ECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZB8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/19 vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 9. Mai 2019 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das als sofortige Beschwerde b ezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Beschlüs- se der Amts - und Landgerichte im ersten Rechtszug, durch die das Ableh- nungsgesuch zu rückwiesen wird, statt. Gegen Beschlüsse des Oberlandesge- richts unter Einschluss solcher nach § 46 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Be- schwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statt haft. D as an sich sta tthafte Rechtsmittel gegen die Entsche idung des Oberlandesgerichts über die Ableh- nung eines Richters am Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde. Sie be- darf je doch der Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2015 - IX ZB 38/15, juris Rn. 1; Zöl ler/Vollkomme r, ZPO, 32 . Auf l. § 46 Rn. 14a jeweils mwN). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig, 1 - 3 - weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wäre ( § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außeror- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtli ch auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN ) . Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - 326 O 195/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - 6 U 93/18 - 2
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