BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 8/14 vom 2 5 . August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Überraschungsei PatKostG § 11 Abs. 3, § 9 a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine R echtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus. b) Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14 - Bundespaten tgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Rechtsbeschwerde wird als unz u lässig verworfen. Gründe : I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telef ax ein Gebrauch s- muster beim Deutschen Patent - und Markenamt (Patentamt) an, das ein Übe r- r aschungsei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein. Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmeld e- gebühr in Höhe von 40 Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektron i- schen E inreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 a- tentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene B e triebssystem Windows . Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen B e- schluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat 1 2 3 - 3 - die Beschwerde mit B e schluss vom 1 7. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das B undespatentgericht (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2011 X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 Ethylengerüst) . Vie l- mehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsb eschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen En t- scheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt , wenn sie den Kostenansatz b e trifft. Eine (Rechts )Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn d er Rechtsmi t- telführer in Frage stellt , ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Geb ühr besteht , und sich nicht nur gegen den Ansatz von Ko s ten wendet , deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9 ). Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Ko s- tenansatz. E r hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenve r- zeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 t standen. Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebü h- renverzeichnisses in Höhe von 30 abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux - System en ve r- wendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niederg e- 4 5 6 7 8 - 4 - schlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 Pa t- KostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vo r schrift des § 21 G K G und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichts kosten gesetzes deutlich zum Au s- druck, dass die Frag e einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zähl t . Eine Rechts - oder weitere B e- schwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2014 - 35 W(pat) 25/13 -
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