BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/09 vom 4. Juli 201 2 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche A l- ters versorgung aus der "Beteiligungsrente I" der Volkswagen AG) ist nicht zeitratie r- lich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB, sondern aus der ehezeitlich e r- reichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die Wertberechnung der A n- wartschaft kan n das Ehezeitende einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG gleichgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - OLG Braunschweig AG Wolfenbüttel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 4. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Obe rlandesgerichts Brau n- schweig vom 11. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrensw ert: 2 Gründe: I. Die Parte ien streiten über die Bewertung einer betrieblichen Altersve r- sorgung im Versorgungsausgleich. D as Familiengericht hat die am 5. Dezember 1997 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10. Januar 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Beide Eh eleute erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 19 9 7 bis 31. Dezember 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der g e- 1 2 3 - 3 - setzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherun g Bund (weitere Beteiligte) . Zusätzlich erwarb die Ehe frau eine betriebliche Altersve r- sorgung bei der Volkswagen AG , die sich aus einer " Grundversorgung " und einer " Beteiligungsre n te I " zusammensetzt . Die e hezeitlich erworbene Grun d- versorgung hat der Verso rgungsträger gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB zeit ratierlich errechnet und auf eine Jahresrente von 5.896,80 Den Ehezeitanteil an der weiter erworbenen B eteiligungsrente I hat er aus den konkret erbrachten Aufwendungen er mittelt und auf eine Jahresrente von 1. 139 , 64 . Der Ehemann erwarb zusätzliche Anwartschaften aus einer Pensionszusage d er S. KG und aus einer Lebensvers i- cherung bei der B . Lebensversicherung a . G . Das Familien gericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise ger e- gelt, dass es im Wege des Renten s plittings Rentenanwartsc haften de r Ehe frau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 124,21 sowie im Wege des erweiterten Splittings zusätzlich e Anwartschaften in Höhe von monatlich 15,99 , jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2006, auf das Versicherungskonto de s Ehe mannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Auf die hierg egen von beiden Parteien eingelegte B e- schwerde hat d as Oberlandesgericht die im Wege des erweiterten Splittings zu übertragen d e Rentenanwartschaft auf 24,76 neu festgesetzt . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die auf di e Beteiligungsrente I angewendete Bewertungsmethode . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- 4 5 6 - 4 - nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt . Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG - R G, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und m a- terielle Recht anzuwenden , weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetz t und das Ruhen nicht angeordnet war (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 6 ) . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft , da sie durch den angefochtenen Beschluss un b e- schrän kt zugelassen ist . Soweit das Oberlandesgericht in seiner Entsche i- dungsbegründung ausgeführt hat, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG zuzulassen sei , liegt darin - nach dem hi er anzuwendenden früheren R echt - kein abgrenzbarer Teil der Entscheidung . Di e Ausführungen des Oberlandesg e- richts dienen vielmehr lediglich der Begründung der Zulassung. An die Zula s- sung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden ( § § 621 e Abs. 2 , 543 Ab s. 2 Satz 2 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Nach den Tarifvereinba rungen erbringe die Volkswagen AG im Rahmen der Beteiligungsrente I einen statischen Versorgungsaufwand in Höhe von monatlich 27 52 DM = 26,59 . D ieser werde mittels des für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden persönlichen Verrentungssa t- z es in einen Rentenbaustein umgerechnet. Die bei Ehezeitende unverfallbare Anwartschaft sei nach den zugesagten Leistungen aus den ehezeitlichen Be i- trägen zu ermitteln. Diese ergäben sich aus den bis dahin erreichten Rente n- 7 8 9 - 5 - bausteinen einschließlich der Überschussbausteine. Letztere w ü rden nach den §§ 12, 13 der Versorgungsordnung der Volkswagen AG (im Folgenden: V ers O) in Abh ängigkeit von der Renditeentwicklung des Pensionsfonds vergeben und seien zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zugesagt. Da unsicher sei, inwieweit künftige Überschüsse erzielbar sei en , könnten die Überschussba u- steine nur bis Ehezeitende berücksichtig t werden. Mögliche weitere Übe r- schussba usteine, die auf den Ehezeitant eil entfallen, könnten allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren oder schuldrechtlich ausgeglichen werden. Auch die bereits garantierten Rentenbausteine könnten nicht auf den Zei tpunkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet werden, weil der zugrunde li e- gende Tarifvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet sei , und außerdem eine Hochrechnung auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit im Wege des Zeit - Zeit - Verhältnisses den Grundsatz der Halbteilung verletz t e. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, dass die Beteiligung s- rente I im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch ist , und auf dieser Grundlage einen monatlichen dynamischen Ren tenwert der Beteiligungsre n te I in Höhe von 26,58 Für die weiter bei der Volkswagen AG erworbene und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB zu bewertende Grundversorgung errechne sich - bei einer Gesamt b etriebszugehörigkeit von 475 statt 476 Monaten bis zur A l- tersgrenze - ein dynami sierter Betrag von 31,56 anstelle der vom Familieng e- richt er rechneten 31,49 . Außerdem sei der Rentenw ert der vom Ehemann bei der S . KG erworbenen betriebliche n Altersversorgung nach einer nunmehr korr i gierten Versorgungsauskunf t auf 4 , 64 zu bemessen . Dar aus erge be sich - unter Ei n- schluss des bei der B . Lebensversicherung a.G. best e henden Anrechts - 10 11 12 - 6 - der erweiterte Splittingbetrag von 24,76 ( 26,58 + 31,56 4,64 3,98 ) : 2). 3. D as Oberlandesgericht hat zwar au f der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Versorgungsordnung richtig entschieden. a) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene En t- scheidung sei wegen des Fehlens eines Tatbestandes und der fehlenden Wi e- dergabe der Ant räge der Beteiligten nicht mit ausreichenden Gründen versehen und deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (§ 547 Nr. 6 ZPO) . Denn § 547 ZPO ist auf Rechtsbeschwerden in Familiensachen nicht an zu wend en . Anders als § 576 Abs. 3 ZPO ent hält nämlich § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Verweisung auf § 547 ZPO . Die Pflicht zur Begründung einer Beschwerdeentscheidung im Verso r- gungsausgleich sverfahren ergibt sich aus § 53 b Abs. 3 FGG und wurde vom Oberlandesgericht beachtet. Das Oberlandesge richt hat den Streitstoff vollu m- fassend geprüft . Die Ausführungen lassen erkennen, von welchem Sachverhalt das Oberlandesgericht ausgegangen ist , und sie befassen sich auch mit dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren. Das Verfahren über d en öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, wobei der Sachverhalt - nach dem hier anz u- wendenden Verfahrensr echt gemäß § 12 FGG - von Amts wegen zu ermitteln ist . Im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich ist eine d er Sach - und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen , während die Anträge der Parteien nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentschei dung anzusehen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 976 ; MünchKom m- ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rn. 31 ). Dies rechtfertigt sich vor allem aus dem Um stand, dass im öffentlich - rechtlichen Versorgungsa usgleich neben den Int e- resse n der betroffenen Ehegatten auch die Interesse n der Solidargemeinschaft 13 14 15 16 - 7 - der Versicherten betroffen sind . D as Beschwerdegericht is t an die Sach anträge nicht gebunden , weil ein derartiges Bestimmungsrecht das Gericht dazu zwi n- gen könnte , eine nicht der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen ( Senatsbeschluss BGHZ 92, 5 , 9 = FamRZ 1984, 990, 991). Wegen der fehle n- den prozessua len Bindung an die Sachanträge bedarf es in diesen Verfahren auch nicht zwingend d er en Wi e dergabe . Auch liegt k eine Verletzung des rechtliche n Gehör s der Ehefrau darin begründet, dass sich die Beschwerdee ntscheidung auf Inhalte der Verso r- gungsordnung de r Volkswagen AG stützt , ohne dass diese Bestandteil der G e- richtsa kten ist . Denn die Ehefrau ist selbst die Empfängerin der Versorgungsz u- sage der Volkswagen AG. Das Oberlandesgericht durfte davon ausgehen, dass ihr die rechtlichen Grundlagen ihrer eigenen A ltersversorgung bekannt sind. Das gilt erst recht, nachdem das Oberlandesgericht seinen Entscheidungsen t- wurf vorab zur Stellungnahme übersandt hatte und die Klägerin hierauf inhal t- lich Stellung genommen hat, ohne die beabsichtigte Verwertung der Verso r- gung sordnung zu rügen . b ) I n der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beteiligungsrente I gemäß der Auskunft der Volkswagen AG aus de n in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen ermittelt hat , ohne nach der zeitratierliche n Methode de n Ehezeitanteil in Bezug zu r fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen . Zutreffend hat das Oberlandesgericht im A n- schluss an die Rechtsprechung des OLG Frankfur t ( FamRZ 2008, 1349, 1351 ) erkannt, dass die ihrem Wortlaut nach einsc hlägige Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB keine n dem Gesetzesz weck gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersverso r- gung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliege n- den Fall abzusehen ist. 17 18 - 8 - aa ) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ist b ei der Wertermit t- lung der betrieblichen Altersversorgung , wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Ve r- sor gung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Methode) . D ie zeitratierliche Methode ist auf die Zusageform der betrieblichen Lei s- tungszusage zugeschnitten, welche zum Zeitpunkt der Einführung de r Vo r- schri f ten über den Versorgungsausgleich der ganz überwiegende n Praxis der betrieblichen Altersversorgung entsprac h und seinerzeit den allein ige n Reg e- lungsgegenstand des Betriebsrentengesetzes ( BetrAVG ) vom 19. Dezember 1974 bildete . Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche M e- thode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirk lichung des Halbteilungsgrundsatz es dar , weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wer t- entwicklungen ehezeitlich erworbene r Anrechte in den A usgleich einbezogen werden , welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder B e- triebszugehörigkeit verwi rklichen . bb ) Die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG ist keine betriebliche Leistungszusage . Gemäß § 20 .2 des bestehenden Manteltarifvertrags erbringt die Volkswagen AG zusätzlich zum Monatsentgelt ein en Versorgungsaufwand für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 27 monatlich (bis zum 31. Dezember 2000: 52 DM = 26,59 ) . Gemäß § 20.6 des Manteltarifvertrags i.V.m. § 11 Abs. 3 der durch Betriebsvereinbarung gefassten Versorgungsordnung w ird der Versorgungsaufwand der Volkswagen AG mit dem für das jeweili ge Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz in Rentenbausteine der betrieblichen Zusat z- versorgung umgerechnet. Zusätzliche Rentenbausteine aus Überschussbeteil i- 19 20 21 - 9 - gungen werden gewährt, wenn das aus den Pensions rückstellungen gebildete Sondervermögen Übersch üsse erwirtschaftet ( § 12 Abs. 4, 5 Satz 3 i.V.m. § 13 V ers O ) . Aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine und der Summe der Rentenbausteine aus Überschussbeteiligungen erbringt die Vol k swagen AG die jährlichen Versorgungsleistungen in der Form einer tari fvertraglichen Direktz u- sage . In dieser Ausgestaltung entspricht die Beteiligungsrente I der Volksw a- gen AG einer beitragsorientierten Leistungszusage ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ) . D enn die späteren Versorgungsleistungen beruhen auf Bausteinen, die aus der Umwandlung eines vom Arbeitgeber zugesagten monatlichen Beitrag s erwo r- ben werden ( vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234 ) . cc ) Die Zusageform der beitragsorientierten Leistungszusage wu r- de - ebenso wie die Entgeltumwandlung - erst durch das Rentenreformge setz 1999 (BGBl. 1997 I 2998) eingeführt. Gegenstand der beitragsorientierten Lei s- tungszusage ist nicht eine nach Merkmalen wie Endgehaltsstufe oder Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessene Leistung, sondern allein der zum Aufbau e i- ner Versorgung zu erbri ngende Aufwand . Die Höhe der Leistung ist also a b- hängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge und deren Erträge nach versicherungsmathematische n Grundsätzen in eine mit dem Erreichen der Altersgrenze fälli g werdende B e- triebs r ente verrentet. Bei der Entgeltumwandlung werden Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers nach denselben Grundsätzen verrentet . Beiden Zusagefo r- men ist gemeinsam, dass das erworbene Rentena nrecht unmittelbar auf den geleisteten Beiträgen o der den umgewandelten Entgelten beruht und nicht durch spätere Einflüsse des Beschäftigungsverhältnisses , wie etwa durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mitbe stimmt wird . 22 23 - 10 - dd ) Daraus folgt, dass im Falle einer Ehescheidung die nach der Ehezeit plat zgreifende weitere Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses keine n Einfluss mehr auf den Wert derjenigen Anwartschaft en erlang en kann , die wä h- rend der Ehezeit erworben wurde n . Dann aber fehlt es an der Ausgangslage , unter der die zeitratierliche Inb ezug setzung des Ehezeitanteil s zur fiktiven G e- samtbetriebszugehörigkeit einen methodisch begründbaren Behelf zur Verwir k- lichung des Halbteilungsgrundsatz es darstellen kann. D ie zeitratierliche Meth o- de stellte in dem Fall schlicht die ungenauere Bewertungsmetho de gegenüber einer an den ehezeitlichen Beiträgen oder den ehezeitlich umgewandelten En t- gelten konkret bemessenen Bewertung dar . Dass eine differenzierte Be handlung d er Zusageformen geboten ist, hat schließlich auch der Gesetzgeber an erkannt, indem er mit dem Altersverm ö- gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geregelt hat , dass der Mi n- destanspruch eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers nur im Falle einer auf betrieblicher Leistungszusage beruhenden Rente nach dem zeitratierlichen Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fiktiven Betriebszugehöri g- keit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1, 3 a, 4 BetrAVG ) , hingegen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage oder bei Entgeltumwandlung die bis zu dem Ausschei densz eitpunkt tatsächlich erreichte Anwartschaft zu gewähren ist (§ 2 Abs. 5 a BetrAVG) . Nicht bedacht hat der Gesetzgeber, dass die auf betriebliche Leistung s- zusagen zugeschnittene Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ebenso k ei n geeignetes Mittel darstellt , um Ehezeitanteile beitragsorie n- tierte r Leistungszusagen oder Entgeltumwandlungen sachgerecht zu bewerten . Weil mit einer Anwendung der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auf die neu eingeführten Zusag eformen letztlich der die Vo r- schrift tragende Gesetzesz weck der Verwirklichung der Halbteilung verfehlt 24 25 26 - 11 - würde, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle der betrieblichen Leistungszusage geboten (so im Ergebnis bereit s OLG Celle OLG R 2008, 692, 693; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351; Bergner FPR 2007, 142, 150; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 200 a; Glockner, FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Palandt/Brudermüller B GB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 47 ; Rotax ZFE 2006, 178, 181; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 f.) . ee ) D er Ehezeitanteil der Versorgung bemisst sich somit nach keinem der in § 1587 a Abs. 1 bis 4 BGB genannten Bewertungsmaßstäbe . Gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB hat deshalb das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften nach billigem E r- messen zu bes t immen. Von seinem Ermessen hat das Oberlandesgericht G e- brauch gemac ht, indem es das Ehezeitende fi ktiv ei ne m Ausscheiden der Eh e- frau aus dem Betrieb gleich ge setz t und den Ehezeitanteil der erlangten Anwar t- schaft nach den durch Bausteine zugesagten Leistungen bemessen hat. Da s entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Verfahren s- weise (vg l. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351 ; Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Johan n- sen/Henrich/Hahne Ehere cht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 202 a ; Rotax ZFE 2006, 178 , 181 ) , gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist . Eine Be stimmung des Ehezeitanteils nach d em bei Ehezeitende ang e- sammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1648 , 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563) käme für die bei der Volkswagen AG erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in B e tracht , weil deren Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital una b hängigen Bausteinprinzip beruht (vgl. bereits OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349 , 1351 ) . 27 28 - 12 - c ) Ebenfal ls zu Recht hat das Oberlandesgericht die von der Volkswagen AG zugesagte " Grundversorgung " zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB bewertet. Auch die Rechtsbeschwerde greift dies nicht an . 4. Gleichwohl kann d ie angefochtene Entsche idung keinen Bestand h a- ben , da sich die Berechnungs g rundlagen der auszugleichenden Versorgung inzwischen geändert haben. Nach ständige r Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen , die zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen schon bei der Erstentscheidung zu b e- rücksichtigen . Das gilt auch , wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualit ät oder die Höhe der Versorgung s- anwartschaften auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322 ; vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ1990 , 382, 383 ; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 und vom 9. Juli 1986 - IV b ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 977 f. mwN) . D urch Betriebsvereinbarung vom 17. Juni 2010 ist § 4 Abs. 1 V ers O g e- ändert worden . D ie feste Altersgrenze wird danach nicht mehr mit der Volle n- dung des 65. Lebensjahres erreicht, sondern entspr icht nunmehr der jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze in d er deutschen gesetzlichen Rentenversich e- rung. Nach der Übergangsregelung des § 33 Abs. 4 V ers O i.V.m. Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 6 der Anlage 3 V ersO [ jeweils Stand 2010] gilt diese Regelung a uch für die Dienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 , somit rückwirkend . Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand zu einem geringeren Wert führt mit der Folge, dass sich auch der Ausgleichsbetrag absenkt. Das Oberlandesgericht wird deswegen eine neue Versorgungsauskunft der Volkswagen AG sowie ggf. ergänzender Erläuterungen zur Auswirkung der 29 30 31 32 - 13 - zuletzt getroffenen Betriebsvereinbarung en auf die bereits vor 2001 begründ e- ten Versorgungsanwartschaften einholen müssen . Wegen d ies er noch erforde r- lichen weiter en Auskünfte kann der Senat nicht in der Sache abschließend en t- scheiden. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 18.07.2007 - 21 F 2534/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 U F 125/07 -
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