BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/12 vom 11. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Dipeptidyl - Peptidase - Inhibitoren PatG § 21 Abs. 2 Nr. 1, PatG § 34 Abs. 4 a) Dem Patentanmelder ist es grundsätzlich unbeno mmen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich ei n- gereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Veral l- gemeinerungen vorzunehmen, sofern dies dem berechtigten Anliegen Rechnung trä gt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen. b) Ob die Fassung eines Patentanspruchs, die eine Verallgemeinerung enthält, dem Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung genügt, richtet sich danach, ob damit ein Schutz begehrt wird, der nicht über dasjen ige hinausgeht, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführung s- beispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zugrundeliegende Problem gelöst wird. c) Einer Umschr eibung einer Gruppe von Stoffen nach ihrer Funktion in einem Ve r- wendungsanspruch steht weder entgegen, dass eine solche Fassung des P a- tentanspruchs neben bekannten oder in der Patentschrift offenbarten Stoffen auch die Verwendung von Stoffen umfasst, die e rst zukünftig bereitgestellt werden, noch dass die Bereitstellung erfinderische Tätigkeit erfordern kann. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat am 11. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Bacher und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß b eschlossen: Auf die Rechtsbeschwe rde der Patentinhaberin wird der Beschluss des 14 . Senats (Technischen Beschwerdesenats) d es Bundespatentg e- richts vom 13. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neu er Verhandlung und Entscheidung an das P a- tentgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: A . Die Rechtsvorgän gerin der Patentinhaberin hat am 25. April 1996 die Verwendun g von Effektoren der Dipeptidyl - Peptidase zur Senkung des Blutzucke r- spiegels zum Patent angemeldet . Patentanspruch 1 des darauf erteilten Patents 196 16 486 (Streitpatents) lautet : " Verwendung von Effektor en der Dipeptidyl - Peptidase (DP IV) - bzw. DP IV - analoger Enzymaktivi tät zur Senkung des Blutzuckerspiegels u n- ter die für Hyperglykämie charakteristische Glukosekonzentration im Serum eines Säugerorganismus. " Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Nachdem die Ei n- sprechenden ihre Einsprüche zurückgenommen ha ben, hat die Einspruchsabteilung des Patentamts das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortgesetzt und mit B e- schluss vom 21. März 2007 das Patent beschränkt aufrechterhalten. Der A nspruch wurde gemäß Hilfsantrag 2 der Patentinhaberin wie folgt gefasst: " Or ale Verwendung von Aminoacyl - Thiazolididen oder von Alanyl - Pyrrolidid als Inhibitor en der Dipeptidyl Peptidase (DP IV) - Enzymaktivität zur Senkung des Blutzuckers piegels unter die für H y- perglykä mie charakteristische Glukosekonzentration im Serum eines Säuge r - Organismus, worin die Verabreichung der Aminoacyl - Thiaz ol idide oder von Alanyl - Pyrrolidid an Säuger der Verhinderung oder Milderung von Diabetes mellitus dient. " Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und beantragt , das Pat ent auf der Grundlage eines neugefassten Hauptantrags, hilfswe i- se auf der Basis einer Reihe von Hilfsanträgen aufrechtzuerhalten. Der Hau ptantrag sowie die Hilfsanträge 1aa und 1ac laute n : 1 2 3 - 4 - Hauptantrag: Verwendung von Inhibitoren der Dipeptidyl Peptidase (D P IV) - Enzymaktivität zur Senkung des Blutzuckerspiegels unter die für Hyperglykämie charakterist i- sche Glukosekonzentration im Serum eines Säuger - Organismus bei Diabetes mellitus . Hilfsantrag 1aa: Orale Verwendung von Inhibitoren der Dipeptidyl Peptidase (D P IV) - Enzymaktivität zur Senkung des Blutzuckerspiegels unter die für Hyperglyk ä- mie charakteristische Glukosekonzentration im Serum eines Säuger - Organismus bei Diabetes mellitus, wobei es sich um hochaffine, niedermol e- k u lare Enzyminhibitoren handelt. Hilfs antrag 1ac: Orale Verwendung von Inhibitor en der Dipeptidyl Peptidase (DP IV) - Enzymaktivität zur Senkung des Blutzuckerspiegels unter die für Hyperglyk ä- mie charakteristische Glukosekonzentration im Serum eines Säuger - Organismus bei Diabetes mellitus, wobei es sich bei den DP IV Inhibitoren um Alanyl - Pyrrolidi d , Aminacyl - Thiazolidid, N - Valyl - Prolyl oder O - Benzoyl - Hydroxylamin handelt. Das P atentge richt hat das Patent mit einem Pa tentanspruch gemäß Hilfsa n- trag 1ac unter Anpassung der Beschreibung und der Ze ichnungen aufrechterhalten, im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom P atentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin , mit der sie Au f- hebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das P atentgericht erstrebt. B . Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsb e- schwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefoch tenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 PatG). 4 5 - 5 - I. Das Streitpatent betrifft die Verwendung bestimmt er Stoffe zur Senkung des Blutzuckerspiegels in Säugern. 1. Zur Beeinflussung des krankhaft erhöhten Blutzuckerspiegels (Hypergl y- kämie) war es im Stand der Technik bekannt, Insulin zu verabreichen. In der B e- schreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die bisher bekannten Verfahren seien mit hohem Materialaufwand, hohen Kosten und oft auch mit einschneidenden Beei n- trächtigungen der Lebensqualität der Patienten verbunden. Neuere Verfahren wie die Installation subkutaner Depot - Implantate oder die Implanta tion intakter Langhan s- scher Zellen seien technisch aufwendig und risikobehaftet. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein einfaches, kostengünstiges und den Patienten wenig belastendes Verfahren zur Senkung des Blutzu ckerspiegels zur Verfügung zu stellen. 2. Zur Lösung dieses Problems wird im einzig verbliebenen Anspruch in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung vorgeschlagen: 1. Verwendung von Inhibitoren der Enzymaktivität der Dipeptidyl - Pep tidase IV (DP IV) 2. zu r Senkung des Blutzuckerspiegels unter die für Hyperglykämie charakteristische Glukosekonzentration im Serum eines Säuger - Organismus 3. bei Diabetes mellitus II. Das P atentgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt : Die Verwendung gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1a, 1aa und 1ab sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Mit dem einzigen Patentanspruch nach dem Hauptantrag werde die Verwendung von Inhibitoren b eansprucht, die nur über ihre Reaktion mit DP IV, also über funktionelle Merkmale, charakterisiert würden . Damit sei eine nicht eingrenzbare Vielzahl von Verbindungen gleicher Funktionalität, una b- 6 7 8 9 10 - 6 - hängig von ihren tatsächlichen stofflichen Merkmalen, einges chlossen. Über die Nennung von v ier Dipeptidderivaten hinaus er halte der Fachmann, ein Team, das einen Biochemiker, einen Chemiker mit dem Spezialgebiet organische Chemie und einen Facharzt für I nnere Medizin mit dem Spezialgebiet Diabetologie umfasse, ke i- ne Hinweise darauf, welche Verbindungen er zur Lösung der Aufgabe noch in B e- tracht ziehen könne. Es sei nicht ersichtlich, was über die vier genannten Verbindu n- gen hinaus unter die Bezeichnung "Inhibitor" mit der im Anspruch angegebenen Wi r- kung zu subsumie ren sei. Um solche Substanzen aufzufinden, sei eine Vielzahl au f- we ndiger Versuche erforderlich, für die der Fachmann in der Patentschrift keine A n- leitung finde. Damit sei der Gegenstand des Anspruchs nicht ausführbar offenbart. Durch die generalisierende F ormulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus sei der beanspruchte Gege n- stand so weit verallgemeinert, dass der erstrebte Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausginge. Der Patentspruch gemäß Haupta n- trag verletz e auch das Rechtsschutzbedürfnis der Öffentlichkeit, weil für Dritte nicht erkennbar sei, was unter Schutz gestellt werden solle. Ob es sich, wie die Patenti n- haberin vortrage, um eine Pioniererfindung handele, kön ne dahinstehen, weil es für die Ausführbarkeit auf die Wirkstoffe an komme, die für die im Schutzanspruch g e- nannte Verwendung eingesetzt werden sollen. Diese müssten ohne Rückgriff auf das Fachwissen des Fachmanns individualisiert bereits in den Erstunterla gen offenbart sein. Denn nicht die Erklärung der Wirkungsweise, dass mit der Inhibierung des E n- zyms DP I V der Blutzuckerspiegel gesenk t werden könne, sei die Lösung. Diese li e- ge vielmehr darin, die konkreten Mittel zur Verfügung zu stellen , mit denen der a ng e- strebte Erfolg errei cht werde. Für die Hilfsanträge 1a, 1aa und 1ab gelte nichts and e- res. I II . Diese Beurteilung hält de r rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 - 7 - 1. Das Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung der Erfindu ng steht einer Formulierung des Patentanspruchs, die eine gewisse Verallgemeinerung enthält, nicht generell entgegen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das P atentgericht davon aus, dass ein Patent im Einspruchsverfahren zu widerrufen ist, wenn es die Erfindung nicht hinre i- chend offenbart. § 34 Abs. 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Patentanme l- dung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie aus führen kann. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 PatG ist das Patent im Einspruchsverfahr en zu widerr u- fen, wenn diesem Erfordernis nicht genügt wird. Das Erfordernis der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung soll gewährleisten , dass das Ausschlie ß- lichkeitsrecht, das dem Anmelder erteilt wird, dem Umfang der Erfindung entsprich t, die er der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Soweit das Patentgericht die Fassung des Anspruchs auch wegen fehlender Kl arheit beanstandet hat, füllt die s keinen Widerrufsgrund aus. Die Beseitigung ve r- meidbarer Unklarheiten hat im Prüf ungsverfahren zu erfolgen. Die Ausführungen des Patentgerichts hierzu sind im Übrigen nicht zutreffend. Der Umstand, dass als Inhib i- toren der Dipeptidyl - Peptidase potentiell eine Vielzahl von Stoffen erfasst wird, steht der Klarheit des Anspruchs nicht entgegen. b) Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eing e- reichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallg e- meinerungen vorzunehmen. Enthält ei n Patentanspruch eine verallgemeinernde Formulierung , kann dies dazu führen, dass sie auch Ausführungsformen umfas st , die in der Beschreibung nicht konkret angespro chen sind. Daraus folgt jedoch nicht no t- wendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbar t ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Ei n- zelfalls. 12 13 14 15 - 8 - Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmel der grundsätzlich geha l- ten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben . Geht es um den Schutz eines chemischen Stoffes, kann dieser etwa durch seine wissenschaftliche Bezeic h- nung oder seine Strukturformel bezeichnet werden. Die Kennzeichnung kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen, wenn eine Erfassung der offenbarten Lehr e anders nicht möglich oder nicht praktikabel ist. Entsprechendes gilt für and ere Anspruchskategorien . So kann bei einem P a- tent auf ein chemisches Syntheseverfahren ein bestimmter Verfahrensschritt in Form einer an sich geläufigen, allgemein bezeichnet en Reaktion auch dann allgemein b e- ansprucht werden, wenn bekannte Möglichkeiten, diese Reaktion auszuführen, ve r- sagen, in der Patentschrift aber zumindest ein ausführbarer Weg zur Durchführung der Reaktion nacharbeitbar offenbart ist. Die darin liegende Ve rallgemeinerung ist zulässig, wenn aus fachlicher Sicht die a llgemein bezeichnete Reaktion - und nicht nur die in der Beschreibung konkret aufgezeigte Reaktion - als Bestandteil der L ö- sung vers tanden wird (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - X ZR 168/9 7, BGHZ 14 7, 306, 317 f. - Taxol; dazu Meier - Beck, Festschrift für Ullmann, 2006, 495, 501). Wollte man den Schutz in einem solchen Fall stets auf die konkret beschriebene Reaktion b e- schränken, könnte die s dazu führ en, dass das Schutzrecht die Reichweite der Erfi n- du ng nur unzureichend erfasst . Dagegen verstößt eine generalisierende Formulierung in einem Patenta n- spruch gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300, 306 f. Thermo - plastische Zusammensetzung; BGH, Urteil vom 27. November 2012 - X ZR 58/07, BGHZ 195, 364 Rn. 38 - Neur ale Vorläuferzellen II; vgl. auch EPA Technische B e- schw erdekammer, Entscheidung vom 9. März 1994 - T 435/91, GRUR Int. 1995, 591, Rn. 22.1 - Reinigungsmittel/UNILEVER). Unzulässig ist es ferner, eine Sache oder ein Verfahren , auf die sich die Erfindung bez ieht, mit Parametern zu kennzeichnen, 16 17 18 - 9 - die nur die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe umschreiben (BGH, Beschlu ss vom 19. Juli 1984 X ZB 18/83, BGHZ 129, 135 f. - Acrylfasern). Nach dieser Maßgabe kann es zulässig sein , im Anspruch verallgemeiner nd eine Gruppe von Stoffen aufzuführen, auch wenn nicht sämtliche zu dieser Gruppe gehörenden Stoffe für den erfindungsgemäßen Zweck geeignet sind, sofern der Fachmann die Eignung der einzelnen Stoffe unschwer durch Versuche festst ellen kann (BGH, Urteil v om 22. Dezember 1964 - Ia ZR 27/63, GRUR 1965, 473, 475 Dauer wellen; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - X ZB 13/89, BGH Z 112, 297, 305 - Polyesterfäden). Keine Bedenken ergeben sich daraus, dass unter einen so gefassten Anspruch auch Substanzen fallen, die es derzeit noch nicht gibt oder die bislang noch nicht aufgefunden wurden. Sofern durch ihre Verwendung von der E r- findung Gebrauch gemacht wird, ist es unbedenklich, wenn auch Stoffe erfasst we r- den , die nicht ohne erfinderisches Bemühen aufgefunden we rden können. c) Den dargestellten Grundsätzen entspricht es, dass nach der Rechtspr e- chung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Wahl eines funktionellen Merkmals zulässig ist, wenn die darin liegende Verallg e- meinerung dem be rechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem U m- fang zu erfassen (EPA Technische Beschwe rdekammer, Entscheidung vom 27. November 1986 T 68/85 Rn . 8.4 - Sy nergistische Herbizide /CIBA - GEIGY ; vom 27. Januar 1988 - T 292/85 Rn. 3.1.2 bis 3.1.5 - Polypeptide Expression / GENENTECH I ; vom 8. Mai 1996 T 694/92, GRUR Int. 1997, 918 - Modifying plant cells/ M YCOGEN ; s. auch Lord Hoffmann in House of Lords, Urteil vom 31. Oktober 1 996, RPC 1997, 1, 47 ff., in deutscher Übersetzung GRUR Int. 1998, 412, 417 Biogen v. Medeva ; ebenso jüngst Lord Justice Kitchin in Court of Appeal, Urteil vom 21. Februar 2013 [2013] EWCA Civ 93 Rn. 94 ff. ). Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter Mö g- lichkeiten umfasst , die möglicherw eise erst zukünftig berei tgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gewährt wird (EPA Technische B e- schwerdekammer, Ent scheidung vom 27. Januar 1988 - T 292/85 Rn . 3.1.2 Poly - 19 20 - 10 - peptide Expression/GENENTECH I ). In einem solchen Fall ist die Erfindung grun d- sätzlich bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausführung eindeutig aufzeigt. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es dagegen nicht, dass die Beschreibung Hi n- weise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind (EPA Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 27. Januar 1988 T 292/85 Rn . 3.1.5 - Polypeptide Expression/ GENENTECH I ). Wollte man eine solche Forderung aufstellen, scheiterte eine veral l- gemeinernde Fassung des Anspruchs regelmäßig am Gebot der deutlichen und vol l- ständigen Offenbarung. Ob die Fassung eines Patentanspruchs, die eine Verallgemeinerung enthä lt, zulässig ist, richtet sich mithin im Einzelfall danach, ob damit ein Schutz begehrt wird, der über dasjenige hinausgeht, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der B e- schreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der t echnischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zugrun de liegende Problem gelöst wird (EPA Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 9. März 1994 - T 435/91 , GRUR Int. 1995, 591 Rn . 2.2.1 Reinigungsmittel/ UNILEVER; vom 8. Mai 1996 - T 694/92, GRUR Int. 1997, 918 Rn . 5 - Modifying plant cells/MYCOGEN ; Meier - Beck, Festschrift für Ullmann, 2006, 495, 502). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die angefochtene Entscheidung des P atentgerichts keinen Bestan d haben. Der Patentanspruch nach dem Hauptantrag enthält ein funktionelles Merkmal. Beansprucht wird nicht lediglich die Verwendung eines bestimmten Stoffes oder einer Mehrzahl von konkret bezeichneten Stoffen zur Senkung des Blutzuckerspiegels bei Diab etes mellitus, sondern die Verwendung sämtlicher Stoffe, die als Inhibitor en der Dipeptidyl - Peptidase IV (DP IV) wirken. Entgegen der Auffassung des P atentgerichts und der Technischen Beschwerdekammer 3.3. 0 2 des Europäischen Patentamts , die mit ähnlicher B egründung das europäische Patent 896 538 widerrufen hat, ist diese 21 22 23 - 11 - Fassung des Anspruchs nicht schon deshalb wegen unzureichender Offenbarung zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass diese Anspruchsfassung nicht nur die in der Beschre i- bung konkret bezei chneten Dipeptidderivate erfasst, sondern sämtl iche Inhibitoren der Dipeptidyl - Peptidase. Das genügt jedoch, wie ausgeführt, für sich genommen nicht, um eine unzureichende Offenbarung zu begründen. Der Sachverhalt, der der Entscheidung über die Rechtsbesch werde zugrunde zu legen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Fassung des Patentanspruchs nach dem Hauptantrag über das hinausgeht, was der Fachmann der Patentschrift als allgemeinste Form der b e- schriebenen technischen Lehre entnimmt . a) Nach d er Patentschrift betrifft die Erfindung ein einfaches Verfahren zur Senkung der Blutzuckerkonzentration. Das technische Problem wird dahin beschri e- ben, ein kostengünstiges und einfaches Verfahren zur Senkung des Blutzuckerspi e- gels bereitzustellen. Dieses P roblem soll durch die Gabe von Inhibitoren der Dipe p- tidyl - Peptidase gelöst werden. Nach den Angaben in der Beschreibung liegt dem fo l- gendes zugrunde: Die Aufnahme von Nahrung und der damit einhergehende Anstieg des Blutzuckerspiegels führt zur Ausschüttung bestimmter Inkretine, die als GIP 1 - 42 und GLP - 1 7 - 36 bezeichnet werden. Diese Inkretine bewirken die Erhöhung der Sekr e- tion von Insulin und reduzieren zugleich die Sekretion von Glucagon , einem Pepti d- hormon, das die Erhöhung des Blutzuckerspiegels bewirkt . Sie stellen damit beim gesunden Menschen sicher, dass es nicht zu überhöhten Blutzuckerwerten kommt. Dieser Mechanismus kann durch eine Erkrankung, etwa bei Diabetes mellitus, g e- stört sein, jedoch behält GLP - 1 7 - 36 auch bei Diabetes - Typ - II - Patienten die Fä higkeit, die Insulin - Sekretion zu erhöhen und die Glucagon - Sekretion zu vermindern. Die Stabilität der genannten endogenen Inkretine wird durch die Aktivität des Enzyms Dipeptidyl - Peptidase beeinträchtigt. Die Gabe eines Inhibitors unterdrückt oder verm indert die Aktivität dieses Enzyms und führt damit zu einer erhöhten end o- 24 25 26 - 12 - genen Stabilität der genannten Inkretine. Das wiederum führt zu einem erhöhten I n- sulinspiegel und damit letztlich zur Absenkung des überhöhten Blutzucker spiegels. b) Mangels gegent eiliger Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist für die Prüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde das tatsächliche Vorbringen der P a- tentinhaberin zur Reichweite der in der Patentschrift beschriebenen Erfindung zu u n- ter stellen, von dem im Wesentlichen au ch das Patentgericht bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 1 ac ausgegangen ist . Danach war im Prioritätszeitpunkt die Bedeutung der genannten endogenen Inkretine für den Blutzuckerspiegel und die Beeinträchtigung ihre r Stabilität durch die Dipeptidyl - Peptidase bekannt. Die Bemühungen, diesen Mechanismus zu therape u- tischen Zwecken zu beeinflussen, gingen jedoch in andere Richtungen, etwa dahin, dem Patienten solche Inkretine zusätzlich (exogen) zuzuführen, oder auch dah in, Analoge zu diesen Ink retinen zu suchen, die durch DP IV nicht beeinflusst werden. Der gezielte Einsatz von Inhibitor en der Dipeptidyl - Peptidase war an sich bekannt, jedoch nur für andere therapeutische Zwecke. Zur medikamentösen Behandlung von Diabetes Typ II waren nur andere Wirkstoffklassen (Insulin, Sulfonylharnstoffe, Big u- anide sowie Kombinationen dieser Stoffe) verbreitet . Legt man den Vortrag der P a- tentinhaberin zugrunde , liegt die technische Lehre des Patents nicht allein darin, ganz bestimmte, i n der Beschreibung des Patents konkret benannte Stoffe über ei ne Beeinflussung der Dipeptidyl - Peptidase zur Senkung des krankhaft überhöhten Blu t- zuckerspiegels einzusetzen, sondern - verallgemeinernd - darin, hierfür Inhibitoren der Dipeptidyl - Peptidase ei nzusetzen. Weiter ist danach davon auszugehen , dass zum Zeitpunkt der Anmeldung b e- reits eine Reihe von Inhibitoren der Di peptidyl - Peptidase bekannt war , wenn diese auch bis dahin ausschließlich für andere Zwecke eingesetzt wurden . Auf welche Weise der Fachmann ermitteln konnte, ob ein solcher Inhibitor sich auch zu der vo r- geschlagenen Verwendung eignete, ist in der Patentschrift (Sp. 4, Z. 40 ff . ) beschri e- 27 28 29 - 13 - ben. Dass die danach anzustellenden Versuche mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wären, ist nicht festgestellt. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben . Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für notwendig erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG). Meier - Beck Bacher Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bun despatentgericht, Entscheidung vom 13.03.2012 - 14 W(pat) 7/07 - 30 31
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