BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/01 vom 5. September 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber- Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Dü s - seldorf vom 26. März 2001 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einl e - gung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Langenfeld vom 2. November 2000 Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: bis 14.000 DM. Gründe: I. Gegen das ihm am 8. November 2000 zugestellte Teilurt eil des Famil i - engerichts, durch das er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurde, legte der Beklagte am 22. Dezember 2000 Berufung ein und beantragte z u - gleich, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. - 3 - Zur Begrndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trgt der Beklagte unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vor, zwischen seiner erstinstanzlichen und seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmchti g - ten bestehe seit Jahren eine Absprache, derzufolge dieser alle ihm erteilten Berufungsmandate annehme, sofern nicht ausnahmsweise eine Interessenko l - lision bestehe, was er gegebenenfalls rechtzeitig mitteilen werde. Da sich die Kanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmchtigten in Dsseldorf befinde, seine Privatwohnung aber ebenso wie die Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmc h - tigten in Langenfeld, sei weiterhin vereinbart, daß diese ihm die Berufung s - mandate nebst zugehörigen Handakten jeweils in die Wohnung bringe oder durch eine Kanzleiangestellte bringen lasse, wo sie von seiner Ehefrau in Empfang genommen und auf den Schreibtisch seines Arbeitszimmers gelegt wrden, so daß er sie abends nach Rckkehr aus der Kanzlei vorfinde, wenn er dort seine Aktenmappe abstelle. Seine Ehefrau sei ber die Bedeutung der mit diesen Berufungsmandaten verbundenen Fristen informiert und weise ihn zudem jedesmal darauf hin, wenn im Laufe des Tages wieder eine solche Se n - dung eingegangen sei. Im vorliegenden Fall habe die erstinstanzliche Bevollmchtigte den B e - rufungsanwalt am 28. November 2000 angerufen und gefragt, ob er das Ma n - dat in dieser Sache auch dann annehme, wenn in erster Instanz auf der G e - genseite Rechtsanwalt S., mit dem er ebenfalls zusammenarbeite, ttig gew e - sen sei. Dies habe er bejaht. Am 29. November 2000 habe die erstinstanzliche Bevollmchtigte ihm daraufhin durch eine Kanzleiangestellte ein Paket mit den Handakten be r - bringen lassen. Diese habe das Paket in den frhen Abendstunden dem knapp 16 -jhrigen Sohn des Berufungsanwalts bergeben, den s ie vor der Haustr - 4 - angetroffen habe. Der Sohn und die Ehefrau des Berufungsanwalts seien zu diesem Zeitpunkt damit beschftigt gewesen, zur Abholung bestimmten Sper r - mll auf den Brgersteig zu stellen. Da der Sohn weitere Gegenstnde aus einem selten benutzten Anbau habe holen wollen, habe er das Paket dort a b - gelegt, statt es in das Arbeitszimmer zu bringen. Er habe seiner Mutter jedoch sogleich mitgeteilt, daû wieder ein Paket "von der Anwltin" abgegeben worden sei. Beide htten das Paket in der Folgezeit vergessen. Erst am 11. Dezember 2000 habe die Ehefrau des Berufungsanwalts es in dem Anbau vorgefunden und ihren Mann sofort benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begrndung abgelehnt, es könne dahi n - stehen, ob den zweitinstanzlichen Bevollmchtigten ein Organisationsve r - schulden treffe. Jedenfalls msse der Beklagte sich gemû § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner erstinstanzlichen Bevollmchtigten zurechnen lassen, die es versumt habe, sich die Mandatsbernahme besttigen zu lassen. Dies sei ungeachtet der getroffenen Abrede erforderlich gewesen, weil wegen des gewhlten Wegs der Übersendung der Akten in die Privatwohnung des Ber u - fungsanwalts Anhaltspunkte dafr bestanden htten, daû mit der Ma n - datsbermittlung etwas nicht in Ordnung gehen könne. Das Fehlen einer Ei n - gangskontrolle durch geschultes und zuverlssiges Bropersonal berge n m - lich eine Vielzahl von Gefahren, unter anderem der Art, wie sie sich hier ve r - wirklicht htten, die eine Überwachung der rechtzeitigen persönlichen Anna h - me des Auftragsschreibens durch den Berufungsanwalt notwendig gemacht htten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt. - 5 - II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 ZPO - beantragte Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versumung der Berufungsfrist zu gewhren, weil diese Frist ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden nicht eingehalten wurde. 1. Ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seiner erstinstanzl i - chen Bevollmchtigten liegt nicht vor. Aufgrund der allgemeinen Absprache ber die Annahme von Berufungsmandaten bestand fr sie kein Grund, von sich aus die Berufungsfrist zu berwachen (vgl. BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschluû vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102), z u - mal der Berufungsanwalt das Mandat in der vorliegenden Sache bereits fer n - mndlich angenommen hatte (vgl. Senatsbeschluû vom 30. November 1983 - IVb ZB 110/83 - VersR 1984, 166, 167). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsg e - richts auch nicht aus dem hier gewhlten Weg der Aktenbersendung. Richtig ist zwar, daû in der Regel Gefahren entstehen, wenn Schriftstcke in der von der Kanzlei rumlich entfernten Privatwohnung eines Anwalts abgegeben we r - den, der dort normalerweise keine beruflichen Schriftstcke empfngt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951 - IV ZR 61/51 - LM Nr. 6 zu § 232 ZPO). Hier hatte der Berufungsanwalt sich indes im Rahmen der mit der erstinstanzl i - chen Bevollmchtigten getroffenen Absprache ausdrcklich bereit erklrt, Mandatsunterlagen in seiner Privatwohnung entgegenzunehmen, und zugleich Vorkehrungen getroffen, die geeignet waren zu gewhrleisten, daû von seiner Ehefrau entgegengenommene Sendungen ihn zuverlssig noch am Abend - 6 - desselben Tages erreichten. Der Umstand, daû dies auûerhalb seiner Kanzle i - organisation erfolgte und somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Eingangsko n - trolle durch geschultes Bropersonal mglich war, ist jedenfalls der ersti n - stanzlichen Prozeûbevollmchtigten nicht mehr zuzurechnen, da der Ber u - fungsanwalt mit der Erffnung dieses bermittlungsweges zugleich die pers n - liche Verantwortung fr die Fristberwachung von dem Zeitpunkt an bernahm, in dem sich die Unterlagen in seinem Bereich befanden. Die weitere Behan d - lung der Sache fiel dann nicht mehr in den Verantwortungsbereich der ersti n - stanzlichen Bevollmchtigten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW 1975, 1125, 1126). Es kann auch dahinstehen, ob ein Verschulden der erstinstanzlichen Bevollmchtigten in Betracht kommt, weil nicht vorgetragen ist, daû diese ihre mit dem Botengang beauftragte Kanzleiangestellte angewiesen hat, das Paket nur dem Berufungsanwalt oder seiner Ehefrau persnlich auszuhndigen, nicht aber sonstigen Familienangehrigen oder Hausangestellten. Denn selbst wenn darin ein schuldhaftes Versumnis zu sehen wre, wre dies fr die Vers u - mung der Berufungsfrist nicht urschlich gewesen. Zwar ist das Paket dem Sohn des Berufungsanwalts bergeben worden, ohne daû der sofortigen B e - schwerde zu entnehmen ist, ob auch dieser ber die Fristgebundenheit eing e - hender Mandate belehrt worden war und als Jugendlicher hinreichend zuve r - lssig war. Er hat seine Mutter aber sogleich vom Eingang des Pakets benac h - richtigt, so daû auch diese mit dieser Information zugleich die tatschliche Verfgungsgewalt ber die Sendung erlangte, so als wre sie ihr persnlich bergeben worden. 2. Auch ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Bevollmchtigten liegt nicht vor. - 7 - Fr Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengnge darf sich der Anwalt nicht nur seines Bropersonals, sondern auch anderer, nicht angestel l - ter Personen bedienen, sofern diese ihm persnlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in hnlichen Fllen als zuverlssig e r - wiesen haben (vgl. BGH, Beschlsse vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166 und vom 13. Februar 19 85 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Anwalt eine solche Hilfsperson als Boten einschaltet, um fristwahrende Schriftstze zum Gericht bringen zu lassen, oder ob er sich ihrer als Empfangsboten bedient, um Schriftstcke in Fristsachen fr ihn in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch, wenn solche Schriftstcke weisungsgemû nicht an die Kanzlei des Anwalts, sondern an diesen selbst in dessen Privatwohnung weitergeleitet werden so l - len. Zwar ist dann die umgehende Eintragung der zu beachtenden Fristen durch geschultes Bropersonal nicht gewhrleistet. Dies hat indes lediglich zur Folge, daû es dem Anwalt persnlich obliegt, diese Fristen zu berwachen, wie auch in den Fllen, in denen er eine fristgebundene Sache zur huslichen B e - arbeitung aus dem Brogang herausnimmt. Auf die Frage, wie der zweitinstanzliche Bevollmchtigte des Beklagten die berwachung der Fristen bei in seiner Privatwohnung eingehenden Ma n - daten der erstinstanzlichen Bevollmchtigten sicherstellt, kommt es hier nicht an, weil etwaige Mngel dieser organisatorischen Maûnahmen hier fr die Ve r - sumung der Berufungsfrist nicht urschlich geworden sind. Vielmehr ist die Versumung der Frist darauf zurckzufhren, daû ihm die Akten infolge einer Unachtsamkeit seiner als Empfangsbotin eingeschalteten Ehefrau nicht rech t - zeitig vorgelegt wurden. Deren Verschulden braucht der Beklagte sich nicht - 8 - zurechnen zu lassen, da die Ehefrau seines zweitinstanzlichen Bevollmchti g - ten nicht seine Vertreterin im Sinne des § 85 A bs. 2 ZPO ist. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daû sich die Ehefrau seines zweitinstanzlichen Bevollmchtigten ber Jahre hinweg bei der Weiterleitung ihr unter der Privatanschrift bergebener Schriftstcke als zuverlssig erwiesen hat. Hingegen kann dahinstehen, ob der zweitinstanzliche Bevollmchtigte auch seinen Sohn entsprechend unterrichtet hat und ob dieser angesichts se i - nes Alters bereits als hinreichend zuverlssig angesehen werden konnte. Lge insoweit ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Bevollmchti g - ten vor, weil er - etwa bei Abwesenheit seiner Ehefrau - auch mit der Entg e - gennahme von Mandaten der erstinstanzlichen Bevollmchtigten durch seinen Sohn htte rechnen mssen, wre dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht urschlich geworden, weil der Sohn seine Mutter von dem Eingang der Se n - dung sofort benachrichtigt hat. Ihre Aufgabe wre es daher gewesen, sich zu vergewissern, ob er das Paket auf den Schreibtisch seines Vaters gelegt hatte, und dies gegebenenfalls sofort selbst nachzuholen. Daû sie dies nicht getan und ihren Ehemann auch nicht ber den Eingang informiert hat, ist als einmal i - ges Augenblicksverschulden anzusehen, das nicht geeignet ist, ihre bisherige Zuverlssigkeit in Frage zu stellen. - 9 - 3. Dem zweitinstanzlichen Bevollmchtigten ist schlieûlich kein eigenes Verschulden zur Last zu legen, weil er sich im Anschluû an die telefonische Annahme des Mandats nicht bei seiner Ehefrau nach einem entsprechenden Eingang erkundigt hat. Aufgrund der von ihm getroffenen Vorkehrungen durfte er sich darauf verlassen, daû ihm ein solcher Eingang rechtzeitig vorgelegt werden wrde. Vorsitzender Richter am Bundesge- Sprick W e - ber -Monecke richtshof Dr. Blumenrhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Sprick Fuchs Ahlt
Full & Egal Universal Law Academy