ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIZB8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z B 8 / 1 7 vom 22. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 201 7 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ric hterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Rechtsb eschwerde de s Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23 . Dezember 201 6 wird auf seine Kosten als un zulässig verworfen . Der Antrag des Beklagten auf Bewil ligung von Prozesskosten hilfe wird abgelehnt. Gründe: I. D as Landgeri cht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Ber u- fung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dresden vom 6 . September 2016 als unzulässig verworfen, w eil die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei . Der Beschluss ist dem B e- klagten am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit Schreiben vom 6. Februar 2017, beim Bundesgerichtshof am selben Tag ei n- gegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozes s- ko s tenhilfe beantragt, ohne insoweit - trotz gerichtlichen Hinweises das vol l- 1 - 3 - ständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu se inen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. II. 1 . Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwe r- de des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 . Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat bereits deshalb keinen Erfolg , weil er trotz gerichtlichen Hinweises weder das Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ve rhältnissen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 IV ZB 21/05, 2 3 - 4 - FamRZ 2005, 2062 f. und vom 12. April 2016 XI ZR 479/15, Rn. 4 mwN; BVerfG, NJW 2000, 33 44). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2016 - 107 C 6718/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2016 - 7 S 516/16 -
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