BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 81 /13 vom 26 . November 201 3 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer u nd Grupp am 26 . November 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2013 wird auf Ko s- ten de s Schuldner s als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung v on Prozesskostenhi l- fe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abg e- lehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das B e- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind. 1 - 3 - Die Nichtzulassun g der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht a n- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch e ine auße r- ordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. 2 3 - 4 - Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsb e- schwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach V orgenanntem ke i- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.02.2013 - 35 IK 152/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 19.09.2013 - 2 T 35/13 - 4
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