BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 81/09 vom 17.September 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 5. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ange-fochtenen Entscheidung. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die geltend ge-machten Zulassungsgr374nde nicht durchgreifen. 1 1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwer-degericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu-st344ndigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist. 2 - 3 - Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei der Bestimmung des f374r die Er366ffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu-st344ndigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen T344tigkeit des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in M374nchen anzukn374pfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An-tragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsma337nahmen erfor-derlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Au337enwirkung zukam. Weiter ist zu ber374cksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland 374ber Immobilienverm366gen verf374gt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, f374r die Beurteilung der internationalen Zust344n-digkeit ma337geblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufst344tigkeit ohne Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels einer Nichtber374cksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 3 2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht zu der W374rdigung gelangt, dass die Gl344ubigerin weiterhin Inhaberin der gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist. 4 Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem Erwerber F. H. m374ndlich in Aussicht genommen, aber aus-weislich des von der Gl344ubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar 2008 von seinem schriftlichen Einverst344ndnis sowie dem schriftlichen Einver-st344ndnis des Schuldners abh344ngig gemacht. In dem an den Schuldner gerichte-ten Schreiben vom 14. M344rz 2008 hat die Gl344ubigerin einen Verkauf "per Hand- 5 - 4 - schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen Best344tigung angef374hrt. Da der Gl344ubigerin mithin schriftliche Best344tigungen er-teilt werden sollten, sind die Grunds344tze 374ber den Vertragsschluss aufgrund eines kaufm344nnischen Best344tigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach-lage steht die auf 247 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche W374rdigung des Beru-fungsgerichts in 334bereinstimmung mit dem Parteivorbringen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensaus374bung durch das Beschwerdegericht bei Anordnung der vorl344ufigen Ma337nahme vermisst, wird ein Zulassungsgrund nicht dargetan. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -
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