BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 81/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603; BVerfGG § 79 Abs. 2 a) Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesve r- fassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfa s- sungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden. b) Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden. c) Zur Reichweite des Konterkarierungsv erbots aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG . BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 81/11 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richte r Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2011 wird auf Ko s- ten des Antragsgegners zurück gewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Löschungsbewill i- gung für eine Grundschuld. In der Zeit von Juni 1990 bis Juni 1996 erbrachte der Antragsgegner S o- zialhilfel eistungen in Höhe von 76.449,53 DM (39.088,02 damals pfl e- gebedürftige Mutter der Antragstellerin. Durc h Rechtswahrungsanzeige vom 12. Juli 1990 wurde die Antragstellerin von der Hilfeleistung unterrichtet. Die verheiratete Antragstellerin verfügte im Zeitraum der Leistungserbringung über keine eigene n Einkünfte. Gemeinsam mit ihrem Ehemann war und ist sie Mite i- gentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Nachdem der Antragsgegner die Sozialhilfeleistungen an die Mutter der Antragstellerin eingestellt hatte, nahm er die Antragstellerin aus übe rgegang e- nem Recht in Höhe der erbrachten Leistungen auf Elternunterhalt in Anspruch. 1 2 3 - 3 - Die ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage änderte der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens dahingehend, dass die Antragstellerin zu verurteilen sei, ein ihr vom Antra gsgegner angebotenes zinsloses Darlehen in Höhe von 76.449,53 DM (39.088,02 Ehemannes, anzunehmen und zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages nebst Zinsen ab Fälligke it auf den Miteige n- tumsanteil an ihrem Hausgrundstück zu bewilligen und z u beantragen. Mit Urteil vom 1. August 1997 wurde die Antragstellerin antragsgemäß verurteilt. Ber u- fung gegen dieses Urteil legte sie nicht ein. Die Grundschuld wurde aufgrund einer i m Dezember 1997 notariell beurkundeten Bestellung im Grundbuch ei n- getragen. Nachdem das Bundesverfa ssungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2005 ( FamRZ 2005, 1051 ff.) ein Urteil d es Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 (FamRZ 1996, 1498 ff.) für verfassung swidrig erklärt hatte, in dem ein auf E l- ternunterhalt in Anspruch genommener Unterhaltspflichtiger dazu verurteilt worden war, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes zinsloses Darlehen anz u- nehmen und zur Sicherung der Darlehensforderung eine Grundschuld auf se i- nem Miteigentumsanteil zu bestellen, forderte die Antragstellerin den Antrag s- gegner vergeblich zur Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld auf. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstelle rin vom Antragsge g- ner die Abgabe einer entsprechenden Löschungsbewilligung. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts geändert und den Antrag s- gegner verpfli chtet, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsgegner die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FuR 2011, 329 ve r- öffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt: Zwischen den Parteien sei aufgrund des Urteils des Amtsgericht s vom 1. August 1997 nicht nur ein Darlehensvertrag zustande gekommen, sondern zugle ich eine Sicherungsvereinbarung bezüglich der von der Antragstellerin zu bestellenden Grundschuld. Aus der Sicherungsabrede habe der Sicherungsg e- ber grundsätzlich einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr d er Grundschuld. Vorliegend sei Zweck der Grundschuld die Sicherung des durch das Urteil begründeten Darlehensa n- spruchs des Antragsgegners. Dieser Zweck sei entfallen, da dem aus dem Da r- lehensvertrag resultierenden Anspruch des Antragsgegners eine dauernde Ei n- rede der Antragstellerin entgegenstehe. Der aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils zwischen den Parteien zu Stande gekommene Darlehensvertrag verst o- ße sowohl gegen ein g esetzliches Verbot i.S. d. § 134 BGB als auch gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 Abs . 1 BGB. Die Belastung der Antragstellerin mit e i- nem grundpfandrechtlich gesicherten Dar lehen greife in deren nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsmäßig geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit ein und finde keine Stütze in der verfassungsmäßigen Ordnung. A ußerdem wirkten die Grundrechtsartikel gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts wie dem Antragsgegner al s unmittelbare Verbotsnormen i. S.d. § 134 BGB und führten somit zur Nichtigkeit eines gegen sie verstoßenden Rechtsgeschäfts. Der vorliegend zur Entscheidung gestellte Sachverhalt entspreche hi n- sichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung der Entscheidung des Bu n- desver fassungsgerichts vom 7. Juni 2005. Darin habe das Bundesverfassung s- 6 7 8 9 - 5 - gericht festgestellt, dass die mit der Verfassungsbeschw erde angefochtene Entscheidung des Landgerichts Duisburg, mit der die dortige Beschwerdeführ e- rin zur Zahlung eines auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetr a- ges verpflichtet worden sei, weil sie aufgrund des ihr vom Sozialhilfeträger a n- gebote nen zinslosen Darlehens leistungsfähig sei, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründe t werden könne und die von Art. 2 Abs. 1 GG geschüt z- te finanzielle Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise einschränke. Diese vom Bu ndesverfassungsgericht als verfassungswi d- rig angesehene Rechtsauffassung liege auch dem Urteil des Amtsgerichts vom 1. August 1997 zu Grunde. Aus der Verurteilung der Antragstellerin zur Anna h- me des ihr von Seiten des Antragsgegners angebotenen Darlehens e rgebe sich, dass das Amtsgericht die Erfüllung der Unterhaltsansprüche letztlich in der Übernahme der Darlehensverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner ges e- hen habe, die durch die Sicherungsgrundschuld abgesichert werden sollte. Im Ergebnis gehe daher auc h das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter, die sie unstreitig nicht aus ihrem laufenden Einkommen erfüllen konnte, durch die Übernahme einer Da r- lehensverpflichtung erfülle und um dieses Darleh en zu erlangen, sie ihren Grundstücksanteil als Sicherungsmittel einsetzen müsse. Daher habe auch das Amtsgericht, wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistung s- fähigk eit der Antragstellerin begründet, die erst mit der durch das Darlehensa n- gebot des Antragsgegners eröffneten Möglichkeit zum Einsatz des Grundve r- mögens und damit nach Ablauf des streitgegenständlich gewesenen Unte r- haltszeitraums eingetreten sei. Deshal b könne die Antragstellerin der Forderung des Antragsgegners aus dem Darlehensvertrag nach § 242 BGB den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Es stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, 10 - 6 - wenn der Antragsgegner die durch das Urteil erworb ene Rechtsposition au s- nutze, obwohl er heute die Verfassungsw idrigkeit der dem Urteil vom 1. August 1997 zu Grunde liegenden Rechtsanwendung kenne. Dem stehe auch das Konterkar ierungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht entgegen. Zwar erfasse di ese Vorschrift auch Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht später eine der vollstreckbaren Gerichtsen t- scheidung zu Grunde liegende Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe oder durch eine spätere verfassungsgerichtliche E n t- scheidung die Zivilgerichte angehalten wü rden, bei der Auslegung und Anwe n- dung von Generalklauseln und auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der sich aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BV erfGG ergebende Ausschluss der Rückabwic k- lung wirke jedoch nur für die Vergangenheit. Die sich für die Zukunft aus der Durchsetzung fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt ergebenden Folgen könnten hingegen abgewendet werden. Vorliegend se ien aufgrund de s Urteils vom 1. August 1997 eine Darlehensforderung des Antragsgegners sowie ein Anspruch aus einer Grundschuld entstanden. Beide Ansprüche seien noch nicht erfüllt. Dem noch ausstehenden Erfüllungsverlangen des Antragsgegners k önne die Antragstellerin na ch § 242 BGB den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen bzw. hierauf eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde v om 17. De - zember 1997 stützen. Da der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhalt ens rechtsvernichtend wirke, sei sowohl die Darlehensforderung als auch die Ford e- rung aus der Grundschuld nicht mehr durchsetzbar. Deshalb gründe sich der Löschungsanspruch der Antr agstellerin auch nicht auf eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils v om 1. August 1997, sondern ergebe sich daraus, dass den durch das Urteil begründeten Forderungen eine durch das Urteil des Bu n- desverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 im Nachhinein erwachsene, daue r- 11 - 7 - hafte Einrede entgegenstehe. Dem stehe d as Konterkarierungs verbot des § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht entgegen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus der der Grun d- schuldbestellung zu Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung ein en Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung. a) Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 812 Abs . 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundschuldbestellung n icht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist regel - mäßig der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsne h- mer (MünchKommBGB/ Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 13; Bamberger/Roth/ Rohe BGB 3. Aufl. § 1192 Rn. 54; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 1191 Rn. 15). Eine Sicherungsgrundschuld kann daher vom Sicherungsgeber nur dann im Wege des Bereicherungsrechts zurückverlangt werden, wenn der S i- cherungsvertrag fehlt oder nachträglich we ggefal len ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Oktober 1990 XI ZR 205/89 NJW - RR 1991, 305; MünchKommBGB/ Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 15). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Zwar haben die Beteiligten keine n ausdrückliche n Sicherungs vertrag getroffen. Ein solche r kann jedoch auch ko n- kludent abgeschlossen und im Abschluss des Darlehensvertrages gesehen werden, der durch die Grundschuld gesichert werd en soll (vgl. BGH Urteil vom 2. Oktober 1990 X I ZR 205/89 NJW - RR 1991, 305; Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Au fl. § 1192 Rn. 55). Aus dem Entscheidungsausspruch des amtsg e- richtlichen Ur teils vom 1. August 1997 ist ersichtlich, dass die von der Antra g- stellerin zu bestellende Grundschuld allein der Sicherung der Forderung des 12 13 14 - 8 - Antragsgegners aus dem Darlehensvertrag dienen sollte. Damit ist ein konkl u- dent vereinbarter Sicherungsvertrag zustande gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese r unwirksam oder später weggefallen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere bleibt der Sicherungsvertrag vom Bestand oder der Durch set z- barkeit der von der Grundschuld gesicherten Darlehensforderung unberührt. b) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Abgabe einer grund buch rechtl i- chen Löschungsbewilligung ergibt sich aber aus dem Sicherungsvertrag. aa) Zutreffend geht das Beschwerd egericht davon aus, dass der Sich e- rungsgeber aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks e i- nen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld hat. Da durch den Sicherungsvertrag Einreden und Einwendungen, die dem Sicherun gsgeber gegen die Forderung zustehen, auf die Grundschuld bezogen werden, kann der Sicherungsgeber auch dann die Rückgewähr der Grun d- schuld verlangen, wenn der Durchsetzung der gesicherten Forderung eine dauernde Einrede oder Einwendung entgegensteht ( vgl. MünchKommBGB/ Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 86). Denn in diesem Fall kann der Sicherung s- zweck ebenfalls nicht mehr erreicht werden. Der Rückgewähranspruch ist nach Wahl des Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung oder den Verzicht a uf das dingliche Recht gerichtet (BGH Ur teil vom 26. April 1994 XI ZR 97/93 NJW - RR 1994, 847, 848). Macht der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung geltend und gibt der Sicherungsnehmer die entspreche nde Erklärung ab, enthält diese gleichzeitig die grundbuchrechtliche Erklärun g der Aufgabe des Rechts nach § 8 75 BGB (vgl. BGH Urteil vom 29. September 2006 V ZR 25/06 MDR 2007, 296 und Palandt/Bassen ge BGB 72. Aufl. § 875 Rn. 3). 15 16 - 9 - bb) De r Antragstel lerin steht gemäß § 242 BGB eine dauernde Einrede gegen die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu. Da die Antragstell e- rin durch das Darlehen, zu dessen Annahme sie verurteilt worden ist, im Hi n- blick auf die Entscheidung des B undesverfassungsgericht s vom 7. Juni 2005 in ihrer nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit verletzt wurde, würde die Antragsgegnerin rechtmissbräuchlich handeln, wenn sie den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht. (1) Beruft sich ein Ber echtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz - , sitten - oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz v on Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entg egenhal ten (vgl. BGHZ 57, 108 = NJW 1971, 2226). Deshalb kann die Geltendmachung vertraglicher Rec h te unzulässig sein, wenn der Vertragsschluss durch unredliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 60 ; MünchKommBGB/R oth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 244). Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des Verpflichteten aus einer Sicherheit, die für die durch ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten entstandene Forde rung bestellt worden ist. Beruhen der Vertragsschluss und die Bestellung der Sicherheit allerdings wie im vorliegenden Fall auf der rechtskräftigen Verurteilung des Verpflichteten zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen, muss der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auf besonders schwerwiegende, eng begr enzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stel len würde (vgl. BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256, 3257 zu § 826 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1986 IV b ZR 71/84 NJW 1986, 1751, 1753). Die Rechtskraft e i- nes materiell unrichtigen Titels muss aber dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger 17 18 - 10 - seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. (2) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin einer Inanspruc hnahme aus dem Darl e- hen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2005 (FamRZ 2005, 1051 ff.) entschieden, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn ein zivilrechtlich n icht gegebener Anspruch auf Elternunterhalt mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens begründet werden soll. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Unterhaltsanspruch für einen vergangene n Zeitraum nicht mit einer Leistung s- fähigkeit zu einem Zeitpunkt begründet werden könne, der erst nach dem Ende dieses Zeitraums liege. Denn sowohl das Unterhaltsrecht wie auch das Sozia l- hilferecht setzten bei einem Unterhaltsanspruch voraus, dass Bedürfti gkeit beim Berechtigten und Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen zeitgleich vorlägen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). Außerdem widerspreche die Begründung einer Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes im Wege eines vom Sozialhilf e- trägers gewährten Da rlehens dem Zweck des Sozialhilferechts. Könne man die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes mit Hilfe eines Darlehens herstellen, habe es der Sozialhilfeträger in der Hand, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dies hätte zur Fo lge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfetr ä- ger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsa n- spru ch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfeg e- währung befreien könn t e. Das liefe dem Sozialstaatsgebot zuwider, welches 19 20 - 11 - fordere, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern ( vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). (3) Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts sind auch für die Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles maßgeblich. Der Sachverhalt, der der Verurteilung der Antragstellerin zur A n- nahme des Darlehensangebots zu Grunde lag, unterscheidet sich nicht wesen t- lich von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsb e- schwerde vertritt insoweit zwar die Auffassung, das Amtsgericht sei im vorli e- genden Fall von der unterhalt srechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Deren Leistungsfähigkeit sei daher anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht erst durch die Darlehen s- gewährung herbeigeführt worden. Dabei verkennt die Recht sbeschwerde j e- doch, dass das Amtsgericht die Leistungsfähigk eit der Antragstellerin gemäß § 1603 Abs. 1 BGB im Zeitraum der Gewährung der Pflegeleistungen gerade nicht zweifelsfrei festgestellt hat. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ohne eingehend e Prüfung der Problematik und ohne eine überzeugende B e- gründung zwar ausgeführt, die Antragstellerin sei verpflichtet, ihren Verm ö- gensstamm für die Unterhaltsleistungen einzusetzen. An anderer Stelle führt das Amtsgericht jedoch aus, dass es der Antragstel lerin nicht möglich sei, ein Darlehen zu banküblichen Zinsen aufzunehmen. Ohne die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin abschließend zu klären, hat das Amtsg e- richt dann die Auffassung vertreten, dass es ihr jedenfalls zumutbar sei, d as von der Antragsgegnerin angebotene Darlehen anzunehmen und dieses durch eine Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu sichern. Darauf hatte auch das Landgericht Duisburg in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1996 abgestellt, die vom Bundesverfassungsgeri cht als verfa ssungswidrig beanstandet wurde. 21 - 12 - Obwohl der Antragsgegner zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen En t- scheidung noch keine Kenntnis davon haben konnte, dass es verfassungsrech t- lich unzulässig ist, übergeleitete Ansprüche auf Elternunterhalt bei leistungsu n- fähigen Kindern durch die Hingabe zinsloser Darlehen des Sozialhilfeträgers durchzusetzen und es ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, den Anspruch auf Darlehensrückzahlung durch eine unredliche Verhaltensweise erworben zu haben, verhält er s ich rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der erlangten Rechtsposition festhält. Der Antragsgegner ist als Träger öffentlicher Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Daraus lässt sich die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshan d- lungen wieder zu beseitigen (BVerwG NJW 1985, 817, 818). Dem Antragsge g- ner ist daher zuzumuten, sein zukünftiges Verhalten an der materiellen Recht s- lag e auszurichten und die auf die weitere Geltendmachung der Rechte, die er durch das rechtskräftige, aber materiellrechtlich fehlerhafte Urteil erworben hat, zu verzichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Ve r- pflichtete ihm gegenüber a uf den rechtsvernichtenden Einwand des rechtmis s- bräuchlic hen Verhaltens berufen. (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dadurch das Konterkarierungs verbot aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht verletzt. Die Rechtsfolgen, die sich aus En tscheidungen des Bundesverfassung s- gerichts für zivilgerichtliche Urteile ergeben, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werde n können, bestimmen sich nach § 79 BVerfGG . Diese Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sun gsgerichts analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare gerichtl i- che Entscheidung auf einer über den Einzelfall hinausgehenden Auslegungsv a- riante beruht, deren Verfassungswidrigkeit durch eine Entscheidung des Bu n- 22 23 24 - 13 - desverfassungsgerichts festgestellt worden ist (BVerfG FamRZ 2006, 253, 254). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben also vorbehaltlich der Vo r- schrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen, die a uf einer verfassungswidrigen Rechtsprechung beruhen, grundsätzlich unberührt. Dieser Regelung ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass eine En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, grunds ätzlich keine Auswirkung auf abgewickelte Rechtsb e- ziehungen haben soll (BVerfG MDR 1972, 483; Lechner/Zuck BVer fGG 6. Aufl. § 79 Rn. 3). Unanfechtbar gewordene Zivilurteile , die auf verfassungswidriger Grundlage zu Stande gekommen sind, sollen nicht rückwi rkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgega n- gen sind, nicht beseitigt werden (BVerfG FamRZ 2007, 337 f.). Diese grundl e- gende Wer tung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sichert das in § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG en thaltene Konterkarierungsverbot zusätzlich ab (vgl. Graßhof in Umba ch/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2; Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG [Stand: 2012] § 79 Rn. 66). § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG erweitert allerdings den Rech tsschutz des Betroffenen gegenüber de m sonstigen Verfahrensrecht, in dem die Vo r- schrift eine (weitere) Vollstreckung der Entscheidung verbietet, weil die Hi n- nahme von Vollstreckungsmaßnahmen trotz der vom Bundesverfassungsg e- richt festgestellten Verfassungsw idrigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes eine besondere Härte darstellen würde (Graßhof in Umba ch/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2). Diese Regelung zeigt, dass die Beseitigung der Wirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die auf einer verfassungswi d- rigen Rechtsgrundlage beruhen, für die Zuku nft nicht ausgeschlossen ist. § 79 25 26 - 14 - Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt also nicht, dass Entscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen, so behandelt werden mü s- sen, als ob die V erfassungswidrigkeit nicht gegeben sei (Graßhof in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 31 mwN). Die nachträglich e r- kannte Verfassungswidrigkeit einer Rechtsanwendung soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur nicht dazu führen, dass vollständig abgeschlossene Rechtsbeziehung en wieder rückabgewickelt werden müssen. Dagegen kann für die in die Zukunft gerichteten Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung die materielle Gerechtigkeit wieder in den Vordergrund treten. Ähnlich wie bei Verwaltungsakt en mit Dauerwirkung verbietet § 7 9 Abs. 2 BVerfGG nur die Korrektur des verfassungswidrigen Hoheitsaktes für die Ve r- gangenheit, aber nicht eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirku n- gen an die verfassungsmäßige Rechtslage (Graßhof in Umbach/Clemens/ Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 31 mwN). Dies zeigt auch § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, wonach der Verpflichtete bei einer Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Urteil die Verfa s- sungswidrigkeit der Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsg egenklage nach § 767 ZPO geltend machen kann. Danach kann der Verpflichtete zwar die Rechtskraft eines auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhe n- den Urteils nicht mehr beseitigen. Der Berechtigte kann aber die formale Rechtsposition, die er durc h das rechtskräftige Urteil erlangt hat, nicht mehr zwangsweise durchsetzen. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfGG schafft dadurch einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit einerseits und m a- terieller Gerechtigkeit andererseits, der auch bei Urteile n mit Gestaltungswi r- kung, die keiner weiteren Vollstreckung mehr bedürfen, Berücksichtigung finden muss. Bei Gestaltungsurteilen kann daher zwar die mit der Rechtskraft der En t- scheidung eingetretene Wirkung nicht nachträglich wieder beseit igt werden. Die R egelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 4 BVerfG G verbieten es jedoch nicht, die 27 - 15 - Verfassungswidrigkeit des Gestaltungsurteils in anderen Rechtsstreitigkei ten geltend zu machen. (5) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die Verfassungswidrigkeit des amtsgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren berücksichtigen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass eine weitere Vollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erforderlich ist, weil die Antrags tellerin zur Abgabe von Willenserklärungen ve rurteilt worden ist, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten. Die Verpflichtungen, zu denen die Antragstellerin verurteilt worden ist, sind erfüllt und das amtsgerichtliche Verfahren ist daher mit Eintritt der Recht s- kraft des Urteils vollständig abgeschlossen. Das Urteil wirkt allerdings noch i n- soweit fort, als infolge der Entscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ein Darlehensvertrag besteht , der die A ntragstellerin bzw. ihre Erben zur Rückzahlung der Darlehensforderung verpflichtet, und sie die Bela s- tung ihres Grundeigentums mit der zu Gunsten des Antragsgegners bestellten Grundschuld hinnehmen muss. Einer Korrektur dieser künftigen Urteilsfolgen durch die Annahme, die Antragstellerin könne einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen den Einwand der unzulässigen Rechtsaus übung (§ 242 BGB) entg e- genhalten, steht weder die Fortbestandsga rantie des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch das Konterkarierungsver bot des § 79 Abs. 2 Satz 4 BVer fGG entgegen. Die vom Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsauffa s- sung führt nicht zu einer Rückabwicklung des Entscheidungsausspruchs des Ur teils vom 1. August 1997. Die Verfassungswidrigkeit dieses Urteils hat ledi g- lich zur Folge , dass die Antragstellerin nunmehr einer Inanspruchnahme auf - 28 - 16 - grund des Darlehensvertrages die Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens entgegenhalten kann und der Antragsgegner deswegen aus dem Sich e- rungsvertrag zur Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 80 F 175/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 13 UF 199/10 -
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