ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/19 vom 8 . Mai 201 9 in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 a a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die einge- scannt und im Anhang einer elektronischen Nach richt als PDF - Datei übermit- telt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den voll- ständigen Schriftsatz enthaltenden PDF - Datei vorliegt (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919). b) Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständi- gen Empfang der gesendeten Signale vom Tel efax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E - Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - OLG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Mai 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4 . Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3 . Dezember 201 8 wird auf Kosten de s Antragsgegner s ver- worfen . Beschwerdewert: 2.950 Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat. Das Amtsgericht hat den Antrags gegner zur Zahlung von Tre nnungsun- terhalt verurteilt . Gegen d ies en Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt. Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebe- gründungsfrist (1. Oktober 2018) hat der Verfahrensbevollmächt i gte des An- tragsgegners zwischen 18 : 5 9 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht , den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen. Anschließend hat er die vollständige und vo n ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF - Datei per E - Mail an das 1 2 - 3 - Oberlandesgericht gesendet , wo sie um 19:21 Uhr i n der elektronischen P ost- stelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E - Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden. Am 22. Oktober 20 18 sind die E - Mail und die angefügte PDF - Datei auf Anwei- sung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen worden . Nachdem d as Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 24 . Oktober 201 8 darauf hingewiesen hatte , dass di e Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei , hat es m it Beschluss vom 3. Dezem- ber 2018 die Be schwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde de s An tragsgegner s . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n icht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil d ie maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind . Der Antrags- gegner vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbe- schw erdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich wäre. 1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbe- schluss vom 24. Oktober 2018 zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt , die Beschwerde sei unzulässig, weil der Eingang der E - Mail vom 1. Okto- 3 4 5 6 - 4 - ber 2018 mit der beigefügten PDF - Datei in elektronischer Form das Schriftfor- merfordernis nicht erfülle. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Rechtsmittelbegründung e rst dann in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Rechtsmittelgericht ein Ausdruck der als Anhang zu einer elektroni- schen Nachricht übermittelten Rechtsmittelbegründung vorliege. Im vorliegen- den Fall sei die maßgebliche PDF - Datei zwar am 1. Oktober 2018 in der elekt- ronischen Poststelle des Oberlandesgerichts eingegangen. Diese sei aber aus- drücklich nicht für den Empfang von fristw a hrenden Schriftstücken eröffn e t. Da- rauf werde auf der Internetseite des Oberlandesgerichts ausdrücklich hinge wi e- sen . Schrifts tücke in Rechtssachen könnten elektronisch nur unter den Voraus- setzungen des § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO an die auf der Webseite des Oberlan- desgerichts hierfür bestimmte Anschrift fristwahrend eingereicht werden. Dieser Möglichkeit habe sich der Antragsgegner jedoch nicht bedient. Die Beschwer- debegründung sei daher erst mit ihrem Ausdruck am 22. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. 2. D iese Ausführungen h a lt en sich im Rahmen der höchstrichter lichen Rechtsprechung. Zu Recht hat das Oberlandesgericht d ie B eschwerde gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verw o rfen, weil d er Antragsgegner diese entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht rechtzeitig begründe t hat. Die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist ist mit dem 1 . Oktober 201 8 abgelaufen. Die an diesem Tag per E - Mail übermittel- te Beschwerdebegründung ist jedoch erst mit der Erstellung eines Ausdrucks am 22. Oktober 2018 und damit verspätet beim Oberlan desgericht eingegan- gen. a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die vom Antragsgegner übermittelte E - Mail mit der als PDF - Datei beigefügten Be- 7 8 - 5 - schwerdebegründung nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.v. § 130 a Abs. 1 ZPO gerecht wird und der Schriftsatz deshalb nicht nach § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO bereits mit der Speicherung in dem E - Mail - Postfach des Oberlandesgerichts als bei Gericht eingegangen gilt. aa) Grundsätzlich können nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i .V.m § 130 a Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen die Beteiligten Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln . Die s gilt auch für die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung. Formgerecht ein- gereicht ist ein elekt ronisches Dokument jedoch nur, wenn es die in § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anstelle der vom Urheber u nterzeichneten Urkun- de muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierte n elektro- nische n Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein (§ 130 a Abs. 3 ZPO). Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine elektronische Signatur nach § 2 Nr. 1 Signaturgesetz (SigG), die zusätzlich die Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG erfüllen und weiter auf ei nem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qua- lifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein muss (BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 12 ff.; BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 Rn. 9). Die sicheren Übermittl ungswege, die für die Versendung eines elektronischen Dokuments genutzt werden können, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, werden in § 130 a Abs. 4 ZPO definiert. Nur wenn ein elektronisches Dokument diese Anforderun- gen erfüllt, ist es nach § 130 a Abs. 5 Satz 1 ZPO bei Gericht eingegangen, so- bald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespei- chert ist. 9 - 6 - bb) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass d iese Anforderungen an ein ele ktronisches Dokument im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners einge- reichte E - Mail war weder mit der nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 3 ZPO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130 a Abs. 4 ZPO an das Oberlandesgericht geschickt. Das Oberlandesgericht verfügt zwar über ein elektronisches Gerichts - und Verwaltungspostfach und ist auch über De - mail erreic hbar. Diese Kommunikationswege hat der Antragsgegner jedoch nicht benutzt. Die E - Mail mit de r beigefügten Beschwerdebegründung wurde vielmehr an die E - Mail - Adresse des Oberlandesgerichts geschickt, die aus- schließlich für Verwaltungsangelegenheiten eingeric htet ist. b ) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Begründungsfri st sei gleich- wohl bereits durch d ie Speicherung der Beschwerdebegründung in das elektro- nische System des Oberlandesgerichts gewahrt, kann sie damit nicht durch- dringen. aa) In der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegrün- dungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF - Datei übermittelt wird, dann in schriftli cher Form bei Gericht eingereicht ist , sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF - Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmitte l - oder Rechtsmit- telbegründungsschrift i n einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens - oder Prozessbevollmächtigten ab geschlossen wird . Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schrift- 10 11 12 - 7 - satz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 10; BGH Beschluss vom 15 . Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 1 3 ). bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die als PDF - Datei übermittelte Beschwerdebegründung noch nicht mit der Speicherung i m elekt- ronischen P ostfach des Oberlandesgerichts am 1 . Oktober 2018 in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht war , sondern erst als die Beschwerdebegründung in ausgedruckter Form dem Gericht vorlag . cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde l ässt sich ein ande- res Ergebnis auch nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshof s zur Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax herleiten. Danach kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes zwar allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Ge- richts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194). Diese Rechtsprec hung k a nn jedoch auf die Übermittlung einer E - Mail mit einem eingescannte n Schriftsatz , die die Voraus- setzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, nicht übertragen werden. (1) Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vor- schreibt und andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustel- lung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits, eines elektronischen 13 14 15 - 8 - Dokuments andererseits unterschieden wird. Das Telefax dient allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Deshalb tr itt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorli egt (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006 , 1193 , 1194 ; BGH Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - FamRZ 2009, 319 Rn. 8 mwN). Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einzuhaltende Frist trotzdem bereits durch den vollständigen Empfang d er gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, beruht auf der Erwägung, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendung en erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193 , 1194 ; BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 11). (2) Demgegenüber besteht e ine E - Mail sowie eine ihr beigefügte PDF - Datei allein aus der in ei ner elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 Rn. 10) und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 130 a ZPO. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Einha ltung der Schriftform bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten, die einem schriftlich zu un- terzeichnenden Schriftstück gleichstehen, abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung tech- nisc her Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt daher zur He i lung von Mängeln der elektronischen Übermittlung grundsätzlich nicht in Betracht (BSG NJW 2017, 1197 Rn. 16). Das folgt auch aus de n Regelung en in § 130 a Abs. 5 und 6 ZPO . 16 - 9 - I n Absatz 5 der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zu m Zeitpunkt des Eingangs einer Telekopie aufgegriffen und bestimmt, dass e in elektronisches Dokument dann eingegangen ist , s obald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeicher t ist. Die Vorschrift setzt jedoch voraus, dass das elektronisch übermittelte Dokument d ie formalen Anforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 130 a Abs. 3 und 4 ZPO er füllt. Auch d ie Zustellungsfiktion des § 130 a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt nur für elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130 a Abs. 3 und 4 ZPO einhalten. Deshalb gilt die Zustellungsfiktion b ei der Über- sendung eines eingescannten Schriftsatze s per E - Mail nicht, weil die Vorschrift eng auszulegen ist ( Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 130 a Rn. 11; BT - Drucks. 17/12634 S. 27). (3) Wird ein elektronische s Dokument - wie hier - weder qualifiziert elekt- ronisch signiert noch auf einem sichere n bermittlungsweg eingereicht, ist die nach § 130 a ZPO erforderliche prozessuale Form nicht gewahrt. Ein solches Dokument ist deshalb , sofern die Verfahrensordnung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht ( vgl. BT - Drucks. 17 /12 634 S. 25 ; BGHZ 184, 75 = NJW 2010, 2134 Rn. 15 ff. ) . Für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments kann in diesem Fall daher nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung im elektroni- schen System des Gerichts abgestellt werden. Eine von der Verfahrensordnung geforderte Schrift form erhält das Dokument damit erst, sobald es ausgedruckt dem Gericht vorliegt. Dass der Verfahrensbeteiligte, der das elektronische Do- kument eingereicht hat, keinen Einfluss darauf hat, wann d er Ausdruck erfolgt, erfordert keine andere Beurteilung. Denn er hat sich einer Übermittlungsform 17 - 10 - bedient, die weder die Voraussetzungen für vorbereitende Schriftsätze nach § 130 ZPO noch die eines elektronischen Dokuments nach § 130 a ZPO erfüllt. Dose Klinkhamme r Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - 11 F 24/18 UE - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.2018 - 4 UF 100/18 -
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