BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/08 vom 6. Mai 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Gr374nde: I. Die Ehe der Parteien, die durch Ehevertrag vom 19. Juni 1979 u. a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten, wurde durch Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 17. November 1987 (am selben Tage rechtskr344f-tig) geschieden. Im Tenor des Scheidungsurteils hei337t es: 204Der Versorgungs-ausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien vom 19.06.1979 geregelt.223 1 Auf den 2007 gestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 zu Lasten des Ehemannes (Antragsgegner) den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durchgef374hrt. In den Gr374nden hat es die W344hrungsangaben verwechselt und den in den Ausk374nften der Versorgungstr344ger in Euro ausgewiesenen Wert der Rentenanwartschaften irrt374mlich in zahlenm344337ig gleichen DM-Betr344gen ausgewiesen. Auf dieser Grundlage hat es den Versorgungsausgleich ermittelt und im Tenor des Beschlusses - ebenfalls irrt374mlich - die H366he der zu 374bertra-genden Rentenanwartschaften als DM-Betr344ge bezeichnet. Dementsprechend 2 - 3 - hat es im Wege des Splittings und erweiterten Splittings vom Versicherungs-konto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwart-schaften in H366he von 170,09 DM (statt 170,09 200) sowie in H366he von 28,68 DM (statt 28,68 200), jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung 374ber-tragen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollm344chtigten des Ehemannes am 5. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Familienge-richt - Tenor und Gr374nde seines Beschlusses vom 4. Dezember 2007 berichtigt und die Wertangaben in Tenor und Gr374nden nunmehr zutreffend als Euro-Betr344ge gekennzeichnet. Diesen Beschluss hat es dem Verfahrensbevollm344ch-tigen des Ehemannes am 12. Dezember 2007 zugestellt. 3 Der Ehemann hat gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2007 am 9. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 23. Januar 2008 begr374n-det. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist beginne erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 12. Dezember 2007; vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesge-richt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Beschwer-de als unzul344ssig verworfen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil die Zulassungsgr374nde des 247 574 Abs. 2 (i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4) ZPO nicht vorlie-gen. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Beschwerdegerichts; die an- 5 - 4 - gefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann nicht in seinem Verfahrens-grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde unzul344s-sig, weil sie nicht innerhalb der Frist der 247 621 e Abs. 3, 247 517 ZPO eingelegt worden sei. Diese Frist habe bereits mit der Zustellung des - noch nicht berich-tigten - Beschlusses vom 4. Dezember 2007 (am 5. Dezember 2007) begonnen und sei durch die Einlegung der Beschwerde (am 9. Januar 2008) nicht ge-wahrt. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (am 12. Dezember 2007) komme es nicht an; denn die Berichtigung habe nur dem Umstand Rechnung getragen, dass in Tenor und Gr374nden des urspr374nglichen Beschlusses die Betr344ge der Rentenanwartschaften durchweg - f344lschlich - als DM-Betr344ge und nicht - richtig - als EUR-Betr344ge gekennzeichnet gewesen sei-en. F374r die Beteiligten sei aufgrund der ihnen vorliegenden Rentenausk374nfte ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass das Familiengericht nur die W344h-rungszeichen verwechselt habe. Das Wiedereinsetzungsbegehren des Ehe-mannes bleibe erfolglos, da er sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Verfahrensbevollm344chtigten zurechnen lassen m374sse und deshalb nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen sei. 2. Die Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berichtigung einer Ent-scheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem344337 247 319 ZPO grunds344tzlich kei-nen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschlie337ungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die of-fenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu ber374cksichtigen, schon bevor diese gem344337 247 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 8 - 5 - - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschl374sse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936). Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung) zu laufen, n344mlich dann, wenn die zun344chst zuge-stellte Entscheidung insgesamt - also einschlie337lich der Entscheidungsgr374nde - nicht klar genug war, um die Grundlage f374r die Entschlie337ungen und das weite-re Handeln der Parteien sowie f374r die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155, 156; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - FamRZ 2000, 1499; BGH Beschl374sse vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712, 713; vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - juris, Tz. 8). b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Der Ehemann hatte bereits nach dem unberichtigten Tenor Rentenanwartschaften abzugeben, so dass sein Verfahrensbevollm344chtigter schon aus diesem Grunde pr374fen muss-te, ob dem Ehemann zur Einlegung eines Rechtsmittels zu raten sei. Bei gebo-tener Sorgfalt h344tte der Verfahrensbevollm344chtigte erkennen k366nnen, dass der Tenor des - unberichtigten - Beschlusses vom 4. Dezember 2007 auf einem Irrtum des Familiengerichts beruhte. Aus dem Vergleich mit den - im Beschluss in Bezug genommenen - Ausk374nften der Versorgungstr344ger ergab sich zwei-felsfrei, dass das Familiengericht lediglich die W344hrungszeichen verwechselt und die in den Ausk374nften in EUR ausgewiesenen Werte als DM-Betr344ge in seine Berechnung eingestellt hatte. Diesen Vergleich durfte der Verfahrensbe- 9 - 6 - vollm344chtigte um so weniger unterlassen, als die W344hrungsumstellung im Zeit-punkt der familiengerichtlichen Entscheidung bereits mehrere Jahre zur374cklag und die Verwendung von DM-Betr344gen im Tenor der Entscheidung - unbescha-det des Ehezeitendes (1987) - eine 334berpr374fung der Werte nahe legte. 10 Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde begann folglich bereits mit der Zustellung des nicht berichtigten Beschlusses am 5. Dezember 2007. Sie wurde durch die am 9. Januar 2008 eingegangene Beschwerde des Eheman-nes nicht gewahrt. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Ehemann eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gew344hren. Denn der Ehemann hat nicht dargelegt, dass er an der Einhaltung der Be-schwerdefrist gehindert war. Dies gilt umso mehr, als der Berichtigungsbe- - 7 - schluss dem Ehemann bereits am 12. Dezember 2007 zugestellt worden war. Ein etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollm344chtigten muss der Ehe-mann sich zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). Hahne Wagenitz Frau RiBGH Dr. V351zina ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben. Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Wesel, Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 F 38/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.04.2008 - II-8 UF 10/08 -
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