BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Schuldner seinen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig vor der Verfahrenser366ffnung zur374ckgenommen hat, nicht er366rtert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbez374gliche h366chstrichterliche Rechtsprechung ver-kannt und sei von einem falschen Rechtssatz ausgegangen. N344her liegt, dass das Beschwerdegericht dieser Frage mangels entsprechenden Vortrags des Schuldners keine Bedeutung beigemessen oder das Problem 374bersehen hat. In beiden F344llen sind 374ber den Einzelfall hinausreichende allgemeine Interessen nicht betroffen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich. 2 Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur f366rmlichen Anh366rung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Er366ffnungsverfahrens nach dem Schei-tern des Schuldenbereinigungsverfahrens analog 247 306 Abs. 1 Satz 3 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begr374ndung verneint. Das Verfahrens-grundrecht des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner mitteilte, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der 3 - 4 - Gl344ubiger gefunden hatte, und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines korrigierten Schuldenbereinigungsplans gew344hrte. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 55 IK 41/08 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 T 12/08 -
Full & Egal Universal Law Academy