BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 8 / 12 vom 1 1 . September 20 12 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Grüneberg , Maihold und Pamp s o wie die Richterin Dr. M enges am 1 1 . September 20 12 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be schluss des 17 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 7 . Januar 20 12 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen . Der Gegenstands wert beträgt 15 8 . 179 , 14 . Gründe: I. Die Parteien streiten um die Kaufpreiszahlung aus einer Vielzahl von Wertpapiergeschäften, die sie nach ihren Darlegungen jeweils als Kommiss i- onsgeschäft für ihre eigenen Kunden getätigt haben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 29 . Juli 20 11 , zugestellt am 4 . August 20 11 , die Zahlungsklage der Klägerin gegen die B eklagte abgewiesen . Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 verlängerte der Vorsitzende des B e- rufungssena ts die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 4. Novembe r 2011. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 beantragte die Kläg e- 1 2 - 3 - rin im Einverständnis mit der Beklagten im Hinblick auf mehrere Parallelverfa h- ren das Ruhen des Verfahrens. Nach einem Telefona t mit dem Vorsitzenden des Ber u fungssenats wiederholte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2011 den Ruhensantrag und beantragte " vorsorglich " die Verlängerung der B e- rufungsbegründungsfrist bis zum 5. Dezember 2011. Mit Verfügung vom 4. No - vember 2 011 gab der Vorsitzende dem Verlängerungsantrag statt. Mit B e- schluss vom 8. Nove m ber 2011 ordnete das Berufungsgericht das Ruhen des Verfahrens an; einen Hinweis auf § 251 Satz 2 ZPO enth ie lt der Beschluss nicht. Abschriften der Verfügung und des Beschluss es wurden den Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin am 14. November 2011 zugestellt. Am 27. Dezem - ber 2011 wies der Vorsitzende des Berufungssenats die Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin telefonisch darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist ve r säumt worden sei, weil das Ruhen des Verfahrens keinen Einfluss auf den Ablauf der Frist habe. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012, beim Berufungsg e- richt eingegangen am 13. Januar 2012, begrü n dete die Klägerin die Berufung und beantragte vorsorglich gegen die Ve rsäumung der Berufungsbegründung s- frist Wiedereinsetzung in den v o rigen Stand. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2 7 . Januar 20 12 hat das Ber u- fungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihren A n- trag auf Wiedereinsetzung in die Ber ufungsbegründungsfrist zurückgewi e sen . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: D er Beschluss vom 8. November 2011, mit dem das Ruhen des Verfa h rens angeordnet worden sei, habe gemäß § 251 Satz 2 ZPO auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist kein en Einfluss gehabt. Der Antrag der Kl ä gerin auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens sei nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Berufung s- begründungsfrist auszulegen gewesen. Der An trag vom 11. Oktober 2011 we i- se keinen Bezug zu einer weiteren, d.h. über die bereits bis zum 4. November 2011 gewährte Ve r längerung der Berufungsbegründungsfrist auf. Der Antrag 3 - 4 - vom 4. November 2011 habe eine Fristverlängerung ausdrücklich nur bis zum 5. Dezember 2011 umfasst, so dass für eine Auslegung des Antrags, die Fr is t- verlängerung werde bis zum Zeitpunkt des (ungewissen) Ende s des Ruhens des Verfahrens begehrt, kein Raum sei. Aufgrund de s sen sei en die Berufung der Klägerin infolge Versäumung der Berufungsbegrü n dungsfrist unzulässig und ihr Wiedereinsetzungsantrag zur ückzuwe i sen . II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m . § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Recht s beschwerde gegen einen die Beruf ung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 , vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), sind nicht erfüll t. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur S i- cherung einer einheitli chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforde r lich. 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts geht im Einklang mit der höchs t- richterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Frist zur B e gründung der Berufung nicht eingehalten und deswegen die Berufung der Klägerin unz u lässig ist. Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der von der Rechtsb e schwerde vertretenen Ansicht w eder die für die Auslegung von Prozesserklärungen ge l- tenden Regeln missachtet noch das Recht der Kläger in auf effektiven Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) oder auf rechtliches G e hör verletzt. 4 5 - 5 - a ) Di e Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht inne r halb der in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anor d- nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2, § 233 ZPO nicht beeinflusst. b) D er Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Ber u- fungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist en t- schieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW - RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931). Das Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl ä- gerin keinen solchen Antrag gestellt hat. Insbesondere ist deren Antrag auf A n- ordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verläng e rung d er Frist zur Begrü n dung der Berufung auszulegen. aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozes s handlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht versta n denen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW - RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Dabei bestimmen allerdings , was die Rechtsbeschwe r- de übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklär enden Partei das Verstän d nis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Fo r- m u lierung gezogenen A uslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck komme n- de Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, 6 7 8 - 6 - NJW - RR 2006, 862 Rn. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn . 26 und vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010 , 275 Rn. 9 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei festgestellt hat, bereits der Wortlaut des Antrags der Kl ä gerin und der Inhalt der beiden Schriftsätze vom 11. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 keinen Raum für eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die s o- wohl auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verläng e- rung der Berufungsbegründungsfrist gerichtet ist. Dagegen spricht bereits, dass der Schriftsatz vom 11. Okt o ber 2011 led iglich einen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei nhalte t hat, während der Schriftsatz vom 4. Nove m- ber 2011 - nach e i nem Telefonat des Vorsitzenden des Berufungssenats mit de n Prozessbevollmächtigten der Klägerin - neben dem erneut gestellten A n- trag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - wenn auch nur bis zum 5. D e- zember 2011 - enthalten hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der A n trag der Klägerin auf Anordnung des Ru hens des Verfahrens in beiden Schriftsätzen nicht zugleich auch im Sinne einer doppelte n Prozesserklärung einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Ber u fungsbegründungsfrist über den 5. Dezember 2011 hinaus umfasst hat. Die von der Rechtsbeschwerde bevorz ugte Ausl e- gung, der Schrift satz vom 4. November 2011 habe neben dem ausdrücklich gestellten - befristeten - Verlängerungsantrag daneben einen weiteren konkl u- dent gestellten und zudem keinen festen Endtermin benennenden Antrag en t- halten, ist fernliegend. Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schriftsatz vom 4. November 2011 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur " vorsorglich " bea n- tragt worden ist. Ob damit die Zeit zwischen dem Ablauf der ersten Fristverlä n- 9 10 - 7 - gerung am 4. November 2011 und der Entscheidung über den Ruhensa n trag überbrückt werden sollte oder ob die Klägerin im Hinblick auf den Ausgang a n- hängiger Parallelverfahren noch abwarten wollte, ob die Berufung überhaupt durch ge führ t wird, mag dahinstehen . Jedenfalls war - wie auch aus den sonst i- gen Umstä n den - für das Berufungsgericht nicht erkennbar, dass die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 11. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 nicht nur die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, sondern zudem eine Verläng e- rung der Berufungsbegründu ngsfrist über den 5. Dezember 2011 hinaus b e- gehrte. Es mag zwar damals ein Int e resse der Kläger in bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Begründung der Berufung abzusehen. Nachdem das Berufungsgericht die Berufung s begründungsfrist mit Verfüg ung des Vorsitzenden vom 4. November 2011 antragsgemäß bis zum 5 . Dezember 2011 verlängert hatte, hat für die Klägerin indes nach Zugang des Ruhensb e- schlusses im Hinblick auf § 251 Satz 2 ZPO Anlass bestanden, noch rechtzeitig einen e r neuten Fristverlänger ungsantrag zu stellen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil d ie Klägerin die Fristverlängerung und den Ruhensb e schluss mit derselben Post erhalten hat. Daraus musste sie den Schluss ziehen, dass das Berufungsgericht das Ruhen des Verfahrens unabhängig vom Lauf der Ber u- fungsbegründung s frist angeordnet hat. cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus di e sem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine E ntscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bunde s gerichtshofs wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst (vgl. B GH, Beschlüsse vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW - RR 2001, 572 und vom 10. November 2009 - X I ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 12 mwN) . Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung 11 - 8 - auch die Umstände des vorliegenden Falles bedach t hat, seiner Entscheidung zugrunde g e legt. 2. D as Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in die v ersäum te Berufungsbegründungsfrist abg e- lehnt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht , a nders als die Rechtsbeschwerde meint, auf einem schuldhaften Versehen der Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin (§ 85 Abs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die R e- gelung des § 25 1 Satz 2 ZPO übersehen. Dass das Berufungsg e richt darauf - etwa in dem Beschluss vom 8. November 2011, mit dem das Ruhen des Ve r- fahrens angeordnet worden ist - nicht ausdrücklich hingewiesen hat, entschu l- digt die Prozessbevollmächtigten der Kl ä gerin nicht. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze, insbesondere die Bundesgesetze, kennen, die i n einer A n waltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (vgl. BGH, B e schluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539 mwN). Im Hinblick auf die Reg e lung des § 251 Satz 2 ZPO gilt dies umso mehr, als das Ruhen des Verfahrens von den Prozessbevollmä chtigten der Kläg e rin selbst beantragt worden ist. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die Kl ä- gerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten auf die Vorschrift des § 251 Satz 2 ZPO ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Ein etwaiges Ver säumnis des Ber u- fungsg e richts wäre nicht geeignet, das Verschulden der Klägerin auszuräumen. Denn deren Prozessbevollmächtigte mussten - wie bereits dargelegt - die Rechtslage kennen oder sich diese Kenntnis rechtzeitig verschaffen. Etwas a n- deres gilt nur dann, wenn eine irrige Rechtsauffassung vom Gericht veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wu r de (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2887, 2888; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 12 13 14 - 9 - 2011, 522 Rn. 30 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 26 . März 1996 - VI ZB 1 /96 und VI ZB 2/96, NJW 1996, 1900, 1901). Für einen solchen Vertrauensschutz ist indes im vo r liegenden Fall kein Raum. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend g e macht. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanze n: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2011 - 3 - 14 O 9/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2012 - 17 U 183/11 -
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