BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/10 vom 1 9 . Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Telefonsystem PatG §§ 34, 102 Abs. 5, §§ 80, 109; ZPO § 269 Abs. 3 a) Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechts beschwerdeverfa h- rens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht. b) Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfa h- r en erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent - und Marke n- amts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos. Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZB 8/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschloss en: Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, d er Anmelderin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird z u- rückgewiesen; eine Erstattung der Kosten find et nicht statt . Der Gegenstandswert wird auf 25.000 festgesetzt . Gründe: I. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren liegt die ein Telefonsystem betre f- fende Patentanmeldung 10 206 058 897.5 - 31 zugrunde. Das Patentamt hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht rechtswirksam sei , weil die deutsche Übersetzung der englischspr a- chigen Anmeldung nicht vollständig gewesen sei . Das Patentgericht hat d ies en Beschluss aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Patentgerichts hat die Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamts die vom Patentgericht z u- gelass ene Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens hat die Anmelderin ihre Patentanmeldung durch Erklärung des von ihr beauftragten Patentanwalts gegenüber dem Patent amt sowie gegenüber dem 1 - 3 - Patentgericht zurückgenommen ; eine Kopie diese r Erklärung en mit kurzer B e- gleitmitteilung hat der Patentanwalt dem Bundesgerichtshof übersandt . II. Durch die wirksame Rücknahme der Anmeldung vor Rechtskraft der Entscheidung des Patentgerichts hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren e r- ledigt; dem Verf ahren ist damit wie im Falle einer Klagerücknahme im Zivilpr o- zess die Grundlage entzogen. Die bisher ergangenen Beschlüsse des Paten t- amts und des Patentgerichts sind gemäß § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (vgl. Bericht erstatterschreiben vom 13. Januar 1988 - X ZB 29/87, Mitt. 1988, 216 unter Hinweis auf Sikinger Mitt. 1985, 61, 62 ; BGH , Beschl uss vom 20. Januar 1983 - I ZB 4/82, GRUR 1983, 342 , 343 - BTR ) . Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber d erjenigen Instanz zurückzunehmen, bei de r das Verfahren anhängig ist . D as ist vorli e- gend nach Einlegung der statthaften Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof . Hierzu genügt jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Patentger icht mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den Bundesgerichtshof (BGH , Beschl uss vom 3. Juni 1977 - I ZB 11/76, GRUR 1977, 789 - Tribol/ Liebol) . De r Vertretung durch einen beim Bundesgerichthof zugelass e nen Rechtsanwalt bedarf es für diese Erklärun g nicht (BGH , B e- schl uss vom 20. Januar 1983 und v om 3. Juni 1977 aaO unter Berufung auf BGHZ 14, 210 ). Über die Kosten ist nach § 109 PatG zu entscheiden. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Hinblick auf diese Spezialregelung des Patentgesetzes nicht entspre chend anwendbar ; Entsprechendes ist in § 80 Abs. 4 PatG für die Ko s- ten des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestimmt. N ach § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG können die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der 2 3 4 - 4 - Angelegenheit erforderlich waren, eine m Betei ligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; ansonsten trägt jede r Beteiligte seine Kosten selbst. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Meier - Beck Müh lens Gröning Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2010 - 10 W(pat) 10/08 -
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