ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/16 vom 26. Oktober 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 30. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergericht lichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene erteilte am 16. Juli 2009 der Beteiligten zu 1 (Tochter), der Beteiligten zu 2 (Ehefrau) und dem Beteiligten zu 3 (Sohn) eine umfasse n- de notariell beurkundete General - und Vorsorgevollmacht. Auf Anregung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht ein Betreuung s- verfahren eingeleitet und den Allgemeinarzt Dr. O. um ein ärztliches Ze ugnis 1 2 - 3 - zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung gebeten, das dieser unter dem 20. Februar 2015 erstattet hat. Nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und mit dessen Einverständnis hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2015 die Beteiligte zu 4 z ur Kontrollbetreuerin bestellt. Die von den Beteiligten zu 2 und 3 namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer er neuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hätte absehen dürfen. a) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 Fa mFG unter anderem von der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG) absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgeno m- men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren allerdings immer dann erforderlich, wenn von ihr neue 3 4 5 6 7 - 4 - Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind, was in der Regel der Fall ist, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfa h- ren nicht mehr festhält (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 98/15 FamRZ 2015, 1603 Rn. 6 mwN). b) Gemessen hieran hätte das B eschwerdegericht den Betroffenen selbst anhören müssen. Bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung war der Betroffene mit der Bestellung eines Kontrollbetreuers einverstanden. So hat er in einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 18. Ja nuar 2015 ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass in Bezug auf die seinen Kindern erteilte Generalvol l- macht eine Kontrollbetreuung eingerichtet wird. In seiner Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene diesen Wunsch wiederholt und angegeben, dass er d ie Bestellung eines Kontrollbetreuers für sinnvoll halte. Nach Eingang der Beschwerde hat sich die zu beurteilende Sachlage signifikant geändert. Da der Betroffene mit der Einlegung des Rechtsmittels zu erkennen gegeben hat, dass er an seinem zuvor geäu ßerten Einverständnis mit der Kontrollbetreuung nicht mehr festhält, waren von einer erneuten Anhörung durch das Landgericht zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten. Das Landgericht hätte durch eine persönliche Anhörung zum einen die Hintergründe des Si n- neswa ndels bei dem Betroffenen aufklären und sich zum anderen selbst gege - benenfalls nach Einholung einer ergänzenden sachverständigen Stellungna h- me einen Eindruck davon verschaffen müssen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, einen freien W illen zu bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 381/15 FamRZ 2016, 456 Rn. 19 mwN). 8 9 10 11 - 5 - 2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif is t (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist d a- her aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverwe i- sen. Dieses wird nunmehr die erforderlichen Ermittlungen zum Vorliegen e i- nes freien Willens nachzuholen und dabei den Betroffenen persönlich anzuh ö- ren haben. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 05.06.2015 - 32 XVII 1065/14 W - LG Marburg, Entscheidung vom 30.11.2015 - 3 T 157/15 - 12 13
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