BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/15 vom 12. Juni 2015 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richte rin Möhring als Einzelrichterin am 12 . Juni 201 5 beschlossen: Die Erinnerung der Kostenschuldn erin gegen den Ansatz der G e- richtskosten vom 12 . März 2015 ( Kostenrechnung vom 24. März 2015, Kassen zeichen ) wird zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben der Kostenschuldnerin vom 20. Mai 2015 ist als Erinn e- rung gege n die Kostenrechnung vom 24. März 2015 auszulegen. Hierüber en t- scheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Apri l 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff ). Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgeric htshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), is t zulässig. I n der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg . Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht n achzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung ang e setzten Beschwe rdegegenstan des von 623 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin als Rechtsmittelführer in . Nach 1 2 - 3 - Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unz u- lässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 5 3 Anlage 2 zum GKG). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Kostenschuldnerin kann nicht damit r echnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Möhring Vorinstanzen: AG Grevesmühlen, Entscheidung vom 26.03.2014 - 5 C 379/13 - LG Schwerin, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 S 38/14 - 3
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