BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts W374rzburg vom 2. Okto-ber 2009 aufgehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Rest-schuldbefreiung wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens aller In-stanzen zu tragen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das einzusetzende Einkommen des Schuldners ausreicht, um die Kos-ten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde in Teilbetr344gen aufzu-bringen, die vier Monatsraten voraussichtlich nicht 374bersteigen (247 115 Abs. 4 ZPO). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem auf Eigenantrag am 1. Juni 2006 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 18. M344rz 2008 die Restschuldbefreiung ank374ndigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgl344ubi-ger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 200 gew344hrt habe. 1 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die Rest-schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-hebung dieser Beschl374sse. 2 II. Die zul344ssigen Rechtsmittel des Schuldners sind begr374ndet. 3 Der Antrag der Gl344ubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzul344ssig. Nach der Vorschrift des 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Antrag ei-nes Gl344ubigers nur zul344ssig, wenn die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gl344ubiger muss in sei-nem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeintr344chtigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur 4 - 4 - vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechter-stellung der Gl344ubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 mwN). Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteilig-ten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 200 an den Gl344ubiger - unterstellt der von dessen Lebensgef344hrtin 374berwiesene Betrag stammt 374berhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgl344u-biger beeintr344chtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts darge-legt. Worin die Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 h344tte zumindest darlegen m374ssen, dass die von der Lebensgef344hrtin des Schuldners an den Gl344ubiger 374berwiese-nen 300 200 aus dem Verm366gen des Schuldners stammen und als pf344ndbare Be-z374ge an den Treuh344nder h344tten abgef374hrt werden m374ssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung ei-ner gl344ubigerbeeintr344chtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung h344tte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen d374rfen. Auf Weiteres kommt es nicht an. 5 - 5 - Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich f374r die Befriedigung seiner Gl344ubiger einzusetzen hat, wenn ihm die Restschuldbe-freiung versagt wird. 6 Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 3 IN 69/06 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 T 2336/09 -
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