BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/09 vom 28. April 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1671, 1626, 1684; GG Artt. 2, 6; FGG 247247 12, 50, 50 b; FamFG 247247 26, 158, 159 a) Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende El-ternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Ma337stab der Entscheidung 374ber die 334bertragung des Aufenthaltsbestim-mungsrechts vornehmlich das Kindeswohl. b) F374r die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubezie-hen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schlie337t es aus, dass auch die M366glichkeit des Verbleibs des betreuenden El-ternteils im Inland als tats344chliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspr344che. Die Gr374nde des Elternteils f374r seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392). c) Das Familiengericht hat dem f374r das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nun-mehr: Verfahrensbeistand) regelm344337ig die M366glichkeit zu geben, an der Kin-desanh366rung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteres-sen zu vertreten, sinnvoll erf374llen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gr374nde daf374r sprechen, dass die Sachaufkl344rung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeintr344chtigt wird. d) Wenn es f374r die Entscheidung auf den pers366nlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anh366rung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuf374hren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169). - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts M374nchen vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 226 an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 12. Mai 2001 gebore-nen Liva Katharina. Die kurz vor Geburt des Kindes geschlossene Ehe wurde am 24. November 2004 geschieden. 1 Die Tochter lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2003 bei der Mutter und besucht die Grundschule. Die Mutter ist freiberufliche Kommunikationswis-senschaftlerin. Sie ist in Teilzeit Projektleiterin in der Marktforschung. Der Vater ist selbst344ndig. 2 - 3 - Die Mutter beabsichtigt, mit der Tochter zu ihrem Lebensgef344hrten nach Mexiko umzuziehen. Der Lebensgef344hrte ist verm366gend und als Modefotograf und Bauunternehmer t344tig. Au337erdem ist er Eigent374mer eines Hauses mit gro-337em Grundst374ck in T. /Mexiko, wo er seit einiger Zeit lebt und mit der Mutter eine Ferienpension er366ffnen will. Die Mutter will auch im Baugesch344ft ihres Le-bensgef344hrten mitarbeiten. Der Vater ist mit einer 334bersiedlung des Kindes nach Mexiko nicht einverstanden. Er bef374rchtet erhebliche Einschnitte in die Beziehung des Kindes zu ihm und h344lt die Auswanderungsentscheidung der Mutter f374r eine riskante Lebensplanung, weil sie ihr privates und berufliches Schicksal mit ihrem Lebensgef344hrten verkn374pfe. 3 Die Eltern haben beim Amtsgericht - Familiengericht - gegenl344ufige An-tr344ge auf 334bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Das Amtsge-richt hat sich entsprechend den Empfehlungen des beteiligten Jugendamts so-wie der von ihm bestellten Verfahrenspflegerin gegen eine 334bersiedlung des Kindes nach Mexiko ausgesprochen und hat die Antr344ge beider Eltern zur374ck-gewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die Eltern pers366nlich angeh366rt. Au337erdem hat der Berichterstatter das Kind angeh366rt. Die Verfahrenspflegerin ist zu der Kindesanh366rung nicht hinzugezogen worden. 4 Das Oberlandesgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter 374bertragen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters, der neben der Zur374ckweisung des Antrags der Mutter weiterhin die 334bertragung des Auf-enthaltsbestimmungsrechts auf sich erstrebt. 5 - 4 - II. 6 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1600 ver366ffentlicht ist, h344lt die 334bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter f374r mit dem Kindeswohl am besten vereinbar. 7 Die umstrittene Frage, inwieweit es dem Sorgeberechtigten gestattet sei, zusammen mit dem Kind in einen anderen - fern liegenden - Staat 374berzusie-deln mit der Folge der dadurch bedingten tats344chlichen Umgangsbeeintr344chti-gung, sei weder im Sinne einer grunds344tzlichen Befugnis zur 334bersiedlung noch deren grunds344tzlicher Unterbindung, sondern im Sinne einer "vermitteln-den Auffassung" zu beantworten. Danach bed374rfe es einer Gewichtung der Sor-gerechtseignung der Elternteile und einer Abw344gung der Gr374nde, Deutschland zu verlassen. Auch wenn eine Umsiedlung geplant sei, entscheide allein die pers366nliche Eignung des Elternteils und die Qualit344t der Eltern-Kind-Beziehung. Weitere Gesichtspunkte k366nnten die Staatsangeh366rigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit der Sprache und Kultur im fremden Staat sein. Bei deutlich besserer Eignung des auswanderungswilligen Elternteils m374sse das Umgangs-recht als das schw344chere Recht zur374cktreten. Entscheidend sei nicht, dass das Sorgerecht gegen374ber der Umgangsbefugnis das "st344rkere Recht" bilde, denn beide Rechte seien Funktionen der Elternverantwortung f374r das Kindeswohl und gleicherma337en durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesch374tzt. Der Sorgeberechtigte genie337e Freiz374gigkeit, die aber im Hinblick auf das Kindeswohl pflichtgebunden sei. Die entscheidende Frage sei also, ob die Auswanderung wichtige Kindesin-teressen gef344hrde, wobei der Kontinuit344t der Hauptbezugsperson die Diskonti-nuit344t der 374brigen Lebensumst344nde gegen374berstehe. Die pers366nliche Bezie-hung zum Sorgeberechtigten sei in aller Regel so wichtig, dass ein Wechsel im Sorgerecht nur in Betracht komme, wenn das Verh344ltnis zum bisher Umgangs-befugten intakt sei und die Kindesinteressen durch den Umzug ins Ausland er- - 5 - heblich gef344hrdet w374rden. In die Kindeswohlabw344gung sei auch der Umstand einzubeziehen, dass durch den Wegzug der Umgang mit dem nicht sorgebe-rechtigten Elternteil sowie den weiteren wichtigen Bezugspersonen erschwert oder praktisch vereitelt w374rde. Zu verlangen sei, dass der Sorgerechtsinhaber f374r seinen Wegzug triftige Gr374nde habe, die schwerer w366gen als das Umgangs-interesse von Kind und anderem Elternteil. Das verfassungsrechtliche Prinzip der praktischen Konkordanz gebiete, die Grundrechte der Eltern auf Umgang (Art. 6 GG) und auf Freiz374gigkeit (Art. 2 GG) zu optimaler Wirksamkeit gelan-gen zu lassen. Au337erdem seien der Wille des Kindes, seine Bindungen, der Kontinuit344tsgrundsatz und die Erziehungseignung, insbesondere die Bindungs-toleranz der Eltern zu beachten. Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen 334berpr374fung ent-spreche es dem Kindeswohl am besten, wenn der Mutter das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht 374bertragen werde. Es unterliege keinem Zweifel, dass beide Elternteile grunds344tzlich erziehungsgeeignet seien. Hauptperson f374r das Kind sei jedoch seit der Geburt die Mutter, die vor und nach der Trennung der Eltern die Hauptversorgung und -betreuung 374bernommen habe. Die Mutter sei willens und in der Lage, dies auch in Mexiko fortzusetzen. Der Vater hingegen, der selbst344ndig t344tig sei und gerade eine neue Firma gegr374ndet habe, sei nach ei-genen Angaben beruflich in hohem Ma337e beansprucht und w344re zur Versor-gung des Kindes auf dritte Personen angewiesen. Die Kontinuit344t spreche zwar f374r den Vater, dem stehe aber die Bindungskontinuit344t zur Mutter gegen374ber. Dar374ber hinaus habe das Kind in Ferienaufenthalten sein k374nftiges Lebensum-feld kennen gelernt. Es werde von einem Privatlehrer intensiv in Englisch unter-richtet und eigne sich in der Schule bereits Spanischkenntnisse an. Der Besuch einer englischsprachigen Schule in Mexiko bedeute zwar eine Umstellung f374r das Kind, biete aber auch eine erhebliche positive Entwicklungschance. Die F366rderung des Kindes sei auch in Mexiko gew344hrleistet. Durch die 334bersied- 8 - 6 - lung nach Mexiko werde das Kindeswohl nicht erkennbar beeintr344chtigt. Deut-sche k366nnten nicht nur in Deutschland gesund und zu ihrem Gedeihen heran-wachsen. Die Annahme eines nat374rlichen Vorrangs f374r eine Erziehung in Deutschland w344re verfehlt. Eine Umgangsvereitelung durch die Mutter sei nicht zu bef374rchten. Die Mutter habe ihre Lebensplanung fr374hzeitig offenbart und den Vater bereits 1 275 Jahre vor dem Umzug davon verst344ndigt. Sie habe stets zum Ausdruck ge-bracht, dass sie jeglichen Umgang des Kindes mit dem Vater f366rdern und eine Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen Vater und Kind sicherstellen wolle. 9 Die Mutter habe glaubhaft beachtliche Gr374nde f374r einen Umzug nach Mexiko dargelegt. Im Hinblick darauf erscheine die Einschr344nkung des Um-gangs zwischen Vater und Kind hinnehmbar, zumal die Eltern sich auf einen umfangreichen Ferienkontakt von 57 Tagen pro Jahr geeinigt h344tten, wobei die Umgangskosten zwischen den Eltern geteilt w374rden. Dar374ber hinaus bestehe die M366glichkeit des st344ndigen Kontakts mittels Fernkommunikation oder E-Mail-Verkehr. Das (seinerzeit) bald achtj344hrige M344dchen habe in seiner pers366nlichen Anh366rung vor dem vorbereitenden Einzelrichter den Eindruck eines aufgeweck-ten und 374berdurchschnittlich intelligenten Kindes gemacht und sich des Schrei-bens und Empfangens von E-Mails kundig gezeigt. 10 Das Kind habe sich in seiner pers366nlichen Anh366rung mit einem Umzug nach Mexiko f374r ein bis zwei Jahre ausdr374cklich einverstanden erkl344rt. Es ken-ne die dortigen Lebensumst344nde von Ferienaufenthalten, verstehe sich mit dem Lebensgef344hrten der Mutter gut und habe sich mit einem bevorstehenden Um-zug nach Mexiko auseinandergesetzt. Der Eindruck, dass das Kind wesentlich von seiner Mutter beeinflusst sei, sei nicht entstanden. Die Kindesanh366rung sei 11 - 7 - ohne Beisein Dritter erfolgt, um einen echten Eindruck von dem Kind, seinen Neigungen und Bindungen zu erhalten. 12 Soweit es dem Kindeswohl noch besser entsprechen w374rde, wenn es weiterhin mit der Mutter in Deutschland leben w374rde, reiche dies allein nicht aus, um den nachvollziehbaren Wunsch der Mutter auf 334bersiedlung nicht zu respektieren. III. Das h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Entscheidung gen374gt nicht den an die Sachaufkl344rung zu stellenden Anforderungen und kann daher im Ergebnis keinen Bestand haben. 13 1. Gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das bis Ende August 2009 gelten-de Verfahrensrecht weiterhin anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1. Sep-tember 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Tz. 7; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 14 2. Nach 247 1671 Abs. 1, 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf 334ber-tragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge statt-zugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die 334bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach 247 1671 Abs. 3 BGB ist dem Antrag nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss, was insbesondere wegen Gef344hrdung des Kindeswohls nach 247 1666 BGB der Fall sein kann. Da ein solcher Fall nicht vorliegt (zu mit einer Verbrin-gung des Kindes ins Ausland verbundenen Kindeswohlgef344hrdungen vgl. Se- 15 - 8 - natsbeschl374sse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344 - Beschneidung - und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 - Schulpflicht - sowie vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt), ist der vorliegende Konflikt aufgrund 247 1671 Abs. 1, 2 BGB zu entscheiden. 16 Das Vorhaben der Mutter, mit dem Kind nach Mexiko auszuwandern, l344sst sich in Anbetracht der Ablehnung durch den Vater nur verwirklichen, wenn ihr nach 247 1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der Per-sonensorge (247 1631 Abs. 1 BGB) 374bertragen wird. Nach einer 334bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dem Elternteil die Ausreise mit dem Kind er-laubt (a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2006] 247 1684 Rdn. 67 f.) und kann die Verbringung des Kindes in das Ausland durch den (insoweit) sorgeberechtigten Elternteil nur unter besonderen Umst344nden rechtswidrig sein (vgl. BGHSt 44, 355 = FamRZ 1999, 651). Die Zur374ckweisung des Antrags der Mutter h344tte hin-gegen zur Folge, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht fortbe-st374nde und es beim derzeitigen Zustand verbliebe. Eine Verbringung des Kin-des in das Ausland w344re dann rechtswidrig (vgl. auch Staudinger/Pirrung [2009] HK334 Rdn. D 37; zur Strafbarkeit BGHSt 44, 355 = FamRZ 1999, 651). Das w374r-de erst recht gelten, wenn dem Vater auf seinen Antrag das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht 374bertragen w374rde. 3. Ma337stab der Entscheidung ist nach 247 1671 Abs. 1 BGB das Kindes-wohl (vgl. Coester Das Kindeswohl als Rechtsbegriff S. 143 ff.). 17 a) Dass die Pr374fung an diesem gesetzlichen Ma337stab auszurichten ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt. F374r die vorlie-gende Fallgestaltung der Auswanderung in ein fernes Land ist allerdings um-stritten, welches Gewicht den einzelnen Aspekten des Kindeswohls beizumes- 18 - 9 - sen ist und welche Bedeutung den Elternrechten beider Eltern sowie der allge-meinen Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils f374r die Ent-scheidung zukommt (vgl. etwa 226 mit unterschiedlicher Betonung des Umgangs-rechts 226 einerseits Staudinger/Coester BGB [2009] 247 1671 Rdn. 211; Johann-sen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. 247 1671 Rdn. 61a; Staudin-ger/Peschel-Gutzeit 12. Aufl. 247 1634 Rdn. 309 ff.; andererseits Staudin-ger/Rauscher BGB [2006] 247 1684 Rdn. 70 ff.; Schwab/Motzer Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. III Rdn. 244, jeweils mit Nachweisen aus der Recht-sprechung). b) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung als gewich-tige Gesichtspunkte des Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der F366rderung und der Kontinuit344t sowie die Beachtung des Kindeswillens angef374hrt (Senatsbeschluss vom 6. Dezem-ber 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.; vgl. auch OLG Karlsru-he FamRZ 2009, 435). Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Ein-zelfall mehr oder weniger bedeutsam f374r die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 m.N.). 19 c) Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gew344hrleisteten Eltern-rechte beider Elternteile zu ber374cksichtigen (BVerfG FF 2009, 416). 20 Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG ist hingegen zun344chst nur mittelbar betroffen, indem er dadurch in seiner Freiheit beeintr344chtigt wird, auswandern zu k366nnen und gleichzeitig im bisherigen Umfang sein Elternrecht wahrzunehmen. F374r die Ent-scheidung sind demnach nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des auswande- 21 - 10 - rungswilligen Elternteils und das Elternrecht des im Inland verbleibenden Eltern-teils gegeneinander abzuw344gen, sondern die beiderseitigen Elternrechte. 22 Allerdings ist die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilli-gen Elternteils gleichwohl bedeutsam, indem sie die tats344chliche Ausgangslage f374r die Abw344gung bestimmt. Denn f374r die Beurteilung des Kindeswohls und die Abw344gung der beiderseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der haupts344chlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese M366glichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren w344re (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78). Tats344chlicher Ausgangspunkt muss vielmehr sein, dass der Elternteil seinen Auswanderungswunsch in die Tat um-setzt. d) Die Motive des Elternteils f374r seinen Auswanderungsentschluss ste-hen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedenfalls grunds344tzlich nicht zur 334berpr374fung des Familiengerichts. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gr374nde anf374hren kann (Senatsbeschluss vom 6. De-zember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; ebenso Staudin-ger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl. 247 1634 Rdn. 311 m.w.N.; a.A. OLG Zweibr374-cken NJW-RR 2004, 627 m.w.N.; OLG K366ln FamRZ 2006, 1625; OLG M374nchen FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger). 23 Dementsprechend stehen dem Familiengericht auch keine M366glichkeiten zur Verf374gung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschr344n-ken, auch kann dem Elternteil seine Ausreise nicht in zul344ssiger Weise unter-sagt werden. Die Befugnisse des Familiengerichts beschr344nken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt. Die Frage, ob der Elternteil triftige Gr374nde hat auszuwandern, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kin- 24 - 11 - deswohls Ber374cksichtigung. Verfolgt der Elternteil mit der 334bersiedlung etwa (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 759, 760; Staudinger/Coester BGB [2009] 247 1671 Rdn. 211). Wenn mit der Auswande-rung f374r das Kind sch344dliche Folgen verbunden sind, ist wiederum die Erzie-hungseignung des betreuenden Elternteils in Zweifel zu ziehen und kann sogar ein Entzug des Sorgerechts angebracht sein (vgl. Senatsbeschl374sse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 226 FamRZ 2005, 344 - Beschneidung - und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 - Schulpflicht - sowie vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei einem ersichtlich unvern374nftigen Vorhaben, das mit nicht vertretbaren Risi-ken f374r das Kind verbunden ist, ergeben sich schlie337lich jedenfalls f374r die Konti-nuit344t und die Qualit344t der Bindung zum Obhutselternteil nachteilige Folgen, die gegen dessen Erziehungseignung sprechen und bei bestehender Erziehungs-eignung des anderen Elternteils regelm344337ig den Ausschlag daf374r geben wer-den, diesem das Sorgerecht zu 374bertragen. e) Einer Auswanderung mit dem Kind steht ferner nicht ohne weiteres die gesetzliche Regelung in 247 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen geh366rt. Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlsch344dlichkeit (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78; Staudinger/Rauscher [2006] 247 1684 Rdn. 70; Schwab/Motzer Hand-buch des Scheidungsrechts 5. Aufl. III Rdn. 244; Motzer FamRZ 2000, 925, 927). Denn bei 247 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts. 25 - 12 - Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegen374ber anderen Kindeswohlkriterien. 26 304hnliches gilt f374r das Wohlverhaltensgebot gem344337 247 1684 Abs. 2 BGB. Auch im Hinblick auf 247 1684 Abs. 2 BGB kommt der Aufrechterhaltung der Be-ziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung f374r solche Ortsver344nderungen zu, die zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Um-gangskontakte f374hren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393; RGZ 141, 319, 322). Das Bed374rfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden El-ternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entschei-dung nach 247 1671 BGB oder - bei alleinigem Sorgerecht des auswanderungs-willigen Elternteils - bei einer Ab344nderungsentscheidung nach 247 1696 BGB zu ber374cksichtigen und in die vom Familiengericht zu treffende umfassende Abw344-gung einzubeziehen. Hierbei sind auch der Umfang der mit der Auswanderung verbundenen Beeintr344chtigungen und die Folgen f374r das Kind und den Elternteil einzubeziehen (vgl. OLG M374nchen FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger). Wel-ches Gewicht diesen Umst344nden f374r die Entscheidung letztlich zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls. 27 4. Die Entscheidung des Familiengerichts ist demnach nicht durch tat-s344chliche oder rechtliche Vermutungen eingeengt, die im Zweifelsfall den Aus-schlag f374r oder gegen eine Auswanderung mit dem Kind geben k366nnten. Viel-mehr ist die Entscheidung stets aufgrund einer umfassenden Abw344gung der im Einzelfall ber374hrten Kindeswohlgesichtspunkte zu treffen. Die Abw344gung der f374r das Kind mit einer bestimmten Sorgerechtslage oder -regelung verbundenen Vor- und Nachteile hat auf der Grundlage der beiden genannten tats344chlichen 28 - 13 - Alternativen zu erfolgen. Zu fragen ist demnach, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes beim weiter im Inland ans344ssigen Eltern-teil die f374r das Kindeswohl bessere L366sung ist. 29 5. Die Beurteilung des Kindeswohls liegt in der Verantwortung der Tatsa-chengerichte. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Pr374fung, ob die Tatsachengerichte alle ma337-geblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die W374rdigung auf einer ausreichenden Sachaufkl344rung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). a) In welchem Umfang vom Familiengericht zur Beurteilung des Kindes-wohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich aufgrund des hier noch an-wendbaren - bis Ende August 2009 geltenden - Verfahrensrechts gem344337 247 12 FGG (nunmehr 247 26 FamFG). Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf374hren und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, was auch f374r das vorliegende Antragsverfahren gilt (Keidel/Schmidt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 12 FGG Rdn. 55 m.w.N.). Dabei wirken das Elternrecht sowie das staatliche W344ch-teramt auch auf das Verfahrensrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsver-fahren ein (BVerfG FamRZ 2009, 1897 Tz. 18 m.w.N.). Erforderlich ist eine alle Umst344nde des Einzelfalls abw344gende Entscheidung. Das Verfahren muss ge-eignet sein, eine m366glichst zuverl344ssige Grundlage f374r eine am Kindeswohl ori-entierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG FamRZ 2009, 1897 Tz. 18 m.w.N.). 30 b) Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Fall betroffenen Kindeswohlbelangen. Dazu geh366ren bei der hier vorliegenden Problemstellung insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und deren jeweilige Qualit344t (vgl. Senatsbeschluss vom 31 - 14 - 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 170). Befindet sich das Kind in der Obhut des auswanderungswilligen Elternteils und ist dieser die Hauptbe-zugsperson des Kindes, ist ferner zu ermitteln, wie sich die ver344nderte Situation auf den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil auswirkt und in welchem Umfang der Kontakt aufrechterhalten werden kann. Daneben sind das F366rder-prinzip sowie die Kontinuit344t des Umfelds und der sonstigen Beziehungen des Kindes zu ber374cksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, in welchem Umfang f374r das Kind durch die Auswanderung Umstellungen in seiner Lebenssituation ver-bunden sind und ob die hiermit einhergehenden Anforderungen von dem Kind ohne bleibende Defizite zu bew344ltigen sind (vgl. KG ZKJ 2009, 211). Der vom Kind ge344u337erte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hin-sichtlich seiner pers366nlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenst344ndigen Pers366n-lichkeit bedeutsam (247 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738). Der Kindeswille ist nur insoweit zu ber374cksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. und FamRZ 2008, 1737, 1738). Schlie337lich ist in tats344chlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass ein durch einen Elternteil ma337geblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 170). c) Zur Ber374cksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor (247 50 FGG; nun-mehr: Verfahrensbeistand, 247 158 FamFG). Die Einrichtung der Verfahrens-pflegschaft ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualit344t als Grundrechtstr344ger (BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 86; Willutzki ZKJ 2009, 237). Sie soll in F344llen eines Inte- 32 - 15 - ressenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertre-tung der Interessen des Kindes erm366glichen und unterscheidet sich insofern von dem Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten (BT-Drucks. 13/4899 S. 129 f.). Die Verfahrenspflegschaft tr344gt auch dem Umstand Rechnung, dass Scheidungskinder sich oftmals in einer verunsicherten psychi-schen Situation befinden (Arntzen Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern 2. Aufl. S. 12) und ein Verfahrenspfleger das Kind durch die Vertretung seiner Interessen gegen374ber dem Familiengericht entlasten kann. Das Familiengericht hat dem Verfahrenspfleger durch die Gestaltung des Verfahrens zu erm366glichen, seine Funktion sinnvoll wahrzunehmen und zu den die Interessen und den Willen des Kindes betreffenden Tatsachen und den diesbez374glichen Ermittlungen des Familiengerichts umfassend Stellung zu nehmen. Diese Notwendigkeit wird in F344llen der hier vorliegenden Art beson-ders deutlich. Denn der Auswanderungswunsch geht regelm344337ig auf die Inte-ressen und Neigungen des Elternteils zur374ck, die sich mit denen des Kindes nicht ohne weiteres decken m374ssen. 33 d) Um schlie337lich eine m366glichst zuverl344ssige Grundlage f374r eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von gro337er Tragweite ferner erforderlich sein, ein psychologi-sches Sachverst344ndigen-Gutachten einzuholen, das etwa zur Qualit344t der Bin-dungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zu den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Ma337nahmen n344heren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897, 1899). 34 6. Das Oberlandesgericht hat seine Feststellungen zum Willen des Kin-des und seinen Interessen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Gleiches gilt f374r die in Betracht kommende Alternative eines Wechsels des Kindes zum Vater. 35 - 16 - a) Zutreffend ist der vom Oberlandesgericht f374r die Abw344gung der ver-schiedenen Kindeswohlbelange im Rahmen von 247 1671 Abs. 1, 2 BGB gew344hl-te rechtliche Ausgangspunkt. Das Oberlandesgericht hat - anders als das Amts-gericht - zu Recht nicht auf die M366glichkeit abgestellt, dass die Mutter mit dem Kind in Deutschland verbleibt. Das gilt auch f374r den Fall, dass sich die Mutter, wenn ihr die Auswanderung gemeinsam mit dem Kind verwehrt w344re, f374r einen Verbleib in Deutschland entschlie337en w374rde und dies wiederum dem Kindes-wohl im Ergebnis am besten entspr344che. Insoweit ist vielmehr - wie ausgef374hrt - von dem Fall auszugehen, dass die Mutter ihren Auswanderungsplan verwirk-licht, und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob es dem Kindeswohl besser dient, wenn das Kind mit der Mutter nach Mexiko 374bersiedelt oder aber beim Vater im Inland bleibt. 36 Der Auswanderungswunsch der Mutter ist - wie ausgef374hrt - grunds344tz-lich zu respektieren und unterliegt als ihre pers366nliche Lebensentscheidung nicht der 334berpr374fung durch das Familiengericht. Es kommt daher insbesonde-re nicht darauf an, ob sie etwa in ihr Heimatland zur374ckkehrt, ob sie aus berufli-chen Gr374nden zu einer 334bersiedlung in das Ausland gezwungen ist oder ob sie mit ihrem neuen Partner verheiratet ist. Dass die Lebensentscheidung der Mut-ter als solche f374r das Kind nachteilige Folgen hat, ist vom Oberlandesgericht trotz der vom Vater gehegten Bef374rchtungen frei von Verfahrensfehlern verneint worden. 37 Die Entscheidung der Mutter, nach Mexiko auszuwandern, entspricht dennoch nicht notwendig dem Kindeswohl am besten und setzt sich auch nicht ohne weiteres gegen das Elternrecht des Vaters durch. Entscheidend ist viel-mehr, welche Alternative dem Kindeswohl besser dient und wie die im Einklang mit dem Kindeswohl auszu374benden Elternrechte beider Eltern zu einem scho-nenden Ausgleich zu bringen sind. 38 - 17 - b) Das Oberlandesgericht hat den Willen, die Neigungen und die Bin-dungen des Kindes nicht gen374gend aufgekl344rt, indem es das betroffene Kind nicht durch den gesamten Senat angeh366rt hat. 39 40 Zwar muss im Ausgangspunkt dem erkennenden Gericht die Entschei-dung dar374ber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebe-nen Verfahrensordnung f374r geeignet h344lt, um zu den f374r seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Anh366rung nach 247247 50 a, 50 b FGG grunds344tzlich einem Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragtem Richter 374berlassen werden. Das gilt allerdings nur mit der einschr344nkenden Ma337gabe, dass die Anh366rung nur in ihrem objektiven Ertrag und als pers366nli-cher Eindruck des beauftragten Richters verwertet werden darf (Senatsbe-schluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172). Ist es da-gegen - wie gerade in Sorgerechtsangelegenheiten h344ufig - angezeigt, dass sich das erkennende Gericht als solches einen pers366nlichen Eindruck ver-schafft, reicht die Anh366rung durch den beauftragten Richter nicht aus und muss die Anh366rung gegebenenfalls vor dem vollbesetzten Beschwerdegericht wie-derholt werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172). Die Anh366rung des Kindes ist gemessen an diesen Ma337st344ben hier zu Unrecht allein vom Berichterstatter des Oberlandesgerichts durchgef374hrt wor-den. Die Rechtsbeschwerde r374gt zu Recht, dass in den Gr374nden des angefoch-tenen Beschlusses mehrfach auf den pers366nlichen Eindruck von dem Kind ab-gestellt worden ist und demnach davon auszugehen ist, dass es dem Oberlan-desgericht darauf ankam. Dass die weiteren Mitglieder des Spruchk366rpers zeit-weise anwesend waren, ist nicht ausreichend. Im 334brigen stimmen aber auch die bei der Anh366rung des Kindes und der Eltern anwesenden Senatsmitglieder 41 - 18 - nicht vollst344ndig mit den Richtern 374berein, die den angefochtenen Beschluss erlassen haben. Anstelle des an der Anh366rung der Eltern mitwirkenden Vorsit-zenden Richters O. ist dort die Richterin Dr. M. aufgef374hrt. Das f374hrt zwar nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil der Be-schluss entgegen seiner Eingangsformulierung nicht aufgrund einer m374ndlichen Verhandlung ergangen ist. Der Beschluss beruht indessen auf einer unzurei-chenden Sachaufkl344rung durch den schlie337lich entscheidenden Senat. c) Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensr374-ge, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin nicht zu der Anh366rung des betroffenen Kindes hinzugezogen hat, ist begr374ndet. 42 Zwar ist auch insoweit jedenfalls im Ausgangspunkt dem erkennenden Richter die Entscheidung dar374ber vorbehalten, welchen Weg er f374r geeignet h344lt, um zu den f374r seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelan-gen. Er hat bei seiner Verfahrensgestaltung aber die Besonderheiten zu beach-ten, die sich aus der gesetzlichen Funktion des Verfahrenspflegers ergeben. 43 Ob der gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger bei der Anh366rung des Kin-des zugegen sein muss, war unter der Geltung des hier noch anwendbaren Verfahrensrechts gesetzlich nicht ausdr374cklich geregelt. Nach dem seit Sep-tember 2009 geltenden Verfahrensrecht soll die pers366nliche Anh366rung in Anwe-senheit des Verfahrensbeistands stattfinden (247 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Auch aufgrund des bis August 2009 geltenden Verfahrensrechts hatte der Ver-fahrenspfleger grunds344tzlich das Recht, bei der Kindesanh366rung anwesend zu sein, und war dementsprechend vom Familiengericht zur Kindesanh366rung zu laden (OLG Bremen FamRZ 2000, 1298; KG FamRZ 2000, 1300; Kei-del/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 50 Rdn. 16; Fam-RefK/Maurer 247 50 FGG Rdn. 9; vgl. Hohmann-Dennhardt ZfJ 2001, 77, 80). 44 - 19 - Das Familiengericht kann allerdings von der Hinzuziehung des Verfah-renspflegers ausnahmsweise absehen, wenn dies im Einzelfall aus Gr374nden einer besseren Sachaufkl344rung geboten ist. Ob es den Verfahrenspfleger zu der Anh366rung l344dt oder ob es hiervon ausnahmsweise absieht, hat das Famili-engericht nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei ist aber in jedem Fall zu beachten, dass es dem Verfahrenspfleger m366glich sein muss, seine gesetzliche Aufgabe, dem Willen und den Interessen des Kindes Geltung zu verschaffen, sinnvoll zu erf374llen. Das gilt vor allem dann, wenn der Wille des Kindes und seine Interessen einen wesentlichen Gesichtspunkt f374r die Ent-scheidung darstellen, was schon in Anbetracht der Bestellungsvoraussetzungen nach 247 50 FGG (nunmehr 247 158 FamFG) in der Regel der Fall ist. 45 Gemessen daran durfte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall je-denfalls mit der von ihm gegebenen Begr374ndung nicht von einer Teilnahme der Verfahrenspflegerin an der Kindesanh366rung absehen. Nach den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses erfolgte die Kindesanh366rung "ohne Beisein Dritter", insbesondere ohne Anwesenheit der Verfahrensbevollm344chtigten, um das Ziel der Kindesanh366rung zu erreichen, n344mlich einen echten Eindruck von dem Kind, dessen Neigungen und Bindungen zu erhalten. 46 Das reicht zur Begr374ndung nicht aus und stellt sich im Ergebnis als er-messensfehlerhaft dar. Das betroffene Kind war bei der Anh366rung vor dem Oberlandesgericht sieben Jahre alt. Es hat ausweislich der Entscheidungsgr374n-de des angefochtenen Beschlusses den Eindruck eines aufgeweckten und 374berdurchschnittlich intelligenten Kindes gemacht. Dass die Anwesenheit der Verfahrenspflegerin den Berichterstatter des Oberlandesgerichts daran gehin-dert h344tte, einen echten Eindruck von dem Kind, dessen Neigungen und Bin-dungen zu erhalten, ist demnach nicht nachvollziehbar. Auch in Anwesenheit des Verfahrenspflegers l344sst sich durch die Gestaltung der Anh366rung bewerk- 47 - 20 - stelligen, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind erh344lt. Insbesondere unterliegt es der Verfahrensgestaltung des Gerichts, ob und wann etwa Fragen des Verfahrenspflegers an das Kind zugelassen werden. Allein aus der Anwesenheit des Verfahrenspflegers ergibt sich noch keine die Unvoreingenommenheit des Kindes beeintr344chtigende Wirkung. 48 Der Verfahrenspfleger ist nicht mit den vom Oberlandesgericht weiter aufgef374hrten "Dritten" vergleichbar und nimmt insbesondere keine den Eltern und deren Verfahrensbevollm344chtigten vergleichbare Stellung ein. Anders als die Eltern, deren Interessen mit denen des Kindes nicht ohne weiteres im Ein-klang stehen und deren Anwesenheit das Kind regelm344337ig beeinflussen wird, ist der Verfahrenspfleger gerade gesetzlich vorgesehen, um ausschlie337lich die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Er ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anh366rung in der Regel mit dem Kind bereits bekannt, so dass seine Anwesen-heit das Kind nicht vor zus344tzliche Anforderungen stellt. Vielmehr kann die An-wesenheit des Verfahrenspflegers das Kind in der Anh366rungssituation entlasten und dem Gericht den Zugang zum Kind erleichtern. Der vorliegende Fall belegt die Notwendigkeit einer Hinzuziehung des Verfahrenspflegers zu der Kindesanh366rung. Das betroffene Kind hat sich in ers-ter Instanz gegen eine 334bersiedlung nach Mexiko ausgesprochen und dies ge-gen374ber dem Amtsgericht, dem Jugendamt und der Verfahrenspflegerin zum Ausdruck gebracht. Demgegen374ber hat es sich erstmals in der Anh366rung durch den Berichterstatter des Oberlandesgerichts mit einem probeweisen Umzug nach Mexiko einverstanden erkl344rt, was f374r das Oberlandesgericht einen we-sentlichen Grund f374r die 334bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dargestellt hat. Indem die Verfahrenspflegerin von dieser Willens344n-derung des Kindes ausgeschlossen worden ist, war sie nicht in der Lage, die Kindesinteressen gegen374ber dem Gericht umfassend wahrzunehmen. Sie 49 - 21 - konnte sich kein Bild von der Anh366rungssituation, den Fragen des Richters und den Antworten des Kindes machen und war demnach nicht imstande, ihre Auf-gabe sinnvoll zu erf374llen. 50 Da sich eine Hinzuziehung der Verfahrenspflegerin schlie337lich nicht durch die Mitteilung des Anh366rungsprotokolls ersetzen l344sst, h344tte das Ober-landesgericht der Verfahrenspflegerin notfalls in einem weiteren Anh366rungster-min Gelegenheit geben m374ssen, an der Kindesanh366rung teilzunehmen. Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen des Jugendamtes wie auch der Verfahrens-pflegerin in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung keine Ber374cksichti-gung gefunden haben. Dass das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin - wie das Amtsgericht - zu Unrecht als weitere m366gliche Option auch den Verbleib der Mutter mit dem Kind in Deutschland einbezogen und auf dieser Grundlage ihre Stellungnahmen abgegeben haben, h344tte das Oberlandesgericht durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis aufkl344ren k366nnen und m374ssen. Kei-nesfalls durften die Stellungnahmen etwa wegen des unzutreffenden rechtli-chen Ausgangspunktes bei der Begr374ndung vollst344ndig au337er Acht gelassen werden. d) Die Rechtsbeschwerde r374gt ebenfalls mit Recht, dass die M366glichkei-ten des Vaters, alternativ zur Betreuung des Kindes zur Verf374gung zu stehen, nicht hinreichend aufgekl344rt worden sind. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass der Vater beruflich stark beansprucht sei. Dass er dadurch an der pers366nlichen Betreuung des Kindes gehindert w344re und auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, l344sst sich den vom Oberlandesgericht getroffenen Fest-stellungen indessen nicht entnehmen. Der Vater wohnt in der N344he der Schule. Das Kind besucht eine Ganztagsgrundschule. Der Vater ist selbst344ndig t344tig, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch seine Berufst344tigkeit gehindert w344re, sich um die Tochter zu k374mmern. Das gilt erst recht im Hinblick auf die 51 - 22 - ebenfalls ungekl344rte Frage, in welchem konkreten Umfang die Mutter im Fall der Auswanderung und der Verwirklichung ihrer beruflichen Planung in Mexiko zur pers366nlichen Betreuung des Kindes zur Verf374gung st374nde. 52 e) Schlie337lich ist auch die R374ge begr374ndet, dass das Oberlandesgericht das Zustandekommen einer Vereinbarung 374ber Umgangskontakte nach der Auswanderung festgestellt hat. F374r eine solche Feststellung fehlt es an einer nachpr374fbaren Grundlage. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, waren sich die Eltern zwar in wesentlichen Punkten einig. Aus ihren Schrifts344tzen ergibt sich hingegen auch, dass die Eltern zu der f374r sie wesentlichen Frage, wer die Flug-kosten zu tragen hat, noch keine Einigung erzielen konnten. Ob die Eltern eine verbindliche Elternvereinbarung getroffen haben, ist nicht zuletzt f374r die Ber374cksichtigung des Umgangsaspekts nach 247 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB wichtig und gewinnt dadurch an Bedeutung, dass der Geltendma-chung und Durchsetzung des Umgangsrechts nach der Auswanderung rechtli-che und tats344chliche Grenzen gesetzt sind. Dass die Entscheidung 374ber das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorgreiflich ist, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Denn die Umgangsvereinbarung h344tte unter der Bedingung geschlossen wer-den k366nnen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter 374bertragen wird (vgl. Hammer Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht S. 80 f.). 53 - 23 - III. 54 Die aufgezeigten Verfahrensfehler f374hren zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung der Sache an das Oberlandesgericht. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil noch tatrichterliche Feststellungen nachzuho-len sind. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach einer nicht vermeidbaren erneuten Anh366rung des Kindes in Anwesenheit der Verfah-renspflegerin und der ebenfalls zu wiederholenden Anh366rung seiner Eltern vor-nehmlich die Bindungen des Kindes zu w374rdigen sind. Bei der Abw344gung sind auch die durch das neue Lebensumfeld in Mexiko vielf344ltig ge344nderten Lebens-umst344nde des Kindes zu beachten. Diese Aspekte sind unter verst344rkter Be-r374cksichtigung des weiter aufzukl344renden Willens und der Interessen des Kin-des in die W374rdigung einzubeziehen. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlos-sen, dass unter ihrer Ber374cksichtigung ein Wechsel zum im Inland verbleiben-den Vater die f374r das Kind g374nstigere Alternative w344re, wie sie insbesondere 55 - 24 - bei ann344hernd gleich starker Bindung zu beiden Elternteilen in Betracht kommt (vgl. KG ZKJ 2009, 211). Sollte schlie337lich eine st344rkere Bindung des Kindes zur Mutter den Ausschlag geben, wird darauf hinzuwirken sein, dass eine ver-bindliche Umgangsregelung getroffen wird. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 F 678/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.04.2009 - 2 UF 1818/08 -
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