. 117 Fn. 143 unter Hinweis auf VK D374sseldorf, Beschl. v. 13.5.2002 - VK-7/2002-L). Diese Auslegung von 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A 2006 entspricht auch den Erw344gungen zu Art. 30 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/18/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 31. M344rz 2004 374ber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe 366ffentlicher Bauauftr344ge, Lieferauftr344ge und Dienst-leitungsauftr344ge (ABl. L 134 v. 30.4.2004, S. 114, dort Erw344gungsgrund 31). 45 bb) Bei der zweiten Fallgruppe ist eine vorherige Festlegung der zu lie-fernden Sachen oder der zur erbringenden Dienstleistungen durch die Verga-bestelle zwar m366glich; jedoch kann die Kalkulation eines Gesamtpreises durch die Bieter aufgrund dem Auftrag immanenter Umst344nde nicht ohne Spekulation erfolgen, so dass es unbillig erscheint, ihre Folgen ohne weiteres allein dem Bieter aufzub374rden. Zu denken ist hierbei zum Beispiel an den Bau eines Tun-nels, dessen Beschaffenheit zwar im Einzelnen beschrieben werden kann, bei dem aber bereits abzusehen ist, dass die Erf374llung des Auftrags durch unbe-kannte geologische Gegebenheiten beeinflusst wird (vgl. EG-Kommission, Gr374nbuch 326PP, KOM(2004) 327 Rdn. 24; Arrowsmith, CML Rev. 37(2000), 709, 724), oder an die Entsorgung von Altlasten eines Grundst374cks (vgl. Kaelble in M374ller-Wrede, VOL/A, 2. Aufl., 247 3 a Nr. 1-3 Rdn. 115; M374ller in Daub/Eberstein, VOL/A, 247 3 a Rdn. 18), wenn verhandelt werden muss, wer das Risiko von etwaigen Zusatzkosten tr344gt. 46 b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es im vorliegenden Fall m366glich, im offenen Verfahren die nachgefragten Sachen und Dienstleitun-gen eindeutig und abschlie337end zu beschreiben sowie einen vorherigen Ge-samtpreis festzusetzen: 47 - 19 - aa) Die Vergabestelle plant den Umbau und die Erneuerung der Endo-skopie eines Krankenhauses zu einem modernen Gastroenterologiezentrum. Neben der Planung der Schaffung der baulichen Voraussetzungen soll auch die medizinische Ger344teausstattung dem neuesten medizinischen Stand angepasst werden. Die gesamte Medizinger344teausstattung inkl. der Aufbereitungs- und EDV-Dokumentationssysteme soll untereinander kompatibel sein. Ferner sollen Wartungsarbeiten an dem System erbracht und gebrauchte Endoskope zur374ck-genommen werden. 48 bb) Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vergabevermerk vom 1. Juli 2008 ausgef374hrt, dass auf dem Markt verschiedene Endoskopie-Systeme vorhanden seien, die sich in ihren einzelnen Komponenten unterschieden. Jeder Hersteller verf374ge 374ber Alleinstellungsmerkmale, die nicht in Form zwingender Kriterien in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden k366nnten. W374rde sich die Ver-gabestelle auf ein konkretes System festlegen, so w374rde damit auch gleichzeitig eine Festlegung auf einen Anbieter erfolgen. Die anderen Bieter k366nnten die Merkmale nicht erf374llen, ein Wettbewerb w344re ausgeschlossen. Eine Bieterbe-nachteiligung k366nne demnach nur dadurch ausgeschlossen werden, dass im Rahmen von Verhandlungen einzelne technische Merkmale miteinander abge-wogen und in Korrelation zum Preis gesetzt werden. 49 cc) Diese Ausf374hrungen rechtfertigen die Wahl des Verhandlungsverfah-rens nicht. Denn im Widerspruch hierzu hat sich die Antragsgegnerin in der La-ge gesehen, von vornherein ein differenziertes Leistungsverzeichnis zu erstel-len, in dem die nachgefragten Leistungen im Einzelnen beschrieben sind. Dabei hat sie die Eigenschaften eines jeden ihr bekannten marktg344ngigen Systems in allen Einzelheiten abgebildet und zus344tzlich Raum f374r gleichwertige Alternativen gelassen. Dadurch ergab sich zwar zwangsl344ufig bei den einzelnen Positionen eine Vielzahl von unterschiedlichen Eintragungsm366glichkeiten. Deshalb handel- 50 - 20 - te es sich aber noch nicht um Alternativpositionen, die es dem Bieter unm366glich machten, vergleichbare und bepreiste Angebote zu machen. F374r die mit der Situation des - ohnehin begrenzten - Marktes ebenfalls vertrauten Bieter war vielmehr offensichtlich, was genau die Antragsgegnerin beschaffen wollte, n344m-lich eines der beschriebenen auf dem Markt befindlichen Systeme. Die unter-schiedlichen Funktionsparameter in den Einzelpositionen dienten lediglich der produktneutralen Beschreibung und gleichzeitig der Vorbereitung einer ausdiffe-renzierten Bewertungsmatrix. Dass die verschiedenen Bieter - insbesondere die Antragstellerin und die Beigeladene - unterschiedliche Endoskopiesysteme ver-treiben, kann nicht ausreichen, um ein Verhandlungsverfahren zuzulassen. Denn anderenfalls k366nnte wegen der Produktvielfalt in den meisten Bereichen bei vielen Ausschreibungen vom Grundsatz des offenen Verfahrens abgewi-chen werden. Die Ausnahme w374rde zur Regel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin in irgendeiner Weise auf die Entwicklung einer Leistung im Laufe des Verfahrens angekom-men w344re. Sie wusste vielmehr sehr genau, welche Anforderungen die Endo-skopiesysteme erf374llen sollten und war daher auch in der Lage, die gew374nschte Leistung von Beginn des Verfahrens an konkret zu beschreiben, wie eine Zu-sammenschau des Leistungsverzeichnisses mit der Bewertungstabelle ergibt. Die Antragsgegnerin hat jedem m366glichen Ausstattungsmerkmal einen Punkt-wert zugeordnet, mit der Folge, dass dasjenige Angebot gewinnen sollte, das die meisten Ausstattungsmerkmale erf374llt. Die Bieter hatten daher die M366glich-keit, unter Nennung eines vorherigen Gesamtpreises ein Produkt anzubieten, das m366glichst viele der Ausstattungsmerkmale aufweist, zu denen Angaben gefordert waren. Dementsprechend ist auch den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin genauso wie den Angebotsunterlagen der Antragstellerin zu entnehmen, dass Einzel- und Gesamtpreise angeboten werden sollten und wurden. Auf der letzten Seite des Leistungsverzeichnisses der Antragsgegnerin 51 - 21 - ist bezeichnenderweise ein freies Feld zur Eintragung der Gesamtsumme inkl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Keiner der beteiligten Bieter hat im 334brigen er-kl344rt, dass dies nicht m366glich sei. Auch die Existenz einer f374r alle Angebote g374l-tige Bewertungstabelle setzt voraus, dass sachlich vergleichbare und preislich eindeutig zu bewertende Angebote zu erwarten waren. dd) Unbestritten haben auch keine Verhandlungen 374ber die Leistung im Sinne einer "Entwicklung" stattgefunden, sondern nur 374ber Nachbesserungen im Preis. Auch dies ist ein Indiz f374r das Vorliegen einer beschreibbaren Leistung und der M366glichkeit einer vorherigen Festlegung des Gesamtpreises. 52 ee) Nicht zuletzt folgt die M366glichkeit der Wahl des offenen Verfahrens auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Neubeschaffung der streitgegen-st344ndlichen Endoskopiesysteme bereits ein Jahr zuvor im offenen Verfahren ausgeschrieben hatte und sie dieses Verfahren nicht etwa wegen der Unm366g-lichkeit der Bildung eines Gesamtpreises, der Komplexit344t der Produkte oder wegen des Eingangs ausschlie337lich unwertbarer Angebote aufgehoben hat, sondern wegen eines erfolgreich ger374gten anderweitigen Vergaberechtsversto-337es. 53 ff) Andere Gr374nde, die die Wahl des Verhandlungsverfahrens rechtferti-gen k366nnten, sind nicht aktenkundig. Nur erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin vorliegend nicht geltend gemacht hat, dass mit dem Auftrag besondere Risiken verbunden seien (vgl. 247 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b Fall-gruppe 2) oder der Bedarf aufgrund technischer Besonderheiten nur von einem Bieter befriedigt werden k366nne (vgl. 247 3 a Nr. 2 lit. c VOL/A). 54 V. Da die zul344ssige Beschwerde begr374ndet und die Antragstellerin durch den Vergabeversto337 in ihren Rechten nach 247 97 Abs. 7 GWB verletzt ist, ist die 55 - 22 - Entscheidung der Vergabekammer im Umfang der Anfechtung (247247 114 Abs. 2, 123 Satz 1 GWB) teilweise aufzuheben. Ferner ist auszusprechen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des bisherigen, fehlerhaften Vergabever-fahrens keinen Zuschlag erteilen darf und dass die Antragstellerin durch die Gestaltung des Vergabeverfahrens als Verhandlungsverfahren verletzt wurde. Obwohl unter den hier gegebenen Umst344nden eine Korrektur des vorge-kommenen Vergabefehlers kaum ohne Aufhebung der Ausschreibung m366glich sein wird, ist die Aufhebung der Ausschreibung bzw. eine Verpflichtung zu der-selben (vgl. Antrag 3) nicht auszusprechen (a.A. z.B. OLG Celle im Vorlagebe-schluss sowie im Beschl. v. 8.4.2004 - 13 Verg 6/04, OLGR Celle 2004, 439). Dabei kann dahinstehen, ob eine falsche Art des Vergabeverfahrens in Anbe-tracht des Umstands, dass dessen Wahl allein im Verantwortungsbereich des 366ffentlichen Auftraggebers liegt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640), 374berhaupt einen der schwerwiegenden Gr374nde bildet, die nach 247 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A 2006 Voraussetzung f374r eine vergaberechts-gem344337e (vgl. dazu, dass ein gem344337 247 26 Nr. 1 Buchst. d VOL/A zur Aufhebung berechtigender Grund nicht bereits dann gegeben ist, wenn der Ausschreiben-de bei der Einleitung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat, Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 150/99, NJW 2001, 3698) und deshalb f374r den 366ffentlichen Auftraggeber nicht mit Schadensersatzpflichten bedrohte Aufhebung der Aus-schreibung sind, die auszusprechen oder anzuordnen gem344337 247 114 Abs. 1 GWB allein in der Kompetenz der Nachpr374fungsinstanzen stehen k366nnte. Denn 247 26 VOL/A 2006 verpflichtet nicht zur Aufhebung. Die Vorschrift beinhaltet le-diglich als vergaberechtliches Gebot, ein Vergabeverfahren nur aus den dort genannten Gr374nden aufzuheben (Sen.Beschl. v. 18.2.2003 - X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 294). Demgem344337 kann ein Bieter auch keinen vergaberecht-lichen Anspruch auf Aufhebung der Ausschreibung haben, wie das Oberlan-desgericht Koblenz in dem zum Anlass dieser Divergenzvorlage genommenen 56 - 23 - Beschluss insoweit zutreffend ausgef374hrt hat. Verbietet es sich, das Vergabe-verfahren mit dem Zuschlag an einen Bieter zu beenden, kann der Antragsteller im Nachpr374fungsverfahren mithin nur einen entsprechenden Ausspruch, nicht aber auch die Aufhebung der Ausschreibung, sei es durch den 366ffentlichen Auf-traggeber, sei es durch die Nachpr374fungsinstanz, verlangen. Insoweit ist die Beschwerde deshalb zur374ckzuweisen. Eine Zur374ckverweisung an die Vergabekammer kommt nicht in Betracht, da sie dem Beschleunigungsgebot in Vergabesachen zuwiderlaufen w374rde und eine weitere Sachaufkl344rung nicht zu erwarten ist. 57 VI. Bez374glich der weiteren R374gen der Antragstellerin kann daher dahin-stehen, ob diese Beanstandungen in einer 247 107 Abs. 2 und 3 GWB gen374gen-der Weise geltend gemacht und ebenfalls berechtigt sind. 58 VII. Entsprechend 247 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist zu bestimmen, dass die Hinzuziehung des von der Antragstellerin mit der Vertretung im Nachpr374fungs-verfahren vor der Vergabekammer betrauten Rechtsanwalts notwendig war. Da das Oberlandesgericht eine im Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat und auch sonst nichts dagegen spricht, ist die-se Notwendigkeit zu bejahen (vgl. BGHZ 169, 131, 152). 59 Die Entscheidung des Senats bedeutet in der Sache ein Unterliegen der Antragsgegnerin in einem Umfang, der bei Anwendung der sich aus 247 92 Abs. 2 ZPO ergebenden Grunds344tze eine Kostenbelastung der Antragstellerin nicht rechtfertigt. Denn die Antragstellerin hat ihr Rechtsschutzziel, den Zuschlag im Verhandlungsverfahren an die Beigeladene zu verhindern, erreicht. Aber auch die Beigeladene unterliegt in diesem Umfang, weil sie sich ebenfalls mit dem Begehren, den Nachpr374fungsantrag der Antragstellerin als unzul344ssig, hilfswei- 60 - 24 - se als unbegr374ndet, zur374ckzuweisen, an dem Nachpr374fungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Oberlandesgericht beteiligt hat. Dies hat gem344337 247 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB zur Folge, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner die Geb374hren und Auslagen der Vergabe-kammer zu tragen haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 247 50 Abs. 2 GKG. 61 - 25 - VIII. Von einer m374ndlichen Verhandlung sieht der Senat ab, weil die Sa-che eilbed374rftig ist, vor dem Oberlandesgericht bereits eine m374ndliche Verhand-lung stattgefunden hat und angesichts des unstreitigen Sachverhalts von einem Termin vor dem Senat eine weitere Sachaufkl344rung nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 146, 202, 217). 62 Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09 -
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