BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 8/15 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korr ekturen durch das Büropersonal vorg e- nommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vo r gelegt wird. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZB 8/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 22. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbes chwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 3 0.000 Gründe: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 7. März 2014, laut Empfangsb e- kenntnis zugestellt am 24. März 2014, der Klage des Klägers gegen die bekla g- te Bank auf Rückabwicklung seiner mit einem Darlehen der Beklagten finanzie r- ten Beteiligung an ei nem Medienfonds im Wesentlichen stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Auskehr sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung erzielter Steuervorteile abgewiesen. Hiergegen hat die Bekl agte am 24. April 2014 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Mai 2014 antragsgemäß bis zum 1 - 3 - 26. Juni 2014 verlängert worden. Am 26. Juni 2014 ist beim Landgericht per Telefax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingega n- gen, der ab Seite 2 die (bis auf die fehlende erste Seite vollständige) Ber u- fungsbegründung enthalten hat. Die vorangestellte erste Seite war jedoch bis auf das Datum identisch mit der erste n Seite der erstinstanzlichen Klageerwid e- rungsschrift, so dass der Schriftsatz als solcher sowohl hinsichtlich der Posta n- schrift als auch hinsichtlich der aufgedruckten Telefaxnummer an das Landg e- richt adressiert war. Beim Oberlandesgericht ist der Schrift satz nach Weiterle i- tung erst am 27. Juni 2014 eingegangen. Auf den vom Berufungsgericht ertei l- ten Hinweis auf die Fristversäumung hat die Beklagte die vollständige Ber u- fungsbegründung am 15. Juli 2014 eingereicht und zugleich beantragt, ihr g e- gen die Versä umung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorg e- tragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihrer Prozessbevol l- mächtigten, Frau P . , habe nachdem der zuständige Rechtsanwalt die vollständige Berufungsbegründung unterzeichnet habe auf der ersten Seite noch eine Korrektur vorgenommen, dann jedoch versehentlich die erste Seite der Klageerwiderung ausgedruckt und dem Schriftsatz vora ngestellt. Beim Ve r- senden des Schriftsatzes habe es die Angestellte unterlassen, gesondert zu überprüfen, ob die angegebene Telefaxnummer dem Oberlandesgericht zug e- ordnet sei. Zudem habe sie anschließend die Begründungsfrist im Fristenkale n- der ausgetragen, ohne zuvor noch einmal die Daten des Sendeberichts zu ko n- trollieren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 - 4 - Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten weder den Anford e- rungen an die anwaltliche Fristbehandlung und - kontrolle genügt noch ihren Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen seien. Nach Akten lage habe in der Kanzlei keine Weisung bestanden, Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsbegründung, an denen das Büropersonal nach der abschließenden Unterzeichnung durch den sachbearbeitenden Rechtsa n- walt aus eigenem Antrieb noch Änderungen vorneh me, vor dem Auslauf erneut dem Rechtsanwalt zur Billigung vorzulegen. Selbst wenn die vorgenommene Korrektur hier nur das Rubrum betroffen haben sollte, könne auch eine solche Änderung im Einzelfall von rechtlicher Bedeutung sein. Unabhängig davon sei ni cht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, durch welche konkreten Vorgaben einer (unterstellten) eigenmächtigen Abä n- derung die gebotenen engen Grenzen gezogen worden seien. Werde dem B ü- ropersonal ausdrücklich oder stillschweigend die Befugnis eingeräu mt, nac h- träglich eine Korrektur am Text einer Rechtsmittelschrift vorzunehmen, sei dies grundsätzlich bedenklich, weil nicht (mehr) gewährleistet sei, dass der Recht s- anwalt mit seiner abschließenden Unterschrift die Verantwortung für den g e- samten Schriftsa tz übernommen habe. Zu einschlägigen Weisungen, die g e- eignet sein könnten, diese Bedenken im Streitfall zu zerstreuen, habe die B e- klagte nichts vorgetragen. Eine erneute Vorlage des Schriftsatzes unter Hinweis auf die vermein t- lich korrigierte (tatsächlic h jedoch vertauschte) erste Seite hätte mutmaßlich zur Folge gehabt, dass dem Rechtsanwalt die Fehler falsche Adressierung, fa l- scher Antrag aufgefallen wären; andernfalls hätte in dem Übersehen ein e i- genständiges, zurechenbares Anwaltsverschulden geleg en. 4 5 6 - 5 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich . Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Ber ufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wi e- dereinsetzung versagt. Die Beklagte hat die Begründungsfrist nicht unverschu l- det versäumt (§ 233 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten trifft an der Fristve r- säumnis ein Verschulden, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurec h- nen lassen muss. Das Berufu ngsgericht hat die Anforderungen an die anwaltl i- chen Organisationspflichten bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetz ung in die ve r- säumte Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmi t- tel der Beklagten als unzulässig verworfen. a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherz u- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtz eitig gefertigt wird und inne r- halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (Senatsbeschluss vom 7 8 9 10 - 6 - 2. Februar 2010 XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, WM 2010, 567 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8). Ein Rechtsanwalt darf zwar diverse Bürotätigkeiten an Büroangestellte delegieren, die sich als zuverlässig erwi esen haben. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört aber zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtig en Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfa h- renem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unte rzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN). Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Dur chsicht durch den Recht s- anwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird. b) Diesen An forderungen sind die Prozessbevollmächtigten der Bekla g- ten nicht gerecht geworden . Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschu l- den der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung darin gesehen, dass sie keine ausreichenden organisatorisc hen Vorkehrungen dag e- gen getroffen haben, dass Schriftsätze von der Bedeutung einer Berufungsb e- gründung nach deren Billigung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt noch eigenmächtig von deren Büropersonal abgeändert werden, oder für einen solchen Fall ni cht dafür Sorge getragen haben, dass dem zuständigen Recht s- anwalt die korrigierte Fassung nochmals zur erneuten Bestätigung vorgelegt wird. Die Beklagte hat etwas anderes weder hinreichend dargelegt noch glau b- haft gemacht. 11 - 7 - aa) Entgegen der Auffassung de r Rechtsbeschwerde ist aus den Ausfü h- rungen der Beklagten schon nicht ersichtlich, dass das Büropersonal ihrer Pr o- zessbevollmächtigten entgegen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zu einer eigenmächtigen Abänderung von bereits anwalt lich gebilligten Schriftsätzen von der Bedeutung einer Berufungsbegründung grun d- sätzlich nicht befugt war. Die generelle Untersagung einer solchen Abänd e- rungsbefugnis ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Fristve r- säumnis beruhe auf einem außergewöhnlichen und einmaligen Fehlverhalten der Mitarbeiterin P . , was auch insoweit gelte, als sie " eigenmächtig " die erste Seite der schon fertigen und unterschriebenen Berufungsbegründung w e- gen eines vermeintlichen Korrekturbedarfs ausgetaus cht habe. Daraus folgt zunächst nur, dass die Korrektur des Schriftsatzes nicht aufgrund einer konkr e- ten Einzelweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorgenommen wo r- den ist; es besagt aber nichts dazu, dass dem Büropersonal eine eigenmächt i- ge Korrektu r generell untersagt war. Dass letzteres im Büro des Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten nicht völlig unüblich war, ergibt sich dagegen aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten P . , wonach sie dem zuständigen Rechtsanwalt den Vorgang nicht mehr vorgelegt habe, weil sie davon ausgegangen sei, "nur das Rubrum ("wahrscheinlich Schreibung des Namens des Klägers") korrigiert zu haben". Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, dass sich Frau P . für befugt hi elt, gewisse Änd e- rungen eigenmächtig vornehmen zu dürfen. bb) Soweit dem Büropersonal nach Billigung eines Schriftsatzes durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt Schreibfehler auffallen, muss deren nachträgliche Berichtigung auch noch nachträglich mögl ich sein. Ob und inwi e- fern der Rechtsanwalt diese Aufgabe seinem Büropersonal in eigener Veran t- wortung überlassen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jede n- falls bei der Korrektur von Schriftsätzen von der Bedeutung einer Rechtsmitte l- 12 13 - 8 - begründung muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm im Fall einer erforderlichen Berichtigung der Schriftsatz nochmals zur Kontrolle vorgelegt wird. Dies gilt insbesondere bei Änderungen auf der ersten Seite eines solchen Schriftsatzes, weil bei einer solc hen Fehlerkorrektur stets die Gefahr besteht, dass versehentlich oder durch eine Fehlbedienung des Schreibcomputers auch andere Angaben, wie etwa der Briefkopf oder die Telefaxnummer des Gerichts, geändert werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine entsprechende allgemeine Büroanweisung ihrer Prozessbevollmächtigten bestanden hat. Der mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Auszug aus dem Kanzleihandbuch ihrer Pr o- zessbevollmächtigten, wonach bei einem Korrekturerfordernis dem zuständigen Rechtsanwa lt der korrigierte Ausdruck des Schriftsatzes nebst Anlagen noc h- mals vorzulegen ist, bezieht sich nur auf solche Korrekturen, die der Rechtsa n- walt in dem ihm zunächst vorgelegten Entwurf selbst angebracht hat, nicht d a- gegen auf nachträglich von dem Büroper sonal eigenmächtig vorgenommene Berichtigungen. Insoweit lassen die allgemeinen Anweisungen die erforderliche Klarheit vermissen. Im Streitfall kommt hinzu, dass auch die Rechtsanwalt s- fachangestellte P . was aus ihrer eidesstattlichen Versicheru ng hervo r- geht die Anweisung offensichtlich nicht auf von ihr vorgenommene Korrekt u- ren einzelner Schreibfehler bezogen hat. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag der B eklagten als unzureichend ansieht, nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt wo r- den sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetr agenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschlüsse 14 15 - 9 - vom 10. September 2013 VI ZB 61/12, NJW - RR 2013, 1467 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2014 XI ZB 13/13, NJW - RR 2015, 624 Rn. 20, jeweils mwN). c) Die mangelhafte Organisation war für die Fristve rsäumung ursächlich. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (BGH, B e- schlüsse vom 24 . Januar 2012 II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 14 und vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14). Hätte in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eine umfassende Anordnung zur nochmaligen Kontrolle korrigierter Schriftsätze bestanden, wäre n ach dem gewöhnlichen Lauf der Di n- ge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten des zuständigen Rechtsanwalts das fehlerhafte Adressfeld aufgefallen und die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 07.03.2014 - 10 O 5936/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.02.2015 - 14 U 993/14 - 16
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